Abkommen vom 5. Dezember 2014 für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy» (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2014-12-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

(im Folgenden «Schweiz»), einerseits,

und

Die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft

(im Folgenden «Union» und «Euratom»), andererseits

(im Folgenden die «Vertragsparteien»),

in der Erwägung, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz einerseits und der Union und Euratom andererseits für beide Vertragsparteien von Vorteil ist,

in der Erwägung, dass die wissenschaftliche und technische Forschung für die Union und Euratom und für die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden,

in der Erwägung, dass die Schweiz und die Union und Euratom derzeit Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen,

in der Erwägung, dass die Union und Euratom und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten,

in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Schweiz auf der einen Seite sowie zu dem Rahmenprogramm der Union auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, dem Euratom-Programm für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen und den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie[^1] auf der anderen Seite zu fördern,

in der Erwägung, dass Euratom und die Schweiz am 14. September 1978[^2] ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (im Folgenden «Fusionsabkommen») geschlossen haben,

in der Erwägung, dass beide Parteien den beiderseitigen Nutzen der Durchführung des Fusionsabkommens hervorheben: Euratom die Rolle der Schweiz bei den Fortschritten im Zusammenhang mit allen Elementen des Euratom-Fusionsprogramms, insbesondere JET und ITER im Hinblick auf den Demonstrationsreaktor DEMO, und die Schweiz die Weiterentwicklung und Stärkung des schweizerischen Programms und dessen Integration in die europäische und die internationale Forschung.

in der Erwägung, dass beide Parteien ihr Bestreben erneut bekräftigen, ihre seit Langem bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik auf der Basis eines neuen Rahmens und neuer Instrumente fortzusetzen, die die Unterstützung der Forschungstätigkeiten gewährleisten,

in der Erwägung, dass durch dieses Abkommen das Fusionsabkommen aufgehoben und abgelöst wird,

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 1986[^3] ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden «Rahmenabkommen») geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist,

in der Erwägung, dass die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit gemäss Artikel 6 des Rahmenabkommens durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist,

in der Erwägung, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 25. Juni 2007[^4] ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits unterzeichnet haben,

in der Erwägung, dass Euratom und die Schweiz am 7. Dezember 2012[^5] ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossen haben, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich (2012–2013) assoziiert wird,

in der Erwägung, dass Artikel 9 Absatz 2 des oben genannten Abkommens von 2007 und Artikel 9 Absatz 2 des oben genannten Abkommens von 2012 eine Erneuerung des Abkommens vorsehen, um eine Beteiligung an neuen mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung sowie sonstigen laufenden und künftigen Tätigkeiten zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu ermöglichen,

in der Erwägung, dass Euratom am 21. November 2006[^6] das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts geschlossen hat. Gemäss Artikel 21 jenes Übereinkommen und gemäss den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über i) die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und ii) die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 28. November 2007[^7], gilt das oben genannte Übereinkommen von 2006 auch für die Schweiz, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt,

in der Erwägung, dass Euratom Mitglied des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist. Gemäss Artikel 2 der Entscheidung 2007/198/Euratom sowie gemäss den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über i) die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und ii) die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 28. November 2007[^8], wurde die Schweiz als Drittstaat, der sein Forschungsprogramm mit dem Euratom-Fusionsprogramm assoziiert hat, Mitglied des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie,

in der Erwägung, dass Euratom das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung[^9] geschlossen hat. Gemäss Artikel 26 jenes Abkommens gilt dieses auch für die Schweiz, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierter Drittstaat teilnimmt,

in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^10] das Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) (im Folgenden «Horizont 2020»), mit dem Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates[^11] das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 und mit der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates[^12] das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung von Horizont 2020 (im Folgenden das «Euratom-Programm») verabschiedet wurde; dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^13] die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020 und am Euratom-Programm verabschiedet wurden, die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[^14] (im Folgenden die «EIT-Verordnung») durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013

des Europäischen Parlaments und des Rates[^15] geändert wurde und mit dem Beschluss 2013/791/Euratom des Rates[^16] die Grundlagen für die Finanzierung der mit dem ITER verbundenen Tätigkeiten für den Zeitraum von 2014–2020 geschaffen wurden,

in der Erwägung, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden «Euratom-Vertrag») in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Union berühren, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schliessen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

(1) Die Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz an der Durchführung des Teils I von Horizont 2020 und der Massnahmen im Rahmen des Einzelziels «Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung», am Euratom-Programm 2014–2018 und an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden «Fusion for Energy») im Zeitraum 2014–2020 sind in diesem Abkommen festgelegt.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 6 schreibt dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2017 die Bedingungen vor, unter denen sich die Schweiz an der Durchführung des gesamten Programms «Horizont 2020», am Euratom-Programm 2014–2018 und an den Tätigkeiten von Fusion for Energy im Zeitraum 2014–2020 beteiligt.

(3) Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen an den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» beteiligen.

(4) Ab dem 1. Januar 2017 können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Union beteiligen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist.

(5) Rechtspersonen mit Sitz in der Union, einschliesslich der Gemeinsamen Forschungsstelle der Union, können sich an Schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten beteiligen, deren Themen denen der in Absatz 1 und ab dem 1. Januar 2017 in Absatz 2 genannten Programme entsprechen.

(6) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Art. 2 Formen und Mittel der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen:

(2) Neben der rechtzeitigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» sowie der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in folgender Form und mit folgenden Mitteln erfolgen:

Art. 3 Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum

(1) Vorbehaltlich des Anhangs I dieses Abkommens und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von «Fusion for Energy» beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Forschungsprogrammen und -tätigkeiten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Union. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind.

(2) Vorbehaltlich des Anhangs I und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1c beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind.

(3) Für die Zwecke dieses Abkommens hat «geistiges Eigentum» die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967[^17] zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Art. 4 Finanzbestimmungen

(1) Der finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für Mittel für Verpflichtungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») infolge der Arbeiten zu decken, die für Durchführung, Verwaltung, Funktionieren und Umsetzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme notwendig sind.

Die Union behält sich das Recht vor, die operativen Mittel und die Verwaltungsmittel des Beitrags der Schweiz für die unter dieses Abkommen fallenden Programme und alle Tätigkeiten von «Fusion for Energy» entsprechend den Erfordernissen dieser Programme und Tätigkeiten zu verwenden.

(2) Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der finanzielle Beitrag der Schweiz unter diesem Abkommen errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Union zu Marktpreisen.

Abweichend davon entspricht der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» sowie zum Teil «Kernfusion» des Euratom-Programms errechnet, dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz zu Marktpreisen.

Diese Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des vorläufigen Gesamthaushaltsplans der Union für dasselbe Jahr vorliegen.

(3) Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang II festgelegt.

Art. 5 Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften

(1) Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte «Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften» (im Folgenden «Ausschuss») sorgt für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt sie. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an den Ausschuss verwiesen.

(2) Der Ausschuss kann beschliessen, Bezugnahmen auf die in Anhang III enthaltenen Rechtsakte der Union zu ändern.

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