Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-05-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 75 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 ,

2 in Ausführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in der für die

3 Schweiz gemäss Anhang Ziffer 5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verhältnis zum EU-Recht

Die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge richten sich:

Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Verkehrsregeln nach dieser Verordnung gelten für den Luftraum der Schweiz.

Art. 3 Sonderfälle

1 Für die Militärluftfahrzeuge gilt diese Verordnung nicht; für sie gelten die vom Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt

4 (BAZL) gestützt auf Artikel 107 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 erlassenen Vorschriften.

2 Für Fallschirmabsprünge, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und unbemannte Luftfahrzeuge gilt diese Verordnung mit Ausnahme von Artikel 9 nicht; für

5 über Luftfahrzeuge sie gilt die Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 besonderer Kategorien.

3 Für Hängegleiter und für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb gelten die Verkehrsregeln für Segelflugzeuge, soweit nicht die Verordnung vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien etwas anderes bestimmt.

4 Für Motorsegler mit laufendem Motor gelten die Verkehrsregeln für Flugzeuge, für solche mit abgestelltem Motor diejenigen für Segelflugzeuge.

Art. 4 Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Ziffer 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das BAZL.

Art. 5 Anwendung der Luftraumklassen

Die Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz ist in Anhang 1 festgelegt.

Art. 6 Verweise auf SERA

Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)

6 Nr. 923/2012 wird mit «SERA» und der entsprechenden Ziffer verwiesen.

2. Kapitel: Allgemeine Verkehrsregeln

1. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen

Art. 7 Lärmbekämpfung

Mit einem Luftfahrzeug darf nur in dem Masse Lärm verursacht werden, als es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist.

Art. 8 Kunstflüge

1 Kunstflüge in den Lufträumen der Klassen C und D sowie über Flugplätzen bedürfen einer Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Kunstflug unter Berücksichtigung der Verkehrssituation die Flugsicherheit nicht gefährdet.

4 Verboten sind Kunstflüge über dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie bei Nacht.

5 Die Mindestflughöhe beträgt bei Kunstflügen:

6 Das BAZL kann Ausnahmen von den Mindestflughöhen bewilligen, wenn das für Trainingszwecke im Hinblick auf Wettbewerbe oder Flugvorführungen notwendig ist. Dabei legt es die im Interesse der Sicherheit gebotenen Auflagen fest.

Art. 9 Abwerfen oder Sprühen

1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden.

2 Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden:

Art. 10 Flugbeschränkungsund Gefahrengebiete

Das BAZL kann bei der Festlegung des Luftraums zur Wahrung der Flugsicherheit folgende Gebiete festlegen:

7 Einschränkungen für den Betrieb von bestimmten Luftfahrzeugen Art. 10 a auf Landesflughäfen Auf den Flughäfen Genf und Zürich ist der Betrieb von Tragschraubern und elektrisch angetriebenen aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen untersagt.

2. Abschnitt: Verhütung von Zusammenstössen

Art. 11 Verbandsflüge

Für Flüge im Verband gelten nur die in SERA.3135 vorgesehenen Bedingungen.

Art. 12 Entgegenkommende Luftfahrzeuge am Hang

Begegnen sich zwei Luftfahrzeuge am Hang in ganz oder nahezu entgegengesetzter Flugrichtung und ungefähr auf gleicher Höhe, so weicht das Luftfahrzeug, das den Hang zu seiner Linken hat, nach rechts aus. Es darf das andere Luftfahrzeug nicht unteroder überfliegen.

Art. 13 Überholen am Hang mit Segelflugzeugen

Ein am Hang fliegendes Segelflugzeug darf ein in ungefähr gleicher Höhe fliegendes anderes Segelflugzeug nicht überholen.

Art. 14 Kreisen mit Segelflugzeugen

1 Ein Segelflugzeug hat einem im Aufwind kreisenden anderen Segelflugzeug nach rechts auszuweichen.

2 Fliegt ein Segelflugzeug in einen Aufwindschlauch, in dem schon ein anderes kreist, so hat es die Drehrichtung des ersten einzuhalten.

3 Fliegen zwei oder mehr Segelflugzeuge am gleichen Hang, so ist Kreisen oder Kurven gegen den Hang verboten.

Art. 15 Fluginformationszone

1 8 Eine Fluginformationszone (FIZ ) ist ein definierter Luftraum um einen Flugplatz, in dem ein Fluginformationsund Alarmdienst durch einen Flugplatz-Fluginfor-

9 mationsdienst (AFIS ) angeboten wird.

2 Ein AFIS ist ein Dienst, der Luftfahrzeugführerinnen und -führern Informationen zum sicheren und effizienten Verlauf des Fluges in der Umgebung des Flugplatzes sowie auf Pisten und Rollwegen übermittelt.

3 Innerhalb einer FIZ muss ein ständiger Funkkontakt zum AFIS bestehen.

4 Im Übrigen gelten die Regeln der Luftraumklasse, in der sich die FIZ befindet.

3. Abschnitt: Flugplan, Fluganmeldung und Streckenflugausweis

Art. 16 Einreichen eines Flugplans

1 Die Flugplanpflicht richtet sich nach SERA.4001.

2 Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Ballonen über die Landesgrenze ist kein Flugplan erforderlich, sofern die betreffenden ausländischen Staaten auf

10 einen solchen verzichten (SERA.4001 Bst. b Ziff. 5). Im Luftfahrthandbuch wird publiziert, welche Staaten darauf verzichten.

3 Zur Erleichterung des Suchund Rettungsdienstes können Flugpläne auch für Sichtflüge, für die keine Flugplanpflicht gilt, eingereicht werden.

4 Der Halter eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrolldienst kann bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle in Anwendung von SERA.4001 Buchstabe d kürzere Fristen für die Abgabe der Flugpläne beantragen. Die kürzeren Fristen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Abwicklung des Verkehrsflusses gewährleistet ist. Der

11 Flugplatzhalter lässt die kürzeren Fristen im Luftfahrthandbuch veröffentlichen.

Art. 17 Flugplandaten

1 12 13 Ein Flugplan hat die Angaben gemäss dem Standardformular der ICAO zu enthalten.

2 Ein abgekürzter Flugplan im Sinn von SERA.4001 Buchstabe a, der sich nur auf

14 denjenigen Teil des Fluges bezieht, für den eine ATC-Freigabe eingeholt werden muss, kann unmittelbar beim Einholen der Freigabe über Funk eingereicht werden.

3 Der im Flugplan verwendete Begriff «Flugplatz» kann sich auch auf Landestellen beziehen, die von Luftfahrzeugen mit besonderen Einsatzmöglichkeiten benützt werden, zum Beispiel von Hubschraubern oder Ballonen.

Art. 18 Fluganmeldung

Der Flugplatzhalter kann verlangen, dass geplante Abflüge schriftlich angezeigt werden, wenn dies für die örtliche Aufsicht nötig ist.

Art. 19 Streckenflugformular

Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Ballonen ins Ausland, bei denen kein Flugplan eingereicht werden muss (Art. 16 Abs. 2), muss das vom BAZL

15 herausgegebene Streckenflugformular mitgeführt und ausgefüllt werden.

4. Abschnitt: Dienste der Flugsicherung

16 Art. 20 Flugverkehrskontrolldienst

1 Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:

2 Auf Verlangen eines Luftfahrzeugs in Lufträumen der Klassen D und E kann die Flugverkehrskontrollstelle als Ausnahme von den Staffelungsvorgaben in SERA.8005 eine Freigabe für einen Flug erteilen, wenn:

3 Das BAZL kann einem Flugplatzhalter die Anwendung eines Instrumentenflugverfahrens ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen, wenn der Flugplatzhalter nachweist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist.

4 Es kann einem Luftfahrzeug unter den gleichen Voraussetzungen auch ausserhalb von Flugplätzen die Anwendung von Instrumentenflugverfahren ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen.

Art. 21 Standortmeldungen

1 17 Über den im Luftfahrthandbuch als obligatorisch bezeichneten Meldepunkten sind der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle unaufgefordert die verlangten Angaben zu melden, es sei denn, von der Flugverkehrskontrollstelle wurde ausdrücklich das Gegenteil angeordnet.

2 Sind keine solchen Meldepunkte festgelegt, so ist der jeweilige Standort nach den Weisungen der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden.

Art. 22 Unterbruch der Funkverbindung

1 Wird bei einem kontrollierten Flug unter Sichtwetterbedingungen die Funkverbindung unterbrochen, so gilt Folgendes:

2 Wird bei einem Flug unter Instrumentenwetterbedingungen die Funkverbindung unterbrochen, so gilt Folgendes:

3 Gilt die Freigabe für Flughöhen nur für einen Teil der Flugstrecke, so sind die zuletzt zugewiesenen und bestätigten Flughöhen bis zu den in der Freigabe genannten Punkten beizubehalten. Anschliessend sind die Reiseflughöhen des eingereichten Flugplans einzuhalten.

4 18

5 19 Vorbehalten bleiben die im Luftfahrthandbuch veröffentlichten besonderen örtlichen Verfahren.

3. Kapitel: Sichtflugregeln

1. Abschnitt: Mindestwerte

Art. 23 Allgemeine Bestimmungen

1 Bei Tag sind Sichtflüge so durchzuführen, dass mit Ausnahme von Absatz 3 die Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von den Wolken gemäss SERA.5001

20 eingehalten werden.

2 21

3 Im Luftraum der Klasse G ist der Flug ausserhalb von Wolken und mit ständiger Sicht auf den Grund durchzuführen.

4 Im Luftraum der Klasse G beträgt die Mindestflugsicht 5000 m. Eine Mindestflugsicht von 1500 m ist für folgende Flüge zulässig:

22 a. für Flüge mit einer Geschwindigkeit von 140 kt IAS oder weniger, sodass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig erkannt werden können, um Zusammenstösse zu vermeiden;

5 Hubschrauber dürfen im Luftraum der Klasse G bei einer Mindestflugsicht von 800 m betrieben werden, wenn mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig erkannt werden, um Zusammenstösse zu vermeiden. Bei einer Mindestflugsicht unter 800 m kann in Sonderfällen geflogen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Suchund Rettungsflügen und Flügen zur Brandbekämpfung.

6 23 Die Tagund Nachtgrenzen sind im Luftfahrthandbuch festgelegt.

7 Beim Betrieb von Hubschraubern in Sonderfällen, wie medizinischen Flügen, Suchund Rettungsflügen und Flügen zur Brandbekämpfung, kann von den in SERA.5010 Buchstaben a und b vorgesehenen Bedingungen abgewichen werden.

24 Art. 24 Abflüge von Hubschraubern und Ballonen bei Bodenoder Hochnebel

1 Können die Mindestwerte wegen Bodenoder Hochnebel nicht eingehalten werden, so sind Hubschrauberflüge gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und Abflüge mit Ballonen gestattet, wenn:

2 Das BAZL legt für diese Fälle ein besonderes Abflugverfahren fest.

3 Mit Ballonen sind solche Abflüge nur im Luftraum der Klasse G zulässig.

Art. 25 Wolkenflug mit Segelflugzeugen

1 Für Wolkenflüge mit Segelflugzeugen gilt Folgendes:

2 Ein Wolkenflug darf erst begonnen werden, wenn ihn die zuständige Flugverkehrskontrollstelle freigegeben hat.

Art. 26 Segelflugzonen

1 25 Die Segelflugzonen sind im Luftfahrthandbuch festgelegt. Sie werden als Flugbeschränkungsgebiete publiziert.

2 In den Segelflugzonen gelten im Luftraum der Klasse E, in Abweichung von Artikel 23 Absatz 1, für Segelflugzeuge folgende Mindestabstände:

3 Die Regeln der Segelflugzonen gelten nicht:

26 ); a. innerhalb aktiver Kontrollzonen (CTR

27 b. in Nahkontrollbezirken (TMA );

4 Der Nahkontrollbezirk ist der Kontrollbezirk, der in der Regel am Knotenpunkt

28 von ATS -Strecken in der Nähe eines oder mehrerer grösserer Flugplätze errichtet ist.

5 Instrumentenflüge sind innerhalb von Segelflugzonen verboten.

Art. 27 Sichtflüge bei Nacht

1 Geht ein Sichtflug bei Nacht über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, so ist ein Flugplan gemäss SERA.4001 abzugeben. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G.

2 Sichtflüge bei Nacht dürfen nur von und zu Flugplätzen erfolgen, die hierfür eingerichtet und zugelassen sind. Das BAZL kann in besonderen Fällen und unter den Bedingungen der Absätze 3 und 4 Ausnahmen von dieser Einschränkung bewilligen. Die Einschränkung gilt nicht für Such-, Rettungs-, Polizeiund Ausbildungsflüge und dringende Transportflüge mit Hubschraubern sowie für Ballonfahrten.

3 Bei Sichtflügen bei Nacht müssen folgende Mindestwerte eingehalten werden:

29 vertikaler Wolkenabstand: 300 m (1000 ft); c.

30 Erdsicht: ununterbrochen bis und mit 900 m (3000 ft) Höhe über Meer oder d. 300 m (1000 ft) Höhe über Grund; massgebend ist die grössere Höhe.

4 Bei Flugplätzen ohne aktive Flugverkehrskontrollstelle kann, sofern eine dauernde Sichtverbindung zwischen Flugplatz und Luftfahrzeug besteht, mit Bewilligung des Flugplatzleiters von den Mindestwerten nach Absatz 3 abgewichen werden. Die Mindestwerte gemäss SERA.5001 müssen jedoch in jedem Fall eingehalten wer-

31 den.

5 Bei Hubschrauberflügen kann in Sonderfällen von den Mindestwerten nach den Absätzen 3 und 4 abgewichen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen,

32 Suchund Rettungsflügen sowie Flügen zur Brandbekämpfung.

6 Für Sichtflüge bei Nacht muss eine Funkverbindung auf dem entsprechenden Flugverkehrsdienst-Funkkanal hergestellt und aufrechterhalten werden, sofern ein solcher verfügbar ist.

7 Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen sind gemäss SERA.5010 und

33 in Abweichung zu Absatz 3 möglich.

Art. 28 Mindestflughöhen

1 Bei Sichtflügen gelten sowohl am Tag als auch in der Nacht die Mindestflughöhen gemäss SERA.5005 Buchstabe f.

2 Diese Mindestflughöhen dürfen, soweit erforderlich, nur unterschritten werden:

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