Verordnung des BLV vom 15. Januar 2015 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
1 vom 1. Juli 1966 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom
2 18. April 2007 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Ziel
Diese Verordnung soll die Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers ( Aethina tumida ) in die Schweiz verhindern.
Art. 2 Verbotene Einfuhren
Die Einfuhr der folgenden Tiere und Produkte aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen Italiens ist verboten:
- a. Bienen ( Apis mellifera );
- b. Hummeln ( Bombus spp.);
- c. gebrauchtes Imkerei-Material;
- d. unverarbeitete Imkerei-Nebenprodukte;
- e. für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2015 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 916.443.10
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