Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 95 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Januar 2013[^2],
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz soll dazu beitragen:
- a. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten;
- b. die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen;
- c. die schweizerische Neutralität zu wahren;
- d. die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die:
- a. von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen;
- b. in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen;
- c. in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt;
- d. von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt.
2 Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind.
3 Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben.
4 Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen.
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Unternehmen, die von der Schweiz aus auf dem Gebiet, das unter das Abkommen vom 21. Juni 1999[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder unter das Übereinkommen vom 4. Januar 1960[^4] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fällt, eine der folgenden privaten Sicherheitsdienstleistungen erbringen:
- a. Personenschutz;
- b. Bewachung oder Überwachung von Gütern und Liegenschaften;
- c. Ordnungsdienst bei Anlässen.
2 Es findet zudem keine Anwendung auf Unternehmen, die:
- a. eine mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung nach Absatz 1 zusammenhängende Dienstleistung in der Schweiz erbringen;
- b. in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das Dienstleistungen nach Absatz 1 oder 2 Buchstabe a erbringt;
- c. von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das Dienstleistungen nach Absatz 1 oder 2 Buchstabe a erbringt.
Art. 4 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten:
-
- Personenschutz in einem komplexen Umfeld,
-
- Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld,
-
- Ordnungsdienst bei Anlässen,
-
- Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen,
-
- Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen,
-
- operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt,
-
- Betrieb und Wartung von Waffensystemen,
-
- Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften,
-
- nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr;
- a.
mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung:
-
- Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland,
-
- Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet;
- b.
- c. unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten:
- unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne der Genfer Abkommen[^5] sowie der Zusatzprotokolle I und II[^6].
Art. 5 Kontrolle eines Unternehmens
1 Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn es:
- a. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
- b. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
- c. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
2 Handelt sich beim Unternehmen um eine Personengesellschaft, so gilt sie als kontrolliert, wenn:
- a. ein Unternehmen unbeschränkt haftender Gesellschafter der betreffenden Personengesellschaft ist;
- b. das kontrollierende Unternehmen als Kommanditär der Personengesellschaft Mittel zur Verfügung stellt, die ein Drittel der Eigenmittel der Personengesellschaft übersteigen; oder
- c. das kontrollierende Unternehmen der Personengesellschaft oder den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der Gesellschaft und ihren Schulden gegenüber Dritten ausmachen.
Art. 6 Weitervergabe
1 Vergibt ein Unternehmen die Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung an ein anderes Unternehmen, so vergewissert es sich, dass das andere Unternehmen die Dienstleistung innerhalb der Schranken ausführt, die für das vergebende Unternehmen selber gelten.
2 Die Haftung des vergebenden Unternehmens für Schäden, die das andere Unternehmen verursacht, richtet sich nach dem Obligationenrecht[^7].
Art. 7 Beitritt zum internationalen Verhaltenskodex
für private Sicherheitsdienstleister
1 Unternehmen, die unter Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 fallen, sind verpflichtet, dem internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (Verhaltenskodex) in seiner Fassung vom 9. November 2010[^8] beizutreten.
2 Das Departement, das der zuständigen Behörde übergeordnet ist, kann beschliessen, dass eine Änderung des Verhaltenskodex auf Sachverhalte anwendbar ist, die in diesem Gesetz geregelt sind, sofern die Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.
2. Abschnitt: Verbote
Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten
1 Es ist verboten:
- a. zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal in der Schweiz zu rekrutieren oder auszubilden;
- b. zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland von der Schweiz aus Personal zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen;
- c. in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt;
- d. von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt.
2 Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die im Dienst eines Unternehmens stehen, das diesem Gesetz untersteht, ist es verboten, unmittelbaran Feindseligkeiten im Ausland teilzunehmen.
Art. 9 Schwere Verletzung von Menschenrechten
Es ist verboten:
- a. von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen;
- b. in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen;
- c. von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 10 Meldepflicht
1 Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben, so ist es verpflichtet, der zuständigen Behörde insbesondere Folgendes zu melden:
- a. Art, Erbringerinnen oder Erbringer und Ausführungsort der beabsichtigten Tätigkeit;
- b. die für die Beurteilung notwendigen Angaben über die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung;
- c. Angaben über die Personen, die für die beabsichtigte Tätigkeit eingesetzt werden sollen, und deren Ausbildung;
- d. Überblick über die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens;
- e. Nachweis des Beitritts zum Verhaltenskodex[^9];
- f. Identität aller für das Unternehmen verantwortlichen Personen.
2 Die Meldepflicht eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erstreckt sich sowohl auf die eigene Kontrolltätigkeit wie auch auf die Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens.
3 Wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, nachdem die Meldung erfolgt ist, so teilt das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die zuständige Behörde informiert das Unternehmen umgehend darüber, ob die betreffende Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann.
Art. 11 Unterlassungspflicht
1 Bis das Unternehmen von der zuständigen Behörde eine Mitteilung oder einen Entscheid nach den Artikeln 12–14 erhalten hat, hat es die Ausübung der gemeldeten Tätigkeit zu unterlassen.
2 Leitet die zuständige Behörde das Prüfverfahren nach Artikel 13 ein, so kann sie die Ausübung der Tätigkeit für die Dauer des Verfahrens ausnahmsweise zulassen, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt.
Art. 12 Mitteilung der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde teilt dem Unternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Meldung mit, ob die gemeldete Tätigkeit Anlass zur Einleitung des Prüfverfahrens gibt.
Art. 13 Prüfverfahren
1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn:
- a. es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 stehen könnte;
- b. sich die Verhältnisse in Bezug auf eine gemeldete Tätigkeit erheblich geändert haben, nachdem die Mitteilung nach Artikel 12 erfolgt ist;
- c. sie von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält;
- d. sie von einer Verletzung des schweizerischen Rechts oder des Völkerrechts Kenntnis erhält.
2 Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit, so informiert sie das Unternehmen, dass sie das Prüfverfahren einleitet, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Artikel 11 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung.
3 Die zuständige Behörde konsultiert die betroffenen Behörden.
4 Sie teilt dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden.
Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde
1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen:
- a. private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird;
- b. private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann;
- c. operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften;
- d. Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt;
- e. private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann;
- f. Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a–e erbringt.
2 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen:
- a. in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen;
- b. Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat;
- c. die Bestimmungen des Verhaltenskodex[^10] nicht einhält.
3 Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet.
Art. 15 Ausnahmebewilligung
1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt.
2 Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat.
3 Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest.
Art. 16 Koordination
1 Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996[^11], des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996[^12] oder des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^13], so bestimmen die beteiligten Behörden diejenige Behörde, die das Verfahren koordiniert.
2 Die Behörde, die das Verfahren koordiniert, sorgt für einen möglichst einfachen Verfahrensablauf und stellt sicher, dass dem Unternehmen alle Verfahrensergebnisse innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen mitgeteilt werden.
Art. 17 Gebühren
1 Der Bundesrat regelt die Erhebung kostendeckender Gebühren für:
- a. das Prüfverfahren nach Artikel 13;
- b. die nach Artikel 14 verhängten Verbote;
- c. die Kontrollmassnahmen nach Artikel 19.
2 Im Übrigen gilt Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^14].
4. Abschnitt: Kontrolle
Art. 18 Mitwirkungspflicht
Unternehmen erteilen der zuständigen Behörde alle Auskünfte, die zur Prüfung der unter dieses Gesetz fallenden Tätigkeiten erforderlich sind, und legen ihr die notwendigen Unterlagen vor.
Art. 19 Kontrollbefugnisse der Behörde
1 Versucht das Unternehmen die zuständige Behörde zu beeinflussen oder kommt es seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und sind sämtliche Versuche der zuständigen Behörde, die nötigen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, erfolglos geblieben, so kann diese in den in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Fällen folgende Kontrollmassnahmen treffen:
- a. Inspektion der Räumlichkeiten des Unternehmens ohne Vorankündigung;
- b. Einsicht in einschlägige Unterlagen;
- c. Beschlagnahme von Material.
2 Die zuständige Behörde kann dazu andere Bundesbehörden sowie die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden beiziehen.
Art. 20 Bearbeiten von Personendaten
Die zuständige Behörde ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen sowie andere Personendaten zu bearbeiten.
5. Abschnitt: Sanktionen
Art. 21 Widerhandlungen gegen ein gesetzliches Verbot
1 Wer unter Verstoss gegen Artikel 8 eine mit der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten zusammenhängende Tätigkeit ausübt oder unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer eine Tätigkeit ausübt, die gegen Artikel 9 verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Die vorliegende Bestimmung schliesst eine Bestrafung der Täterin oder des Täters nach dem Strafgesetzbuch[^15] oder dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927[^16] nicht aus, wenn eine schwerere Straftat im Sinne dieser Gesetze vorliegt.
Art. 22 Widerhandlungen gegen ein behördliches Verbot
Wer gegen ein behördliches Verbot nach Artikel 14 verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Art. 23 Widerhandlungen gegen die Melde- oder Unterlassungspflicht
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
- a. Artikel 10 verletzt, indem sie oder er es unterlässt, eine Tätigkeit zu melden;
- b. eine Tätigkeit unter Missachtung der Unterlassungspflicht nach Artikel 11 oder 39 Absatz 2 ganz oder teilweise ausübt.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.
Art. 24 Widerhandlung gegen die Mitwirkungspflicht
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.