Verordnung des BLV vom 15. Januar 2015 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-01-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes

1 vom 1. Juli 1966 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom

2 18. April 2007 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Ziel

Diese Verordnung soll die Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers ( Aethina tumida ) in die Schweiz verhindern.

Art. 2 Verbotene Einfuhren

Die Einfuhr der folgenden Tiere und Produkte aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen Italiens ist verboten:

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 916.443.10

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