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Abkommen vom 4. März 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprotokoll und Anhängen)

Geltender Text a fecha 2010-03-04

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kasachstan,

nachstehend «die Parteien» genannt,

entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Kasachstan oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kasachstan unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich der internationalen Menschenrechtsbestimmungen ergeben,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Abschnitt I: Rückübernahmeverpflichtungen der Parteien

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Die ersuchte Partei übernimmt auf Ersuchen der ersuchenden Partei und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Partei besitzt.

Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Partei besassen, diese aber später gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Partei aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung des Staates der ersuchenden Partei oder eines anderen Staates zu erlangen.

2. Die ersuchte Partei rückübernimmt ferner:

3. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die ersuchte Partei stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der ersuchten Partei ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der ersuchten Partei innerhalb von 14 Kalendertagen unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Die ersuchte Partei übernimmt auf Ersuchen der ersuchenden Partei und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

die ersuchende Partei dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Staates ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

3. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die ersuchte Partei stellt die ersuchende Partei der rückzuübernehmenden Person ein von der ersuchten Partei anerkanntes Reisedokument aus.

Abschnitt II: Rückübernahmeverfahren

Art. 4 Rückübernahmegesuch

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückkehr einer Person, die aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens rückübernommen werden muss, direkt bei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

2. Abweichend von den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens bedarf es keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass und, falls es sich um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, zusätzlich ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des Staates besitzt, der sie zu übernehmen hat.

Art. 5 Inhalt der Rückübernahmegesuche

1. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

2. Ein gemeinsames Formular für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 1 beigefügt.

Art. 6 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

1. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 dieses Abkommens kann insbesondere mit mindestens einem der in Artikel 1 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen die Parteien die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

2. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 dieses Abkommens kann insbesondere mit mindestens einem der in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Parteien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

3. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

4. Kann keines der in den Artikeln 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, trifft die betreffende diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der ersuchten Partei auf Ersuchen Vorkehrungen mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei, um die rückzuübernehmende Person unverzüglich zu befragen und dadurch ihre Staatsangehörigkeit festzustellen.

5. Das Befragungsverfahren wird im Durchführungsprotokoll nach Artikel 17 dieses Abkommens geregelt.

Art. 7 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1. Die Erfüllung der in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Parteien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

2. Die Erfüllung der in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Artikel 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Parteien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

3. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

4. Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt einer Person gelten als illegal, wenn in deren Reisedokumenten das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei fehlt. Die begründete Erklärung der ersuchenden Partei, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Art. 8 Rückkehr von fälschlicherweise rückübernommenen Personen

Die ersuchende Partei nimmt die durch die ersuchte Partei rückübernommene Person unverzüglich wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Die Rückkehr der betroffenen Person hat innert eines Monats nach ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei zu erfolgen. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Partei der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei sämtliche im Laufe des Rückübernahmeverfahrens weitergeleiteten Unterlagen über die rückübernommene Person.

Art. 9 Fristen

1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde der ersuchten Partei spätestens innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde der ersuchenden Partei Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen der ersuchenden Partei verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

2. Das Rückübernahmegesuch ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Bestätigung seines Eingangs zu beantworten. Die Frist wird auf ein entsprechend begründetes Ersuchen um bis zu sechs Kalendertage verlängert, wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Beantwortung des Gesuchs entgegenstehen.

3. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

4. Die betreffende Person wird innerhalb von sechs Monaten rückgeführt. Auf begründetes Ersuchen hin kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Die Fristen gemäss diesem Absatz beginnen an dem Tag zu laufen, an dem die Zustimmung zur Rückübernahme eintrifft.

Art. 10 Rückkehrmodalitäten und Art der Beförderung

1. Vor der Rückkehr einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden der Parteien im Voraus schriftlich den Tag der Rückkehr, die Grenzübergangsstelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückkehr von Belang sind.

2. Soweit möglich und falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben enthalten:

3. Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückkehr auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Staaten der Parteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.

Abschnitt III: Durchbeförderung

Art. 11 Allgemeine Grundsätze

1. Die Parteien beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.

2. Die Republik Kasachstan genehmigt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, und die Schweizerische Eidgenossenschaft genehmigt auf Ersuchen der Republik Kasachstan die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise durch andere Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.

3. Die Durchbeförderung kann von den Parteien abgelehnt werden:

4. Die Parteien können ihre Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 dieses Artikels auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt die ersuchende Partei den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen gegebenenfalls unverzüglich zurück.

Art. 12 Durchbeförderungsverfahren

1. Der zuständigen Behörde ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:

2. Ein gemeinsames Formular für Durchbeförderungsgesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 2 beigefügt.

3. Die ersuchte Partei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei innerhalb von drei Kalendertagen schriftlich über die Zustimmung zur Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.

4. Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und allfälliges Begleitpersonal im Rahmen der internationalen Verpflichtungen des Staates der ersuchten Partei von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

5. Vorbehältlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden der ersuchten Partei bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

Abschnitt IV: Kosten

Art. 13 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen und im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung der Staaten der Parteien werden:

Abschnitt V: Datenschutz

Art. 14 Datenschutz

1. Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Parteien erforderlich ist. Bei der Übermittlung, Verarbeitung oder Behandlung von Personendaten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die innerstaatliche Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan die innerstaatliche Gesetzgebung der Republik Kasachstan. Ferner gelten folgende Grundsätze:

2. Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen zu übermitteln sind, dürfen ausschliesslich betreffen:

Abschnitt VI: Durchführung und Anwendung

Art. 15 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen

1. Dieses Abkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Staaten der Parteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus:

2. Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller Vereinbarungen (insbesondere über die Auslieferung) nicht entgegen.

Art. 16 Expertentreffen

Die Parteien führen auf Ersuchen einer der beiden Parteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.

Art. 17 Durchführungsprotokoll

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Innenministerium der Republik Kasachstan schliessen ein Durchführungsprotokoll ab mit Bestimmungen über:

Abschnitt VII: Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten, Dauer, Suspendierung und Kündigung

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der letzten schriftlichen Notifikation der Parteien über die Erfüllung der innerstaatlichen rechtlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten erforderlich sind, in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3. Dieses Abkommen kann in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen der Parteien jederzeit geändert werden. Jede von den Parteien vereinbarte Änderung tritt nach dem Verfahren nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.

4. Die Parteien können dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Partei spätestens 72 Stunden vor deren Inkrafttreten auf diplomatischem Weg zu notifizieren. Die Partei, die die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, unterrichtet die andere Partei unverzüglich auf diplomatischem Weg, sobald die Gründe für die Suspendierung hinfällig geworden sind.

5. Die Parteien können dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Bern am 4. März 2010 in je zwei Urschriften in deutscher, englischer, kasachischer und russischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Kasachstan: | | --- | --- | | Micheline Calmy-Rey | Kanat Saudabayev |

Durchführungsprotokoll

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Innenministerium der Republik Kasachstan,

im Folgenden «die Parteien»,

haben aufgrund von Artikel 17 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden «das Abkommen»),

Folgendes vereinbart:

Art. 1 Dokumente, die als Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten

(Art. 6 des Abkommens)

Wenn der ersuchte Staat die Schweizerische Eidgenossenschaft ist:

Wenn der ersuchte Staat die Republik Kasachstan ist:

Art. 2 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten (Art. 6 des Abkommens)
Art. 3 Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung

der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Art. 7 des Abkommens)

Art. 4 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung

der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser gelten (Art. 7 des Abkommens)

Art. 5 Weitere Dokumente

1. Erachtet die ersuchende Partei andere, nicht in den Artikeln 1 bis 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese der ersuchten Partei zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.

2. Die ersuchte Partei entscheidet, ob sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs berücksichtigen will.

Art. 6 Rückübernahmegesuch (Art. 4 Abs. 1 des Abkommens)

1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde der ersuchten Partei durch die zuständige Behörde der ersuchenden Partei auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich zuzustellen.

2. Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zuständige Behörde der ersuchten Partei hat auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich an die zuständige Behörde der ersuchenden Partei zu erfolgen.

Art. 7 Durchbeförderungsgesuch (Art. 12 des Abkommens)

1. Das Durchbeförderungsgesuch ist der zuständigen Behörde der ersuchten Partei direkt durch die zuständige Behörde der ersuchenden Partei auf einem sicheren Übermittlungsweg zuzustellen.

2. Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zuständige Behörde der ersuchten Partei hat auf einem sicheren Übermittlungsweg direkt an die zuständige Behörde der ersuchenden Partei zu erfolgen.

Art. 8 Kosten (Art. 13 des Abkommens)

Die Kosten, die der ersuchten Partei in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 13 des Abkommens die ersuchende Partei zu tragen hat, werden von dieser innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zurückerstattet.

Art. 9 Befragung (Art. 17 des Abkommens)

Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens nicht anhand der in den Artikeln 1 oder 2 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente festgestellt werden, kommen folgende Verfahren zur Anwendung:

Art. 10 Begleitung einer rückzuübernehmenden oder

durchzubefördernden Person (Art. 17 des Abkommens)

1. Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung einer Person unter Einsatz von Begleitpersonal, so hat die ersuchende Partei folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Familiennamen, Dienstgrad und Stellung des Begleitpersonals, Art, Nummer und Ausstellungsdatum seiner Pässe und Dienstausweise sowie Auftragsinhalt.

2. Das Begleitpersonal hat sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.

3. Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.

4. Das Begleitpersonal tritt in Zivil auf, trägt gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und kann Aufträge der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei vorweisen.

5. Die Zahl des Begleitpersonals wird von Fall zu Fall im Voraus von den zuständigen Behörden vereinbart.

6. Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitpersonal im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichenfalls gewähren die zuständigen Behörden der ersuchten Partei dem Begleitpersonal Unterstützung.

Art. 11 Zuständige Behörden (Art. 17 des Abkommens)

1. Innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung unterrichten die Parteien einander auf diplomatischem Weg über detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden, die für die Durchführung des Abkommens verantwortlich sind.

2. Die Parteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen betreffend die zuständigen Behörden.

Art. 12 Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren

(Art. 17 des Abkommens)

1. Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Parteien folgende Grenzübergangsstellen:

2. Jede Partei unterrichtet die andere auf diplomatischem Weg unverzüglich über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Absatz 1 dieses Artikels.

Art. 13 Sprache (Art. 17 des Abkommens)

Vorbehältlich anderslautender Vereinbarungen der Parteien führen die zuständigen Behörden die mündliche und schriftliche Kommunikation während der Durchführung dieses Abkommens in englischer Sprache.

Art. 14 Änderung und Ergänzung

Dieses Durchführungsprotokoll kann in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien geändert und ergänzt werden.

Art. 15 Inkrafttreten, Kündigung und Suspendierung

1. Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

2. Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.

3. Dieses Durchführungsprotokoll wird während der Suspendierung des Abkommens nicht angewandt.

Geschehen zu Bern am 4. März 2010 in je zwei Urschriften in deutscher, englischer, kasachischer und russischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Durchführungsprotokolls wird die englische Fassung verwendet.

| Für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft: | Für das Innenministerium der Republik Kasachstan: | | --- | --- | | Micheline Calmy-Rey | Kanat Saudabayev |

Fussnoten

[^1]: SR 0.142.30

[^2]: SR 0.142.301

[^3]: SR 0.105

[^4]: SR 0.105.1

[^5]: SR 0.103.2