Verordnung vom 12. Juni 2015 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU
1 gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Anerkennungsverfahren
Art. 1 Gesuch um Anerkennung
1 Das Gesuch nach Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes ist an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu richten.
2 Es enthält:
- a. Statuten und Reglemente der gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisation (Organisation);
- b. die Jahresrechnungen der vergangenen drei Jahre;
- c. den Geschäftsplan, das Budget des laufenden Jahres und die Finanzpläne für die folgenden drei Jahre.
3 Gesuche von neu gegründeten Organisationen enthalten nur die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a und c.
4 Der Geschäftsplan beschreibt insbesondere die finanziellen und personellen Ressourcen.
5 Betreibt die Gesuchstellerin andere Geschäfte als die Gewährung von Bürgschaften, so weist sie nach, dass diese die Gewährung von Bürgschaften nicht beeinträchtigen.
Art. 2 Entscheid des WBF
Das WBF anerkennt nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens nötig sind.
2. Abschnitt: Regeln der Förderung und der Verbürgung
Art. 3 Geförderte Organisationen und Bürgschaftszweck
1 Der Bund fördert Organisationen, die mittels Solidarbürgschaft nach Artikel 496
2 des Obligationenrechts (OR) Bankkredite zugunsten von Kleinund Mittelbetrieben verbürgen, die nicht im Landwirtschaftsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 des Land-
3 wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 tätig sind.
2 Die Bürgschaften dienen ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten.
3 Die Gewährung von Bürgschaften zugunsten von Leasinggeschäften oder anderen Finanzierungsformen ist ausgeschlossen.
Art. 4 Sorgfaltspflicht
1 Die Organisationen üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus.
2 Insbesondere gewähren sie eine Bürgschaft nur, wenn:
- a. die gesuchstellende juristische oder natürliche Person: 1. kreditwürdig ist, 2. für das gleiche Vorhaben nicht bereits eine Bürgschaft gemäss dem
4 Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum, ein Darlehen der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit
5 (SGH) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft oder andere Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes in Anspruch nimmt, 3. bestätigt, dass mit der beantragten Bürgschaft, einschliesslich allfälliger bestehender Bürgschaften und Bürgschaften anderer anerkannter Organisationen, der insgesamt zu verbürgende Betrag von 500 000 Franken nicht überstiegen wird;
- b. die Marktleistungen, die Ertragskraft und die Perspektiven des nutzniessenden Betriebs finanziell nachhaltig sind.
3 Sie dürfen die Gewährung von Bürgschaften nicht von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Organisation abhängig machen.
4 Leistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV), der Switzerland Global Enterprise (S-GE) und der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) führen nicht zu einer Doppelsubventionierung nach Absatz 2
6 Buchstabe a Ziffer 2.
Art. 5 Erforderliche Eigenmittel
Die Organisationen dürfen Bürgschaftsverpflichtungen nur eingehen, soweit das von ihnen getragene Verlustrisiko den fünffachen Betrag der eigenen Mittel nicht überschreitet.
Art. 6 Amortisation
1 Die verbürgten Kredite sind so rasch als möglich, längstens aber innerhalb von
10 Jahren zu amortisieren.
2 Bei Schwierigkeiten, den verbürgten Kredit zu amortisieren, kann die Frist auf höchstens 15 Jahre erstreckt werden.
Art. 7 Sicherheiten und Risikobeteiligung
1 Wer eine Bürgschaft in Anspruch nimmt, stellt der kreditgebenden Bank so weit als möglich Sicherheiten bereit.
2 Die Organisation kann von der bürgschaftsnehmenden Person zusätzliche Sicher-
7 stellungen gemäss Artikel 506 OR verlangen.
3 Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmer werden in angemessener Weise an den Kosten der Bürgschaftsgewährung und -überwachung sowie am Risiko beteiligt.
Art. 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern
Die Organisationen überprüfen während der Dauer der Bürgschaft die Zahlungsfähigkeit von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern und treffen die zur Vermeidung von Verlusten notwendigen Massnahmen.
Art. 9 Wiedereingänge
1 Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Organisation alle Vorkehrungen zu treffen, die nötig sind, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen.
2 Die Wiedereingänge gehen an den Bund und an die Organisation im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten. Kosten, die bei der Wiedereinbringung des Forderungsbetrags entstehen und belegbar sind, mit Ausnahme der eigenen Kosten der Organisation, können in Abzug gebracht werden.
3. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 10 Vertrag
1 Das WBF schliesst mit einer anerkannten Organisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen ab.
2 Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:
- a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Organisation zu erbringen sind;
- b. messbare Ziele für die Entwicklung von Bürgschaftsvolumen, Neubürgschaften und Verlustquote;
- c. die Methode und die Ansätze zur Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge;
- d. die Auszahlungsmodalitäten und die Richtlinien betreffend die periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;
- e. die für die Abrechnung erforderliche Verlustdokumentation;
- f. das Vorgehen im Streitfall;
- g. die von der Organisation zu ergreifenden Massnahmen zur Begrenzung des Bürgschaftsvolumens nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes.
3 Ein Vertrag wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.
Art. 11 Festlegung des Verlustbeitrags
1 Massgebend für die Festsetzung des Verlustbeitrags sind:
- a. der im Bürgschaftsvertrag angegebene verbürgte Kredit abzüglich der geleisteten Amortisationen;
- b. allfällige Zinsen, Bankgebühren und weitere nachweisbare Kosten gemäss
8 Artikel 499 OR .
2 Der Bürgschaftsverlust gemäss Absatz 1 darf den Höchstbetrag des Bürgschaftsvertrages und den maximalen Betrag gemäss Artikel 6 des Gesetzes nicht überschreiten.
Art. 12 Verwaltungskosten
1 Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Organisationen, soweit diese nicht durch die Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmer, die Kantone oder weitere Einnahmequellen gedeckt sind. Die Verwaltungskosten umfassen die Gesuchsprüfungsund Überwachungskosten sowie die Risikoprämie.
2 Massgebend für die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags sind die Ziele nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 13 Abrechnung
1 Die Organisationen unterbreiten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Abrechnung sowie die Unterlagen, die dieses zur Festlegung des Verlustund des Verwaltungskostenbeitrags benötigt.
2 Das SECO setzt die Höhe des endgültigen Verlustund Verwaltungskostenbeitrags fest.
Art. 14 Auszahlung
1 Die Finanzhilfen werden im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite ausbezahlt.
2 Vor der Festsetzung des endgültigen Betrags dürfen auf der Basis einer glaubhaften Schätzung des Bürgschaftsvolumens, der Neubürgschaften und der Verlustquote höchstens 80 Prozent des erwarteten Verwaltungskostenbeitrags als Vorschuss ausbezahlt werden.
3 Die Finanzhilfen können treuhänderisch und zweckgebunden auch an eine Dachorganisation des Bürgschaftswesens ausgerichtet werden. Die Dachorganisation selbst ist nicht beitragsberechtigt und nur für die im Auftrag der beitragsberechtigten Organisationen geleisteten treuhänderischen Aktivitäten dem Gesetz unterstellt.
4 Der Bund erbringt seine Leistungen an die Organisationen nur, wenn diese ihre gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt erfüllen.
Art. 15 Nachrangige Darlehen
1 Zur Förderung ihrer Tätigkeiten kann das WBF anerkannten Organisationen auf Gesuch hin nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen, wenn der Bund ein besonderes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe hat, insbesondere wenn die Bürgschaftsverpflichtungen den fünffachen Betrag der eigenen Mittel in absehbarer Zeit erreichen wird und die Nachfrage nach Bürgschaften nicht mehr gedeckt werden kann.
2 Nachrangige Darlehen werden nur gewährt, wenn die Organisation nachweist, dass die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
3 Die Rückerstattungsmodalitäten werden im Vertrag festgelegt.
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 16
Über Kreditfreigaben aus Rahmenkrediten nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes entscheidet das WBF.
5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht
Art. 17 Kontrolle
1 Die Organisationen sind verpflichtet, dem SECO:
- a. Änderungen ihrer Statuten und Reglemente mitzuteilen;
- b. jedes Jahr den geprüften Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung vorzulegen;
- c. periodisch Bericht über die Höhe der wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste zu erstatten.
2 Sie müssen ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen lassen, welche
9 die Anforderungen nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 erfüllt.
Art. 18 Aufsicht
1 Das SECO überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben durch die Organisationen.
2 Es kann von den Organisationen jederzeit die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die es zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses
10 Die Verordnung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wird aufgehoben.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
1 Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, wer-
11 den weiterhin auf der Basis der Verordnung vom 15. Oktober 1998 betreffend die Übernahme von Verlusten bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko oder der Verord-
12 nung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen behandelt.
2 Entscheide über die Anerkennungen, die gestützt auf die Verordnung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen verfügt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 951.25
[^2]: SR 220
[^3]: SR 910.1
[^4]: SR 901.2
[^5]: SR 935.12
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).
[^7]: SR 220
[^8]: SR 220
[^9]: SR 221.302.3
[^10]: [AS 2007 699 3363]
[^11]: AS 1998 2644
[^12]: AS 2007 699 3363
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