Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
1 (ChemG), gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30 a– 30 d , 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3,
44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3 und 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes
2 vom 7. Oktober 1983 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2
3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 ,
4 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können;
- b. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
- c. den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
- d. die Bearbeitung von Daten über Stoffe und Zubereitungen durch die Vollzugsbehörden.
2 Für Biozidprodukte und deren Wirkstoffe sowie für Pflanzenschutzmittel und deren Wirkstoffe und Formulierungshilfsstoffe gilt diese Verordnung, soweit in der
5 Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 beziehungsweise in der Pflanzen-
6 schutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 darauf verwiesen wird.
Fussnoten
[^1]: SR 813.1
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 814.20
[^4]: SR 946.51
[^5]: SR 813.12
[^6]: SR 916.161