Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2013-09-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 95 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Januar 2013[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll dazu beitragen:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die:

2 Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind.

3 Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben.

4 Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen.

Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Unternehmen, die von der Schweiz aus auf dem Gebiet, das unter das Abkommen vom 21. Juni 1999[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder unter das Übereinkommen vom 4. Januar 1960[^4] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fällt, eine der folgenden privaten Sicherheitsdienstleistungen erbringen:

2 Es findet zudem keine Anwendung auf Unternehmen, die:

Art. 4 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten:

mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung:

Art. 5 Kontrolle eines Unternehmens

1 Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn es:

2 Handelt sich beim Unternehmen um eine Personengesellschaft, so gilt sie als kontrolliert, wenn:

Art. 6 Weitervergabe

1 Vergibt ein Unternehmen die Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung an ein anderes Unternehmen, so vergewissert es sich, dass das andere Unternehmen die Dienstleistung innerhalb der Schranken ausführt, die für das vergebende Unternehmen selber gelten.

2 Die Haftung des vergebenden Unternehmens für Schäden, die das andere Unternehmen verursacht, richtet sich nach dem Obligationenrecht[^7].

Art. 7 Beitritt zum internationalen Verhaltenskodex

für private Sicherheitsdienstleister

1 Unternehmen, die unter Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 fallen, sind verpflichtet, dem internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (Verhaltenskodex) in seiner Fassung vom 9. November 2010[^8] beizutreten.

2 Das Departement, das der zuständigen Behörde übergeordnet ist, kann beschliessen, dass eine Änderung des Verhaltenskodex auf Sachverhalte anwendbar ist, die in diesem Gesetz geregelt sind, sofern die Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.

2. Abschnitt: Verbote

Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten

1 Es ist verboten:

2 Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die im Dienst eines Unternehmens stehen, das diesem Gesetz untersteht, ist es verboten, unmittelbaran Feindseligkeiten im Ausland teilzunehmen.

Art. 9 Schwere Verletzung von Menschenrechten

Es ist verboten:

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 10 Meldepflicht

1 Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben, so ist es verpflichtet, der zuständigen Behörde insbesondere Folgendes zu melden:

2 Die Meldepflicht eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erstreckt sich sowohl auf die eigene Kontrolltätigkeit wie auch auf die Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens.

3 Wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, nachdem die Meldung erfolgt ist, so teilt das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die zuständige Behörde informiert das Unternehmen umgehend darüber, ob die betreffende Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann.

Art. 11 Unterlassungspflicht

1 Bis das Unternehmen von der zuständigen Behörde eine Mitteilung oder einen Entscheid nach den Artikeln 12–14 erhalten hat, hat es die Ausübung der gemeldeten Tätigkeit zu unterlassen.

2 Leitet die zuständige Behörde das Prüfverfahren nach Artikel 13 ein, so kann sie die Ausübung der Tätigkeit für die Dauer des Verfahrens ausnahmsweise zulassen, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt.

Art. 12 Mitteilung der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde teilt dem Unternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Meldung mit, ob die gemeldete Tätigkeit Anlass zur Einleitung des Prüfverfahrens gibt.

Art. 13 Prüfverfahren

1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn:

2 Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit, so informiert sie das Unternehmen, dass sie das Prüfverfahren einleitet, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Artikel 11 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung.

3 Die zuständige Behörde konsultiert die betroffenen Behörden.

4 Sie teilt dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden.

Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde

1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen:

2 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen:

3 Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet.

Art. 15 Ausnahmebewilligung

1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt.

2 Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat.

3 Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest.

Art. 16 Koordination

1 Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996[^11], des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996[^12] oder des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^13], so bestimmen die beteiligten Behörden diejenige Behörde, die das Verfahren koordiniert.

2 Die Behörde, die das Verfahren koordiniert, sorgt für einen möglichst einfachen Verfahrensablauf und stellt sicher, dass dem Unternehmen alle Verfahrensergebnisse innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen mitgeteilt werden.

Art. 17 Gebühren

1 Der Bundesrat regelt die Erhebung kostendeckender Gebühren für:

2 Im Übrigen gilt Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^14].

4. Abschnitt: Kontrolle

Art. 18 Mitwirkungspflicht

Unternehmen erteilen der zuständigen Behörde alle Auskünfte, die zur Prüfung der unter dieses Gesetz fallenden Tätigkeiten erforderlich sind, und legen ihr die notwendigen Unterlagen vor.

Art. 19 Kontrollbefugnisse der Behörde

1 Versucht das Unternehmen die zuständige Behörde zu beeinflussen oder kommt es seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und sind sämtliche Versuche der zuständigen Behörde, die nötigen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, erfolglos geblieben, so kann diese in den in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Fällen folgende Kontrollmassnahmen treffen:

2 Die zuständige Behörde kann dazu andere Bundesbehörden sowie die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden beiziehen.

Art. 20 Bearbeiten von Personendaten

Die zuständige Behörde ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen sowie andere Personendaten zu bearbeiten.

5. Abschnitt: Sanktionen

Art. 21 Widerhandlungen gegen ein gesetzliches Verbot

1 Wer unter Verstoss gegen Artikel 8 eine mit der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten zusammenhängende Tätigkeit ausübt oder unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer eine Tätigkeit ausübt, die gegen Artikel 9 verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Die vorliegende Bestimmung schliesst eine Bestrafung der Täterin oder des Täters nach dem Strafgesetzbuch[^15] oder dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927[^16] nicht aus, wenn eine schwerere Straftat im Sinne dieser Gesetze vorliegt.

Art. 22 Widerhandlungen gegen ein behördliches Verbot

Wer gegen ein behördliches Verbot nach Artikel 14 verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 23 Widerhandlungen gegen die Melde- oder Unterlassungspflicht

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 24 Widerhandlung gegen die Mitwirkungspflicht

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.