Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Bundesbehörden, die ein privates Sicherheitsunternehmen (Unternehmen) zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in der Schweiz oder im Ausland einsetzen (einsetzende Behörden).

2 2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen bleiben vorbehalten, wenn die einsetzende Behörde ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in einem komplexen Umfeld nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Juni

3 2015 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen beizieht.

Art. 2 Gesetzliche Grundlage

Die einsetzende Behörde darf die Wahrnehmung einer Schutzaufgabe nur dann einem Unternehmen übertragen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Art. 3 Konsultation

1 Die einsetzende Behörde, die ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in der Schweiz einsetzt, konsultiert die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbeauftragten ihres Departements.

2 Die einsetzende Behörde, die ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzt, konsultiert das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 4 Anforderungen an das Unternehmen

1 Bevor die einsetzende Behörde ein Unternehmen einsetzt, vergewissert sie sich, dass dieses folgende Voraussetzungen erfüllt:

2 Die einsetzende Behörde kann ausnahmsweise ein Unternehmen zur Wahrnehmung einer Schutzaufgabe im Ausland einsetzen, das keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wenn:

3 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Überwachung oder Bewachung militärischer Anlagen durch Personen wahrgenommen wird, die nach Artikel 6 Absatz 2

4 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 vertraglich damit betraut sind.

Art. 5 Ausbildung des Personals

1 Die einsetzende Behörde vergewissert sich, dass das Personal eine angemessene Ausbildung erhalten hat, die der Schutzaufgabe, die es zu erfüllen hat, entspricht und insbesondere folgende Aspekte einschliesst:

2 Wenn die Schutzaufgabe im Ausland erfüllt wird, vergewissert sich die einsetzende Behörde überdies, dass das Personal eine dem anwendbaren Völkerund Landesrecht entsprechende, angemessene Ausbildung erhalten hat.

3 Die einsetzende Behörde kann ausnahmsweise ein Unternehmen zur Wahrnehmung einer Schutzaufgabe im Ausland einsetzen, das den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vollständig genügt, sofern am Ort der Leistungserbringung kein anderes Unternehmen diese Anforderungen erfüllt und die Schutzaufgabe nicht anders erfüllt werden kann.

4 Ein Vertrag nach Absatz 3 kann höchstens für sechs Monate abgeschlossen werden. Die einsetzende Behörde trifft Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 möglichst rasch erfüllt. Sie hält diese Massnahmen im Vertrag fest.

Art. 6 Identifizierbarkeit

Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist.

Art. 7 Ausrüstung des Personals in der Schweiz

1 Die einsetzende Behörde legt vertraglich fest, ob das Personal im Hinblick auf Notwehroder Notstandssituationen bewaffnet sein muss.

2 Sie stellt sicher, dass das Personal über die erforderlichen Bewilligungen verfügt.

3 Die einschlägigen Bestimmungen zur Notwehr und zum Notstand bleiben vorbehalten.

Art. 8 Ausrüstung des Personals im Ausland

1 Das Personal tritt grundsätzlich unbewaffnet auf.

2 Erfordert es die Lage im Ausland ausnahmsweise, dass das Personal Waffen trägt, um in Notwehroder Notstandssituationen handeln zu können, so hält die einsetzende Behörde dies vertraglich fest.

3 Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal über die nach dem einschlägigen Recht erforderlichen Bewilligungen verfügt.

4 Die Waffengesetzgebung, die am Ort gilt, an dem die Schutzaufgabe erbracht werden soll, bleibt vorbehalten.

Art. 9 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen in der Schweiz

1 Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im

5 Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

2 Sie stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat.

3 Die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des ZAG.

Art. 10 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen im Ausland

1 Kann die Schutzaufgabe nur erfüllt werden, indem polizeilicher Zwang oder poli-

6 zeiliche Massnahmen im Sinne des ZAG angewendet werden, so kann der Bundesrat dies auch ausserhalb von Notwehroder Notstandssituationen gestatten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

2 Der Bundesrat stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat.

3 Das am Einsatzort geltende Recht bleibt vorbehalten.

Art. 11 Inhalt des Vertrags

1 Der Vertrag mit dem Unternehmen verpflichtet dieses insbesondere zur:

2 Er enthält zudem:

Art. 12 Mustervertrag

1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement erstellt einen Mustervertrag für die in der Schweiz zur Ausführung gelangenden Verträge. Der Mustervertrag ist online zugänglich.

2 Das EDA erstellt einen Mustervertrag nach Artikel 15 der Verordnung vom

7 24. Juni 2015 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen für die im Ausland zur Ausführung gelangenden Verträge.

Art. 13 Mitteilung

1 Die einsetzende Behörde übermittelt der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert sie oder ihn über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung im Ausland entstandene Probleme.

2 Sie übermittelt dem EDA und der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert diese über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung im Ausland entstandene Probleme.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 8 Die Verordnung vom 31. Oktober 2007 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen wird aufgehoben.

2 9

Art. 15 Übergangsbestimmung

Die einsetzende Behörde passt laufende Verträge, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, bis zum 1. September 2018 an.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 935.41

[^3]: SR 935.411

[^4]: SR 510.518.1

[^5]: SR 364

[^6]: SR 364

[^7]: SR 935.411

[^8]: [AS 2007 5225]

[^9]: Die Änderung kann unter AS 2015 2333 konsultiert werden.

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