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Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)

Geltender Text a fecha 2015-06-03

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997[^1] (GwG),[^2]

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt fest, wie die Finanzintermediäre nach Artikel 3 Absatz 1 die Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen.

2 Die FINMA orientiert sich an den Eckwerten dieser Verordnung, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 25 GwG genehmigt und Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 17 GwG als Mindeststandard anerkennt.

3 Die Selbstregulierungsorganisationen können sich darauf beschränken, die Abweichungen von dieser Verordnung zu regeln. In jedem Fall sind die Abweichungen zu kennzeichnen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

Sitzgesellschaften: juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:

2. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 3 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–d GwG.[^7]

2 Die FINMA kann bei der Anwendung dieser Verordnung den Besonderheiten der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre Rechnung tragen und insbesondere aufgrund des Geldwäschereirisikos einer Tätigkeit oder der Grösse des Unternehmens Erleichterungen zulassen oder Verschärfungen anordnen. Sie kann auch die Entwicklung von neuen Technologien, die eine gleichwertige Sicherheit für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten bietet, berücksichtigen.

3 Die FINMA macht ihre Praxis öffentlich bekannt.

Art. 4[^8]
Art. 5 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland

1 Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten:

2 Dies gilt insbesondere auch für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als mit erhöhten Risiken verbunden gelten.

3 Der Finanzintermediär informiert die FINMA, wenn lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien dieser Verordnung entgegenstehen oder ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht.

4 Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes.

Art. 6 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken

1 Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass:

2 Er hat sicherzustellen, dass:

3 Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien, Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder ernsthaft behindert ist, informiert er die FINMA unverzüglich.

4 Der Finanzintermediär, der Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe ist, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit dies zur globalen Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig ist.

3. Kapitel: Grundsätze

Art. 7 Verbotene Vermögenswerte

1 Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, auch wenn das Verbrechen oder das Vergehen im Ausland begangen wurde.

2 Die fahrlässige Entgegennahme von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.

Art. 8 Verbotene Geschäftsbeziehung

Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen:

Art. 9 Verletzung der Bestimmungen

1 Die Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung oder einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierung kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.

2 Schwere Verletzungen können ein Berufsverbot nach Artikel 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007[^12] (FINMAG) und die Einziehung des durch diese Verletzungen erzielten Gewinns nach Artikel 35 FINMAG zur Folge haben.

4. Kapitel: Allgemeine Sorgfaltspflichten

Art. 9a[^13] Abklärungen bei Sitzgesellschaften

Der Finanzintermediär klärt die Gründe für die Verwendung von Sitzgesellschaften ab.

Art. 10 Angaben bei Zahlungsaufträgen

1 Der Finanzintermediär der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gibt bei Zahlungsaufträgen den Namen, die Kontonummer und die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie den Namen und die Kontonummer der begünstigten Person an. Liegt keine Kontonummer vor, so ist eine transaktionsbezogene Referenznummer anzugeben. Die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Kundennummer oder die nationale Identitätsnummer der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ersetzt werden. Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber zutreffend und vollständig und die Angaben zur begünstigten Person vollständig sind.[^14]

2 Er kann sich bei Zahlungsaufträgen innerhalb der Schweiz auf die Angabe der Kontonummer oder einer transaktionsbezogenen Referenznummer beschränken, sofern er die übrigen Angaben zur Auftraggeberin, zum Auftraggeber dem Finanzintermediär der begünstigten Person und den zuständigen schweizerischen Behörden auf dessen oder deren Anfrage hin innert drei Werktagen übermitteln kann.

3 Bei Zahlungsaufträgen im Inland, die dem Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, darf er gemäss Absatz 2 vorgehen, wenn die Einhaltung von Absatz 1 aus technischen Gründen nicht möglich ist.

4 Der Finanzintermediär informiert die Auftraggeberin oder den Auftraggeber in angemessener Weise über die Weitergabe ihrer oder seiner Angaben im Zahlungsverkehr.

5 Der Finanzintermediär der begünstigten Person legt fest, wie er vorgeht, wenn er Zahlungsaufträge erhält, die unvollständige Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber oder zur begünstigten Person enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.

Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten

1 Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

2 Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.

3 Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:

4 Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.

4bis Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.[^16]

5 Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.

Art. 12 Vereinfachte Sorgfaltspflichten[^17]

1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht:

2 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern:

2bis Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.[^18]

3 Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen.

4 Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und:

5. Kapitel: Besondere Sorgfaltspflichten

Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen.

2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

2bis Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.[^21]

3 Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall:

4 Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien:

5 Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 3 Buchstaben a, b und d und 4 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als:[^23]

6 Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.

Art. 14 Transaktionen mit erhöhten Risiken

1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken.

2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

3 Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall:

Art. 15 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken

1 Der Finanzintermediär trifft mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken.

2 Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:

Art. 16 Mittel der Abklärungen

1 Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich:

2 Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie.

Art. 17 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen

Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch.

Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung.

Art. 19 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans

bei erhöhten Risiken

1 Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:

2 Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.

Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen

1 Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.

2 Banken und Wertpapierhäuser[^26] betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln.

3 Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen.

4 Banken und Wertpapierhäuser mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten.[^27]

5 Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b BankG[^28] oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.[^29]

Art. 21 Qualifiziertes Steuervergehen

Bei der Entwicklung von Kriterien, die in Zusammenhang mit dem qualifizierten Steuervergehen auf neue und bestehende Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen, sowie bei der Ermittlung und der Kennzeichnung solcher Geschäftsbeziehungen dürfen Finanzintermediäre auf den Maximalsteuersatz des Landes des Steuerdomizils der Kundin oder des Kunden abstellen, um abzuschätzen, ob die hinterzogenen Steuern die in Artikel 305bis Ziffer 1bis des Strafgesetzbuches[^30] (StGB) festgelegte Schwelle von 300 000 Franken erreichen. Sie müssen die individuellen Steuerfaktoren für die Geschäftsbeziehung nicht ermitteln.

6. Kapitel: Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege

Art. 22

1 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann:

2 Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann.

7. Kapitel: Organisatorische Massnahmen

Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien

Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden.

Art. 24 Geldwäschereifachstelle

1 Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen.

2 Die Geldwäschereifachstelle bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

Art. 25 Weitere Aufgaben der Geldwäschereifachstelle

1 Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 24 überwacht die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere:

2 Des Weiteren erstellt die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen des Finanzintermediärs eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kundin oder des Kunden, das Kundensegment sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren.

3 Eine für die Überwachung im Sinne von Absatz 1 zuständige interne Person darf keine Geschäftsbeziehung kontrollieren, für die sie direkt geschäftsverantwortlich ist.

4 Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn:

Art. 25a[^33] Entscheidungskompetenz bei Meldungen

Das oberste Geschäftsführungsorgan entscheidet über die Erstattung von Meldungen nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB[^34]. Es kann diese Aufgabe an eines oder mehrere seiner Mitglieder, die für die Geschäftsbeziehung nicht direkt geschäftsverantwortlich sind, an die Geldwäschereifachstelle oder an eine mehrheitlich unabhängige Stelle übertragen.

Art. 26 Interne Weisungen

1 Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. Sie sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden.

2 Darin sind insbesondere zu regeln:

Art. 27 Integrität und Ausbildung

1 Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erfordert ein integeres und angemessen ausgebildetes Personal.

2 Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

8. Kapitel: Beizug Dritter

Art. 28 Voraussetzungen

1 Der Finanzintermediär darf Personen und Unternehmen mit der Identifizierung der Vertragspartei, mit der Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den zusätzlichen Abklärungspflichten mittels einer schriftlichen Vereinbarung beauftragen, wenn er:

2 Er kann die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ohne schriftliche Vereinbarung anvertrauen:

3 Beigezogene Dritte dürfen ihrerseits keine weiteren Personen oder Unternehmen beiziehen.

4 Vorbehalten bleiben Delegationsvereinbarungen nach Artikel 12 Absatz 1, sofern der Subdelegatar ebenfalls ein in der Schweiz bewilligter Finanzintermediär ist.

Art. 29 Modalitäten des Beizugs

1 Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben, für die Personen und Unternehmen nach Artikel 28 beigezogen wurden, aufsichtsrechtlich verantwortlich.

2 Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gedient haben, zu seinen Akten nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.

3 Er überprüft die Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen selber auf ihre Plausibilität.

9. Kapitel: Weiterführung der Geschäftsbeziehung und Meldewesen

Art. 30 Verhalten nach erstatteter Meldung

1 Der Finanzintermediär kann über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung nach eigenem Ermessen entscheiden, wenn:

die Meldestelle für Geldwäscherei ihm nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG innert zwanzig Arbeitstagen:

2 Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung nicht weiterführen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiter zu verfolgen (Paper Trail).

Art. 31[^36] Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht

Übt der Finanzintermediär bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten sein Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB[^37] nicht aus, so dokumentiert er die Gründe.

Art. 32 Abbruch der Geschäftsbeziehung

1 Bricht der Finanzintermediär eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung ohne einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder auf Terrorismusfinanzierung und ohne Meldung ab, so darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur der Transaktion gegebenenfalls weiterzuverfolgen (Paper Trail).

2 Der Finanzintermediär darf weder eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung abbrechen noch den Abzug bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.

3 Sind die Voraussetzungen für eine Meldung im Sinne von Artikel 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei erfüllt oder nimmt der Finanzintermediär das Melderecht im Sinne von Artikel 305ter Absatz 2 StGB[^38] in Anspruch, so darf er die Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei nicht von sich aus abbrechen.[^39]

Art. 33 Ausführung von Kundenaufträgen

Der Finanzintermediär führt Kundenaufträge, die bedeutende Vermögenswerte betreffen, nach Artikel 9a GwG nur in einer Form aus, die es erlaubt, die Spur der Transaktion weiterzuverfolgen (Paper Trail).

Art. 34 Information

1 Der Finanzintermediär informiert die FINMA oder die Aufsichtsorganisation über Meldungen an die Meldestelle, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Insbesondere informiert er, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.[^40]

2 Informiert er nach Artikel 10a GwG einen anderen Finanzintermediär, so hält er diese Tatsache in geeigneter Form fest.

2. Titel: Besondere Bestimmungen für Banken und Wertpapierhäuser

Art. 35[^41] Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person

Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gelten für Banken und Wertpapierhäuser die Bestimmungen der Vereinbarung vom 13. Juni 2018[^42] über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20).

Art. 36 Professioneller Notenhandel

1 Professioneller Notenhandel ist nur zulässig mit Notenhändlern, die die Kriterien für eine vertrauenswürdige Korrespondenzbankbeziehung erfüllen.

2 Vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Notenhändler hat sich der Finanzintermediär über dessen Geschäftstätigkeit zu erkundigen und Handelsauskünfte sowie Referenzen einzuholen.

3 Er legt Umsatz- und Kreditlimiten für seinen professionellen Notenhandel insgesamt und für jede Gegenpartei einzeln fest, überprüft diese mindestens einmal jährlich und überwacht ihre Einhaltung dauernd.

4 Ein Finanzintermediär, der den Notenhandel professionell betreibt, erlässt dazu Weisungen, die vom obersten Geschäftsführungsorgan zu beschliessen sind.

Art. 37 Korrespondenzbankbeziehungen mit ausländischen Banken

1 Die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b auch für Korrespondenzbankbeziehungen.

2 Ein Finanzintermediär, der für eine ausländische Bank Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt, versichert sich auf geeignete Weise, dass diese keine Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken eingehen darf.

3 Zusätzlich zu den Abklärungen nach Artikel 15 muss er je nach Umständen auch abklären, welche Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung die Vertragspartei vornimmt. Beim Umfang der Abklärungen hat er zu berücksichtigen, ob die Vertragspartei einer angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht.

4 Er stellt sicher, dass die erhaltenen Angaben, die für Zahlungsaufträge erforderlich sind, vollständig sind und weitergeleitet werden. Er regelt das Vorgehen für den Fall, dass er wiederholt Zahlungsaufträge erhält, die offensichtlich unvollständige Angaben enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.[^43]

Art. 38 Kriterien für Transaktionen mit erhöhten Risiken

Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten neben solchen nach Artikel 14 zusätzlich Transaktionen, die Anhaltspunkte für Geldwäscherei (Anhang) aufweisen.

Art. 39 Dokumentationspflicht

1 In Anwendung von Artikel 22 organisiert der Finanzintermediär seine Dokumentation so, dass er insbesondere in der Lage ist, innert angemessener Frist Auskunft darüber zu geben, wer die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eines ausgehenden Zahlungsauftrags ist und ob ein Unternehmen oder eine Person:

2 Der Vertragspartner gilt insbesondere als allgemein bekannt, wenn er eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.[^45]

3. Titel: Besondere Bestimmungen für Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und Verwalter von Kollektivvermögen[^46]

Art. 40 Fondsleitungen und KAG-Investmentgesellschaften

1 Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GwG und KAG-Investmentgesellschaften müssen den Zeichner bei der Zeichnung von nicht börsenkotierten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen identifizieren sowie die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, sofern die Zeichnung den Betrag von 15 000 Franken übersteigt.[^47]

2 Sie müssen keine Erklärung über die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person bei der Zeichnung einholen, wenn der Zeichner ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a–d GwG oder ein ausländischer Finanzintermediär ist, der einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und einer in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessenen Regelung untersteht.

3 Betrauen Fondsleitungen, SICAV oder SICAF die Depotbank oder betraut die KGK[^48] eine in der Schweiz bewilligte Bank mit der Erfüllung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, so müssen sie die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 3 und die Modalitäten nach Artikel 29 Absatz 2 nicht einhalten. Die Depotbank beziehungsweise die Bank darf Subdelegatare nur dann beiziehen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 1 oder 2 und die Modalitäten nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 einhalten. Die Fondsleitung und die KAG-Investmentgesellschaften bleiben aufsichtsrechtlich für die Einhaltung dieser Pflichten verantwortlich.

4 Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie für allfällige andere GwG-relevante Tätigkeiten der Fondsleitung gilt die VSB 20[^49].[^50]

Art. 41 Verwalter von Kollektivvermögen von ausländischen kollektiven

Kapitalanlagen

1 Verwalter von Kollektivvermögen von nicht börsenkotierten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen müssen den Zeichner identifizieren sowie die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person der ausländischen kollektiven Kapitalanlage feststellen, wenn:

2 Sie müssen keine Erklärung über die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person einholen, wenn der Zeichner ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a–d GwG oder ein ausländischer Finanzintermediär ist, der einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und einer angemessenen Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht.

3 Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie für allfällige andere GwG-relevante Tätigkeiten des Vermögensverwalters gilt die VSB 20[^52].[^53]

4. Titel: Besondere Bestimmungen für Versicherungseinrichtungen

Art. 42 Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei

1 Für die Sorgfaltspflichten von Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmungen des Reglements vom 22. Juni 2018[^54] der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei.[^55]

2 Vorbehalten sind die Artikel 6 und 20 Absatz 5.

Art. 43 Ausnahmen

Nicht den Sorgfaltspflichten nach GwG unterliegen die Versicherungsverträge der Säulen 2 und 3a sowie die reinen Risikoversicherungen.

5. Titel: Besondere Bestimmungen für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG und Personen nach Artikel 1b BankG[^56]

1. Kapitel: Geltungsbereich[^57]

Art. 43a[^58]

Dieser Titel gilt für folgende Finanzintermediäre:

1a. Kapitel: Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG)[^59]

Art. 44 Erforderliche Angaben

1 Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der Finanzintermediär[^60] von der Vertragspartei folgende Angaben:

2 Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

3 Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei bezüglich dieser Person zur Kenntnis nehmen und dokumentieren sowie die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person oder Personengesellschaft die Geschäftsbeziehung aufnehmen.

4 Bei Geschäftsbeziehungen mit Trusts ist der Trustee zu identifizieren. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär zu eröffnen.[^61]

5 Eröffnet eine mündige Drittperson eine Geschäftsbeziehung auf den Namen einer minderjährigen Person, so ist die eröffnende mündige Person zu identifizieren. Eröffnet eine urteilsfähige minderjährige Person selbst eine Geschäftsbeziehung, so ist diese zu identifizieren.[^62]

Art. 45 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber

von Einzelunternehmen

1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.

2 Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten.

3 Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig.

Art. 46 Einfache Gesellschaften

1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer einfachen Gesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er wahlweise folgende Personen identifiziert:

2 Artikel 45 Absätze 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 47 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden

1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente:

2 Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren:

3 Behörden sind anhand eines geeigneten Statuts oder Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.

4 Der Registerauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Verzeichnis- oder der Datenbankauszug dürfen im Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.

Art. 48 Form und Behandlung der Dokumente

1 Der Finanzintermediär lässt sich die Identifizierungsdokumente im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorlegen.

2 Er nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.

3 Erleichterungen nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 12 bleiben vorbehalten.

Art. 49 Echtheitsbestätigung

1 Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch:

2 Als gültige Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls das Einholen einer Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003[^63] über die elektronische Signatur in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch die Vertragspartei in diesem Zusammenhang. Diese Ausweiskopie muss im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden sein.

Art. 50 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen

der Identifizierungsdokumente

1 Der Finanzintermediär kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn er andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.

2 Verfügt die Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 51 Kassageschäfte

1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen:

2 Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.

3 Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

Art. 51a[^65] Geschäfte mit virtuellen Währungen

1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine Transaktion mit einer virtuellen Währung oder mehrere solche Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken erreichen oder übersteigen, sofern diese Transaktionen keine Geld- und Wertübertragungen darstellen und mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist.

2 Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.

3 Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

Art. 52 Geld- und Wertübertragungen

1 Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren.

2 Bei Geld- und Wertübertragungen vom Ausland in die Schweiz ist die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger zu identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken übersteigen. Liegen Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist der Empfänger der Geld- und Wertübertragung in jedem Fall zu identifizieren.

Art. 53 Allgemein bekannte juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden

1 Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Behörde verzichten, wenn die Vertragspartei allgemein bekannt ist. Die allgemeine Bekanntheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertragspartei eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.

2 Verzichtet der Finanzintermediär auf eine Identifizierung, so gibt er die Gründe im Dossier an.

Art. 54[^66]
Art. 55 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei

1 Alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.

2 Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 9. Kapitels des 1. Titels ab.

2. Kapitel: Feststellung der an Unternehmen und Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 4 GwG)

1. Abschnitt: Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber

Art. 56 Grundsatz

1 Ist die Vertragspartei eine nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer als Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber, direkt oder indirekt, alleine oder in gemeinsamer Absprache mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält.

2 Wird die Gesellschaft nicht von den Personen nach Absatz 1 kontrolliert, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die Gesellschaft auf andere Weise als Kontrollinhaberin oder als Kontrollinhaber kontrolliert.

3 Lassen sich keine Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber nach den Absätzen 1 und 2 feststellen, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei anstelle der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers ersatzweise eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die geschäftsführende Person ist.

4 Die Absätze 1–3 gelten für die Aufnahme von dauernden Geschäftsbeziehungen sowie in jedem Fall bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland.

5 Bei Kassageschäften gelten die Absätze 1–3, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken übersteigen. Der Finanzintermediär holt die Erklärung spätestens unverzüglich nach Durchführung der Transaktion ein.[^67]

Art. 57 Erforderliche Angaben

1 Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber muss Angaben über Name, Vorname und Wohnsitzadresse enthalten.

2 Stammt eine Kontrollinhaberin oder ein Kontrollinhaber aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 58 Ausnahmen von der Feststellungspflicht

Der Finanzintermediär muss keine schriftliche Erklärung über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber einholen, sofern es sich um Vertragsparteien wie folgt handelt:[^68]

2. Abschnitt: An Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person

Art. 59 Grundsatz

1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn:

2 Der Finanzintermediär muss von nicht börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen oder Personengesellschaften nur dann eine schriftliche Erklärung einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn bekannt ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft die Vermögenswerte für eine Drittperson hält.

3 Bestehen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung über die Identität der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person verlangen.

4 Hat der Finanzintermediär keine Zweifel darüber, dass die Vertragspartei auch die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, so hat er dies in geeigneter Form zu dokumentieren.

Art. 60 Erforderliche Angaben

1 Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit.

2 Die Erklärung kann von der Vertragspartei oder von einer von ihr bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist.

3 Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 61 Kassageschäfte

1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.[^70]

2 Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn:

Art. 62 Geld- und Wertübertragungen

Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.

Art. 63 Sitzgesellschaften

1 Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.

2 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind insbesondere:

3 Qualifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei trotz Vorliegen eines oder beider Anhaltspunkte nach Absatz 2 nicht als Sitzgesellschaft, so hält er den Grund dafür schriftlich fest.

4 Börsenkotierte Sitzgesellschaften und von solchen Gesellschaften mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person abzugeben.

Art. 64 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten

1 Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei über folgende Personen eine schriftliche Erklärung einholen:

2 Auf Gesellschaften, die ähnlich wie Personenverbindungen, Trusts oder andere Vermögenseinheiten funktionieren, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.

3 Ein Finanzintermediär, der als Trustee eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder eine Transaktion ausführt, gibt sich dem Finanzintermediär der Vertragspartei oder dem Transaktionspartner gegenüber als Trustee zu erkennen.

Art. 65 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei

1 Keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss eingeholt werden, wenn die Vertragspartei:

2 Eine Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss immer verlangt werden, wenn:

Art. 65a[^73] Lebensversicherung mit separater Konto- oder Depotführung (Insurance Wrapper)

1 Für eine Lebensversicherung muss der Finanzintermediär von seiner Vertragspartei eine Erklärung über den Versicherungsnehmer und, falls abweichend vom Versicherungsnehmer, den effektiven Prämienzahler einholen, wenn:

2 Eröffnet der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung aufgrund einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens, wonach keiner der in Absatz 1 erwähnten Fälle gegeben ist, so muss die Bestätigung des Versicherungsunternehmens auch eine Beschreibung der Eigenschaften des Versicherungsproduktes in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Punkte beinhalten.

3 Stellt der Finanzintermediär während der Dauer der Geschäftsbeziehung fest, dass der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler die individuellen Anlageentscheide auf andere Weise als nach Absatz 1 direkt oder indirekt beeinflussen kann, so ist der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler schriftlich festzustellen.

Art. 66 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft

als Vertragspartei

1 Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit 20 oder weniger Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen einholen.

2 Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 20 Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen nur dann einholen, wenn die Anlageformen oder Beteiligungsgesellschaften keiner angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen.

3 Auf eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person kann verzichtet werden, wenn:

Art. 67 Einfache Gesellschaften

Sind bei einer Geschäftsbeziehung mit Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer einfachen Gesellschaft die Gesellschafterinnen und Gesellschafter selbst die wirtschaftlich berechtigten Personen, so muss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen eingeholt werden, wenn die einfache Gesellschaft die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgt, mehr als vier Gesellschafter umfasst und keinen Bezug zu Ländern mit erhöhten Risiken aufweist.

3. Abschnitt: Scheitern der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 68

1 Alle zur Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenwerten wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.

2 Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 9. Kapitels des 1. Titels ab.

3. Kapitel: Erneute Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung

der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 GwG)

Art. 69 Erneute Identifizierung oder Feststellung der Kontrollinhaberin,

des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person

Die Identifizierung der Vertragspartei oder die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob:

Art. 70 Abbruch der Geschäftsbeziehung

Der Finanzintermediär bricht die Geschäftsbeziehung nach den Bestimmungen des 9. Kapitels des 1. Titels so rasch als möglich ab, wenn:

Art. 71 Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung

der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person im Konzern

1 Ist die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise identifiziert worden, so braucht sie nach den Bestimmungen des 8. Kapitels des 1. Titels nicht erneut identifiziert zu werden.

2 Das Gleiche gilt, wenn im Rahmen des Konzerns bereits eine Erklärung über die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt wurde.

4. Kapitel: Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken

Art. 72 Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

1 Der Finanzintermediär, der bis zu 20 dauernde Geschäftsbeziehungen unterhält, muss keine Kriterien nach Artikel 13 festlegen, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.

2 Personen nach Artikel 1b BankG[^74] legen in jedem Fall Kriterien nach Artikel 13 fest.[^75]

Art. 73 Geld- und Wertübertragung

1 Der Finanzintermediär legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken fest. Er benützt ein informatikgestütztes System zur Ermittlung und zur Überwachung von Transaktionen mit erhöhten Risiken.

2 Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall Geld- und Wertübertragungen, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 5000 Franken erreichen oder übersteigen.

3 Bei Geld- und Wertübertragungen müssen der Name und die Adresse des Finanzintermediärs auf der Einzahlungsquittung ersichtlich sein.

4 Der Finanzintermediär führt ein aktuelles Verzeichnis der von ihm beigezogenen Hilfspersonen und der Agenten von Systembetreibern.

5 Ein Finanzintermediär, der im Namen und auf Rechnung von anderen bewilligten oder einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG angeschlossenen Finanzintermediären handelt, darf dies im Geld- und Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen Finanzintermediär tun.

5. Kapitel: Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege

Art. 74

1 Der Finanzintermediär muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren:

2 Die Unterlagen müssen es erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.

3 Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden.

4 Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten muss die Voraussetzungen nach den Artikeln 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002[^77] erfüllen. Befindet sich der verwendete Server nicht in der Schweiz, so muss der Finanzintermediär über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen.

6. Kapitel: Organisatorische Massnahmen

Art. 75[^78] Geldwäschereifachstelle für Finanzintermediäre

1 Die Geldwäschereifachstelle eines Finanzintermediärs muss nur die Aufgaben nach Artikel 24 erfüllen, wenn:

2 Ist es zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig, so kann die FINMA auch von einem Finanzintermediär, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, verlangen, dass die Geldwäschereifachstelle auch die Aufgaben nach Artikel 25 erfüllt.

3 Die Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe a müssen in zwei von drei vergangenen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein.

Art. 75a[^79] Geldwäschereifachstelle für Personen nach Artikel 1b BankG

1 Bei Personen nach Artikel 1b BankG[^80], welche die Voraussetzungen für Erleichterungen hinsichtlich Risikomanagement und Compliance nach Artikel 14e Absatz 5 der Bankenverordnung vom 30. April 2014[^81] erfüllen, muss die Geldwäschereifachstelle nur die Aufgaben nach Artikel 24 erfüllen. Diese Aufgaben können dann auch durch die Geschäftsleitung oder durch ein Geschäftsleitungsmitglied erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Tätigkeiten können nicht von einer Person kontrolliert werden, die für diese Geschäftsbeziehung direkt verantwortlich ist.

2 Die FINMA kann in jedem Fall die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 25 verlangen, wenn dies zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig ist.

Art. 76[^82]

6. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 77 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 8. Dezember 2010[^83] wird aufgehoben.

Art. 78 Übergangsbestimmungen

1 Der Finanzintermediär muss die neuen Anforderungen nach den Artikeln 26 Absatz 2 Buchstabe k und 73 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2017 umsetzen.

2 Herausgeberinnen und Herausgeber von Zahlungsmitteln müssen das Vertragspartei bezogene Transaktionsmonitoring nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 spätestens ab dem 1. Juli 2017 umsetzen.

3 Die Bestimmungen zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers sind auf Geschäftsbeziehungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 neu eingegangen werden. Auf Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2016 schon bestanden, sind sie anwendbar, wenn im Lauf der Geschäftsbeziehung eine erneute Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person erforderlich ist.

Art. 78a[^84] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. November 2020

1 Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG gilt diese Verordnung ab Erteilung der Bewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 FINIG[^85].

2 Artikel 65a gilt für Geschäftsbeziehungen, die ab Erteilung der Bewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 FINIG neu aufgenommen werden.

Art. 79 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 955.0

[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^3]: SR 951.31

[^4]: Seit dem 1. Juli 2016: KmGK.

[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^6]: SR 954.1

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^8]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^12]: SR 956.1

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^15]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^16]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^19]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^26]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^28]: SR 952.0

[^29]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^30]: SR 311.0

[^31]: SR 956.1

[^32]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^34]: SR 311.0

[^35]: SR 311.0

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^37]: SR 311.0

[^38]: SR 311.0

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^42]: Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org.

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^44]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^45]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^46]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^48]: Seit dem 1. Juli 2016: KmGK.

[^49]: Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org.

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^52]: Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org.

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^54]: Das Reglement kann bei der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes kostenlos abgerufen werden unter www.sro-svv.ch.

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^56]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^57]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 5. Dez. 2018 (AS 2018 5333). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^59]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^60]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^61]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^62]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^63]: [AS 2004 5085, 2008 3437 Ziff. II 55. AS 2016 4651 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 943.03).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^65]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^66]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^68]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^69]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691).

[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 10. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6355).

[^72]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^73]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^74]: SR 952.0

[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 5. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5333).

[^76]: SR 311.0

[^77]: SR 221.431

[^78]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 5. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5333).

[^80]: SR 952.0

[^81]: SR 952.02

[^82]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^83]: [AS 2010 6295]

[^84]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).

[^85]: SR 954.1