Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
1 (ChemG), gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30 a– 30 d , 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3,
44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3 und 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes
2 vom 7. Oktober 1983 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2
3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 ,
4 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können;
- b. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
- c. den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
- d. die Bearbeitung von Daten über Stoffe und Zubereitungen durch die Vollzugsbehörden.
2 Für Biozidprodukte und deren Wirkstoffe sowie für Pflanzenschutzmittel und deren Wirkstoffe und Formulierungshilfsstoffe gilt diese Verordnung, soweit in der
5 Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 beziehungsweise in der Pflanzen-
6 schutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 darauf verwiesen wird.
3 Für radioaktive Stoffe und Zubereitungen gilt diese Verordnung, soweit es nicht um Wirkungen geht, die auf der radioaktiven Strahlung dieser Stoffe und Zubereitungen beruhen.
4 Für kosmetische Mittel gelten ausschliesslich die Artikel 5–7 und 82 und nur insoweit, als es um die Belange des Umweltschutzes sowie die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit geht.
5 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a. den Transport von Stoffen und Zubereitungen auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen, mit Ausnahme von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;
- b. die Durchfuhr von Stoffen und Zubereitungen unter Zollüberwachung, sofern dabei keine Beoder Verarbeitung erfolgt;
- c. Stoffe und Zubereitungen in Form folgender Fertigerzeugnisse, die für berufliche oder private Verwenderinnen bestimmt sind: 1. Lebensmittel nach Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober
7 (LMG), 1992 2. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Medizinprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom
8 15. Dezember 2000 , 3. Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Futtermittel-Verord-
9 ; nung vom 26. Oktober 2011
- d. Waffen und Munition nach Artikel 4 Absätze 1 und 5 des Waffengesetzes
10 vom 20. Juni 1997 ;
- e. Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind.
6 Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden, gilt ausschliesslich Artikel 13.
Art. 2 Begriffe und anwendbares Recht
1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:
- a. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschliesslich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
Fussnoten
[^1]: SR 813.1
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 814.20
[^4]: SR 946.51
[^5]: SR 813.12
[^6]: SR 916.161
[^7]: SR 817.0
[^8]: SR 812.21
[^9]: SR 916.307
[^10]: SR 514.54