Verordnung des Hochschulrates vom 28. Mai 2015 für die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG)
(Akkreditierungsverordnung HFKG) 1 vom 28. Mai 2015 (Stand am 1. Januar 2018) Der Hochschulrat, gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 des Hochschulförderungsund
2 (HFKG) -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom
3 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich,
4 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
5 Diese Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Artikel 30 HFKG und für die Programmakkreditierung nach Artikel 31 HFKG. Sie legt fest:
- a. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren;
- b. die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung und die Wirkungen der institutionellen Akkreditierung;
6 c. das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung;
- d. die in den Verfahren anzuwendenden Qualitätsstandards.
Art. 2 Studienprogramme
Als Studienprogramme im Sinne dieser Verordnung gelten:
7 a. Bachelor-Studienprogramme im Umfang von 180 ECTS -Punkten;
- b. Master-Studienprogramme im Umfang von 90–120 ECTS-Punkten;
- c. Weiterbildungs-Studienprogramme im Umfang von mindestens 60 ECTS- Punkten;
- d. Studienprogramme, deren Akkreditierung nach HFKG in einem Spezialgesetz vorgesehen ist.
Art. 3 Akkreditierungsagenturen
1 Als Akkreditierungsagentur im Sinne dieser Verordnung gelten die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung sowie weitere vom Schweizerischen Akkreditierungsrat (Akkreditierungsrat) anerkannte inoder ausländische Agenturen.
2 Die Akkreditierungsagenturen führen die Akkreditierungsverfahren nach Artikel
32 HFKG durch.
3 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung von weiteren inund ausländischen Akkreditierungsagenturen werden vom Akkreditierungsrat in eigenen Richtlinien definiert. 2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren
Art. 4 Institutionelle Akkreditierung
1 Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a. Sie gewährleistet die Freiheit und die Einheit von Lehre und Forschung.
- b. Sie entspricht einem der folgenden Hochschultypen: 1. universitäre Hochschule; 2. Fachhochschule oder pädagogische Hochschule.
- c. Sie hält soweit anwendbar die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe gemäss den Artikeln 23–25 sowie 73 HFKG ein; handelt es sich um eine Fachhochschule, so hält sie zusätzlich die Regelung über die Studiengestaltung gemäss Artikel 26 HFKG ein.
- d. Sie verfügt über ein Qualitätssicherungssystem (Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG).
- e. Sie ist mit dem europäischen Hochschulraum kompatibel.
- f. Sie verfügt in der Schweiz abgestimmt auf ihren Typ und auf ihr Profil über Infrastruktur und Personal für Lehre, Forschung und Dienstleistung.
- g. Eine Kohorte ihrer Studierenden hat ein Studienprogramm absolviert.
- h. Sie verfügt über die Ressourcen, ihre Tätigkeit langfristig aufrechtzuerhalten (Art. 30 Abs. 1 Bst. c HFKG), und hat Vorkehrungen getroffen, damit die Studierenden ein einmal aufgenommenes Studienprogramm bis zu Ende absolvieren können.
- i. Sie ist eine juristische Person in der Schweiz.
2 Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a. Sie ist gestützt auf das HFKG bereits institutionell akkreditiert.
- b. Sie ist vor Inkrafttreten des HFKG durch Bundesrecht geschaffen worden.
8 c. Sie war nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999
9 (UFG) oder nach dem Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG) als beitragsberechtigt anerkannt (Art. 75 Abs. 2 HFKG).
- d. Sie war bereits vor Inkrafttreten des HFKG eine öffentlich-rechtliche pädagogische Hochschule nach kantonalem Recht.
Art. 5 Programmakkreditierung
1 Ein Studienprogramm wird zur Programmakkreditierung zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs, die das Studienprogramm verantwortet, ist gestützt auf das HFKG institutionell akkreditiert.
- b. Eine Kohorte ihrer Studierenden hat das Studienprogramm absolviert.
2 Für Kooperationsstudienprogramme gelten die gleichen Regeln und die gleichen Standards wie für andere Studienprogramme. Sie werden zur Programmakkreditierung zugelassen, wenn die beantragende Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs:
- a. den Titel verleiht; und
- b. die Verantwortung für die Qualität des Studienprogramms übernimmt. 3. Abschnitt: Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung
Art. 6 Institutionelle Akkreditierung
Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird akkreditiert, wenn sie die Qualitätsstandards nach Artikel 22 erfüllt.
Art. 7 Programmakkreditierung
Studienprogramme akkreditierter Hochschulen oder anderer Institutionen des Hochschulbereichs nach HFKG werden akkreditiert, wenn sie:
- a. die Qualitätsstandards nach Artikel 23 erfüllen; und
- b. gegebenenfalls die in einem Spezialgesetz festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllen.
4. Abschnitt: Wirkungen der institutionellen Akkreditierung
Art. 8
1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs wird ihrem Antrag entsprechend akkreditiert als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule.
2 Sie erhält das Bezeichnungsrecht nach Artikel 29 HFKG.
3 Ist eine pädagogische Hochschule in eine Fachhochschule integriert, so erhält die Fachhochschule das Bezeichnungsrecht für die pädagogische Hochschule im Rahmen der institutionellen Akkreditierung der Fachhochschule.
5. Abschnitt: Verfahren der erstmaligen Akkreditierung 10
11 Art. 8 a Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung.
Art. 9 Allgemeine Bestimmungen
1 Gegenstand des Akkreditierungsverfahrens ist das Qualitätssicherungssystem der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs.
2 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs bezieht unter Berücksichtigung ihrer organisatorischen Eigenheiten alle ihre repräsentativen Gruppen, insbesondere die Studierenden, den Mittelbau, den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal, in das Akkreditierungsverfahren ein.
3 Ergebnisse externer Qualitätsprüfungen können berücksichtigt werden, sofern sie nicht mehr als drei Jahre alt sind.
4 Ein Bachelorstudienprogramm kann mit dem entsprechenden konsekutiven Masterstudienprogramm im gleichen Verfahren akkreditiert werden.
5 Verfahren der Akkreditierung nach HFKG können zusammen mit Verfahren anderer Akkreditierungsagenturen oder -organisationen durchgeführt werden, wenn dabei alle Qualitätsstandards dieser Verordnung berücksichtigt werden.
6 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs wählt zur Durchführung der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung die Akkreditierungsagentur aus den vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen aus.
Art. 10 Eingabe des Gesuchs und Entscheid auf Eintreten
1 Für die institutionelle Akkreditierung reicht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ein begründetes Gesuch beim Akkreditierungsrat ein. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungsrat auf Eintreten und leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Akkreditierungsagentur weiter. Sind sie nicht erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid.
2 Für die Programmakkreditierung reicht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ein begründetes Gesuch bei der Akkreditierungsagentur ein. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so tritt die Akkreditierungsagentur auf das Gesuch ein. Sind sie nicht erfüllt, so trifft sie einen Nichteintretensentscheid. Sie informiert in beiden Fällen den Akkreditierungsrat.
3 Für die Akkreditierung und die Erneuerung der Akkreditierung muss das Gesuch rechtzeitig eingereicht werden, damit der Entscheid vor Ablauf der Akkreditierung oder der Übergangsfrist (Art. 75 HFKG) fallen kann.
Art. 11 Selbstbeurteilung
1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs führt eine Selbstbeurteilung durch und fasst die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht (Selbstbeurteilungsbericht) zusammen.
2 Sie reicht den Selbstbeurteilungsbericht bei der Akkreditierungsagentur ein.
Art. 12 Externe Begutachtung
1 Eine Gutachtergruppe prüft auf der Grundlage des Selbstbeurteilungsberichts und einer Vor-Ort-Visite, ob die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs oder der Studiengang die Qualitätsstandards erfüllt.
2 Sie führt anlässlich der Vor-Ort-Visite Gespräche mit allen repräsentativen Gruppen, die durch das Verfahren betroffen sind.
3 Sie erstellt einen Bericht. Dieser umfasst:
- a. eine Beurteilung des Qualitätssicherungssystems der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs auf der Grundlage der Qualitätsstandards;
- b. bei Bedarf Vorschläge für Empfehlungen und Auflagen zur Weiterentwicklung des Qualitätssicherungssystems;
- c. einen Akkreditierungsvorschlag zu Handen der Akkreditierungsagentur.
Art. 13 Zusammensetzung der Gutachtergruppe
1 Die Akkreditierungsagentur setzt für die externe Begutachtung eine Gutachtergruppe ein.
2 Sie setzt die Gutachtergruppe so zusammen, dass diese über die für die Beurteilung des Akkreditierungsgesuchs notwendigen nationalen und internationalen Erfahrungen und Fachkenntnisse verfügt. Der Typ, das Profil, die Grösse und weitere spezifische Merkmale der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs sind dabei zu berücksichtigen.
3 In der Zusammensetzung der Gutachtergruppe werden das Geschlecht, das Alter und die Herkunft berücksichtigt. Die Gutachterinnen und Gutachter müssen unabhängig und unbefangen sein.
4 Für die Zusammensetzung der Gutachtergruppe gilt überdies Folgendes:
- a. Bei einer institutionellen Akkreditierung setzt sich die Gutachtergruppe aus mindestens fünf Gutachterinnen und Gutachtern zusammen. Die Gruppe verfügt insgesamt über aktuelle und internationale Erfahrung in der Leitung o- der Steuerung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs, in der hochschulinternen Qualitätssicherung, in der Lehre und Forschung sowie je nach Hochschule oder anderer Institution des Hochschulbereichs in der Berufspraxis oder in einer ausserakademischen Perspektive.
- b. Führt die zu akkreditierende Hochschule eine integrierte pädagogische Hochschule, so müssen die entsprechenden Kompetenzen in der Gutachtergruppe vertreten sein.
- c. Bei einer Programmakkreditierung setzt sich die Gutachtergruppe aus mindestens drei Gutachterinnen und Gutachtern zusammen, die auf adäquate Weise die Lehre sowie die Berufspraxis repräsentieren. Bei reglementierten Berufen sind die zusätzlichen Anforderungen der Spezialgesetze zu berücksichtigen.
- d. Für die institutionelle Akkreditierung und für die Programmakkreditierung von grundständigen Studiengängen (Bachelorund Masterstudiengänge) muss ein Mitglied der Gutachtergruppe aus dem Kreis der Studierenden kommen.
5 Die Akkreditierungsagentur hört die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs bezüglich der Zusammensetzung und des Profils der Gutachtergruppe an, bevor sie die Gutachtergruppe einsetzt.
6 Für die Mitglieder der Gutachtergruppe gilt Artikel 10 des Verwaltungsverfahrens-
12 gesetzes vom 20. Dezember 1968 über den Ausstand.
Art. 14 Akkreditierungsantrag der Akkreditierungsagentur und
Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs
1 Die Akkreditierungsagentur formuliert gestützt auf die verfahrensrelevanten Unterlagen, insbesondere den Selbstbeurteilungsbericht und den Bericht der Gutachtergruppe, einen Antrag auf Akkreditierung an den Akkreditierungsrat.
2 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs nimmt zum Bericht der Gutachtergruppe und zum Akkreditierungsantrag der Akkreditierungsagentur Stellung.
3 Die Akkreditierungsagentur unterbreitet ihren Akkreditierungsantrag zusammen mit dem Selbstbeurteilungsbericht, dem Bericht der Gutachtergruppe und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung.
4 Der Akkreditierungsrat prüft, ob der Antrag als Entscheidgrundlage geeignet ist; gegebenenfalls weist er den Antrag an die Akkreditierungsagentur zurück.
Art. 15 Akkreditierungsentscheid
1 Der Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur, des Selbstbeurteilungsberichts, des Berichts der Gutachtergruppe und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs über die institutionelle Akkreditierung oder die Programmakkreditierung.
2 Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit:
- a. die Akkreditierung ohne Auflagen auszusprechen;
- b. die Akkreditierung mit Auflagen auszusprechen;
- c. die Akkreditierung abzulehnen.
3 Er bestimmt im Rahmen des Akkreditierungsentscheids Frist und Modalität der Überprüfung der Erfüllung der Auflagen.
4 Er informiert die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs sowie die Akkreditierungsagentur über seinen Entscheid.
5 Die Akkreditierungsentscheide sind gemäss Artikel 65 Absatz 2 HFKG nicht anfechtbar. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs kann ein Wiedererwägungsgesuch beim Akkreditierungsrat einreichen.
Art. 16 Rückzug des Gesuchs
1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs kann ein Akkreditierungsgesuch jederzeit zurückziehen.
2 Zieht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ihr Gesuch zurück, so kann sie frühestens nach 24 Monaten erneut ein Gesuch einreichen.
Art. 17 Informationspflicht der Hochschulen und der anderen Institutionen
des Hochschulbereichs Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs muss jede Änderung, die dazu führt, dass die Anforderungen gemäss Artikel 6 oder 7 nicht mehr erfüllt sind, dem Akkreditierungsrat unverzüglich zur Kenntnis bringen.
Art. 18 Verwaltungsmassnahmen
Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden die mit dem Entscheid verknüpften Auflagen nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat Massnahmen nach Artikel 64 HFKG.
Art. 19 Geltungsdauer der Akkreditierung
Die Akkreditierung gilt sieben Jahre ab Akkreditierungsentscheid.
Art. 20 Veröffentlichung
Der Akkreditierungsrat veröffentlicht eine Liste der akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die das Bezeichnungsrecht erhalten haben, sowie der akkreditierten Studienprogramme. Die Liste weist auch die integrierten pädagogischen Hochschulen aus.
6. Abschnitt: Qualitätsstandards
Art. 21 Grundsätze
1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ist für die Einführung und den Unterhalt eines Qualitätssicherungssystems verantwortlich.
2 Das Qualitätssicherungssystem unterstützt den Auftrag und die Ziele der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten. Dabei muss der Aufwand für das Qualitätssicherungssystem in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
3 Das Qualitätssicherungssystem sieht die Überprüfung seiner Wirkung und die Umsetzung von Korrekturmassnahmen vor.
Art. 22 Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung
1 Die Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung umfassen die Standards, gruppiert in fünf Bereiche, nach Anhang 1. Die Standards konkretisieren die Vorgaben nach Artikel 30 HFKG.
2 Bei der Prüfung der Qualitätsstandards müssen die Vorgaben des Hochschulrates zu den Merkmalen der Hochschultypen berücksichtigt werden.
Art. 23 Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung
Die Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung umfassen die Standards, gruppiert in vier Bereiche, nach Anhang 2.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmung
Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach
13 14 UFG oder FHSG als beitragsberechtigt anerkannt waren, können die Studienprogramme, deren Akkreditierung nach HFKG im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni
15 2006 vorgesehen ist, oder die Fachhochschulstudiengänge im Fachbereich Gesundheit längstens bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375).
[^2]: SR 414.20
[^3]: SR 414.205
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375).
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375).
[^7]: ECTS = European Credit Transfer System
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.