Verordnung des Hochschulrates vom 28. Mai 2015 für die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-05-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Akkreditierungsverordnung HFKG) 1 vom 28. Mai 2015 (Stand am 1. Januar 2018) Der Hochschulrat, gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 des Hochschulförderungsund

2 (HFKG) -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom

3 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich,

4 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

5 Diese Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Artikel 30 HFKG und für die Programmakkreditierung nach Artikel 31 HFKG. Sie legt fest:

6 c. das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung;

Art. 2 Studienprogramme

Als Studienprogramme im Sinne dieser Verordnung gelten:

7 a. Bachelor-Studienprogramme im Umfang von 180 ECTS -Punkten;

Art. 3 Akkreditierungsagenturen

1 Als Akkreditierungsagentur im Sinne dieser Verordnung gelten die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung sowie weitere vom Schweizerischen Akkreditierungsrat (Akkreditierungsrat) anerkannte inoder ausländische Agenturen.

2 Die Akkreditierungsagenturen führen die Akkreditierungsverfahren nach Artikel

32 HFKG durch.

3 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung von weiteren inund ausländischen Akkreditierungsagenturen werden vom Akkreditierungsrat in eigenen Richtlinien definiert. 2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren

Art. 4 Institutionelle Akkreditierung

1 Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

2 Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

8 c. Sie war nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999

9 (UFG) oder nach dem Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG) als beitragsberechtigt anerkannt (Art. 75 Abs. 2 HFKG).

Art. 5 Programmakkreditierung

1 Ein Studienprogramm wird zur Programmakkreditierung zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Für Kooperationsstudienprogramme gelten die gleichen Regeln und die gleichen Standards wie für andere Studienprogramme. Sie werden zur Programmakkreditierung zugelassen, wenn die beantragende Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs:

Art. 6 Institutionelle Akkreditierung

Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird akkreditiert, wenn sie die Qualitätsstandards nach Artikel 22 erfüllt.

Art. 7 Programmakkreditierung

Studienprogramme akkreditierter Hochschulen oder anderer Institutionen des Hochschulbereichs nach HFKG werden akkreditiert, wenn sie:

4. Abschnitt: Wirkungen der institutionellen Akkreditierung

Art. 8

1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs wird ihrem Antrag entsprechend akkreditiert als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule.

2 Sie erhält das Bezeichnungsrecht nach Artikel 29 HFKG.

3 Ist eine pädagogische Hochschule in eine Fachhochschule integriert, so erhält die Fachhochschule das Bezeichnungsrecht für die pädagogische Hochschule im Rahmen der institutionellen Akkreditierung der Fachhochschule.

5. Abschnitt: Verfahren der erstmaligen Akkreditierung 10

11 Art. 8 a Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung.

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen

1 Gegenstand des Akkreditierungsverfahrens ist das Qualitätssicherungssystem der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs.

2 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs bezieht unter Berücksichtigung ihrer organisatorischen Eigenheiten alle ihre repräsentativen Gruppen, insbesondere die Studierenden, den Mittelbau, den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal, in das Akkreditierungsverfahren ein.

3 Ergebnisse externer Qualitätsprüfungen können berücksichtigt werden, sofern sie nicht mehr als drei Jahre alt sind.

4 Ein Bachelorstudienprogramm kann mit dem entsprechenden konsekutiven Masterstudienprogramm im gleichen Verfahren akkreditiert werden.

5 Verfahren der Akkreditierung nach HFKG können zusammen mit Verfahren anderer Akkreditierungsagenturen oder -organisationen durchgeführt werden, wenn dabei alle Qualitätsstandards dieser Verordnung berücksichtigt werden.

6 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs wählt zur Durchführung der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung die Akkreditierungsagentur aus den vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen aus.

Art. 10 Eingabe des Gesuchs und Entscheid auf Eintreten

1 Für die institutionelle Akkreditierung reicht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ein begründetes Gesuch beim Akkreditierungsrat ein. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungsrat auf Eintreten und leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Akkreditierungsagentur weiter. Sind sie nicht erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid.

2 Für die Programmakkreditierung reicht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ein begründetes Gesuch bei der Akkreditierungsagentur ein. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so tritt die Akkreditierungsagentur auf das Gesuch ein. Sind sie nicht erfüllt, so trifft sie einen Nichteintretensentscheid. Sie informiert in beiden Fällen den Akkreditierungsrat.

3 Für die Akkreditierung und die Erneuerung der Akkreditierung muss das Gesuch rechtzeitig eingereicht werden, damit der Entscheid vor Ablauf der Akkreditierung oder der Übergangsfrist (Art. 75 HFKG) fallen kann.

Art. 11 Selbstbeurteilung

1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs führt eine Selbstbeurteilung durch und fasst die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht (Selbstbeurteilungsbericht) zusammen.

2 Sie reicht den Selbstbeurteilungsbericht bei der Akkreditierungsagentur ein.

Art. 12 Externe Begutachtung

1 Eine Gutachtergruppe prüft auf der Grundlage des Selbstbeurteilungsberichts und einer Vor-Ort-Visite, ob die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs oder der Studiengang die Qualitätsstandards erfüllt.

2 Sie führt anlässlich der Vor-Ort-Visite Gespräche mit allen repräsentativen Gruppen, die durch das Verfahren betroffen sind.

3 Sie erstellt einen Bericht. Dieser umfasst:

Art. 13 Zusammensetzung der Gutachtergruppe

1 Die Akkreditierungsagentur setzt für die externe Begutachtung eine Gutachtergruppe ein.

2 Sie setzt die Gutachtergruppe so zusammen, dass diese über die für die Beurteilung des Akkreditierungsgesuchs notwendigen nationalen und internationalen Erfahrungen und Fachkenntnisse verfügt. Der Typ, das Profil, die Grösse und weitere spezifische Merkmale der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs sind dabei zu berücksichtigen.

3 In der Zusammensetzung der Gutachtergruppe werden das Geschlecht, das Alter und die Herkunft berücksichtigt. Die Gutachterinnen und Gutachter müssen unabhängig und unbefangen sein.

4 Für die Zusammensetzung der Gutachtergruppe gilt überdies Folgendes:

5 Die Akkreditierungsagentur hört die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs bezüglich der Zusammensetzung und des Profils der Gutachtergruppe an, bevor sie die Gutachtergruppe einsetzt.

6 Für die Mitglieder der Gutachtergruppe gilt Artikel 10 des Verwaltungsverfahrens-

12 gesetzes vom 20. Dezember 1968 über den Ausstand.

Art. 14 Akkreditierungsantrag der Akkreditierungsagentur und

Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs

1 Die Akkreditierungsagentur formuliert gestützt auf die verfahrensrelevanten Unterlagen, insbesondere den Selbstbeurteilungsbericht und den Bericht der Gutachtergruppe, einen Antrag auf Akkreditierung an den Akkreditierungsrat.

2 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs nimmt zum Bericht der Gutachtergruppe und zum Akkreditierungsantrag der Akkreditierungsagentur Stellung.

3 Die Akkreditierungsagentur unterbreitet ihren Akkreditierungsantrag zusammen mit dem Selbstbeurteilungsbericht, dem Bericht der Gutachtergruppe und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung.

4 Der Akkreditierungsrat prüft, ob der Antrag als Entscheidgrundlage geeignet ist; gegebenenfalls weist er den Antrag an die Akkreditierungsagentur zurück.

Art. 15 Akkreditierungsentscheid

1 Der Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur, des Selbstbeurteilungsberichts, des Berichts der Gutachtergruppe und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs über die institutionelle Akkreditierung oder die Programmakkreditierung.

2 Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit:

3 Er bestimmt im Rahmen des Akkreditierungsentscheids Frist und Modalität der Überprüfung der Erfüllung der Auflagen.

4 Er informiert die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs sowie die Akkreditierungsagentur über seinen Entscheid.

5 Die Akkreditierungsentscheide sind gemäss Artikel 65 Absatz 2 HFKG nicht anfechtbar. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs kann ein Wiedererwägungsgesuch beim Akkreditierungsrat einreichen.

Art. 16 Rückzug des Gesuchs

1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs kann ein Akkreditierungsgesuch jederzeit zurückziehen.

2 Zieht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ihr Gesuch zurück, so kann sie frühestens nach 24 Monaten erneut ein Gesuch einreichen.

Art. 17 Informationspflicht der Hochschulen und der anderen Institutionen

des Hochschulbereichs Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs muss jede Änderung, die dazu führt, dass die Anforderungen gemäss Artikel 6 oder 7 nicht mehr erfüllt sind, dem Akkreditierungsrat unverzüglich zur Kenntnis bringen.

Art. 18 Verwaltungsmassnahmen

Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden die mit dem Entscheid verknüpften Auflagen nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat Massnahmen nach Artikel 64 HFKG.

Art. 19 Geltungsdauer der Akkreditierung

Die Akkreditierung gilt sieben Jahre ab Akkreditierungsentscheid.

Art. 20 Veröffentlichung

Der Akkreditierungsrat veröffentlicht eine Liste der akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die das Bezeichnungsrecht erhalten haben, sowie der akkreditierten Studienprogramme. Die Liste weist auch die integrierten pädagogischen Hochschulen aus.

6. Abschnitt: Qualitätsstandards

Art. 21 Grundsätze

1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ist für die Einführung und den Unterhalt eines Qualitätssicherungssystems verantwortlich.

2 Das Qualitätssicherungssystem unterstützt den Auftrag und die Ziele der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten. Dabei muss der Aufwand für das Qualitätssicherungssystem in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

3 Das Qualitätssicherungssystem sieht die Überprüfung seiner Wirkung und die Umsetzung von Korrekturmassnahmen vor.

Art. 22 Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung

1 Die Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung umfassen die Standards, gruppiert in fünf Bereiche, nach Anhang 1. Die Standards konkretisieren die Vorgaben nach Artikel 30 HFKG.

2 Bei der Prüfung der Qualitätsstandards müssen die Vorgaben des Hochschulrates zu den Merkmalen der Hochschultypen berücksichtigt werden.

Art. 23 Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung

Die Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung umfassen die Standards, gruppiert in vier Bereiche, nach Anhang 2.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmung

Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach

13 14 UFG oder FHSG als beitragsberechtigt anerkannt waren, können die Studienprogramme, deren Akkreditierung nach HFKG im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni

15 2006 vorgesehen ist, oder die Fachhochschulstudiengänge im Fachbereich Gesundheit längstens bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375).

[^2]: SR 414.20

[^3]: SR 414.205

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375).

[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375).

[^7]: ECTS = European Credit Transfer System

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