Verordnung vom 24. Juni 2015 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf die Artikel 17 und 38 des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Komplexes Umfeld

1 «Komplexes Umfeld» bezeichnet ein Gebiet:

2 3 tionen und der Zusatzprotokolle I und II in Mitleidenschaft gezogen wurde oder immer noch wird;

2 Setzt der Bund ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in einem Gebiet ein, das kein komplexes Umfeld nach Absatz 1 ist, so ist die Verordnung

4 vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen anwendbar.

Art. 2 Beitritt zum internationalen Verhaltenskodex für private

Sicherheitsdienstleister Als dem internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (Verhaltenskodex) in seiner Fassung vom 9. November 2010 beigetreten gelten Unternehmen, die Mitglied der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für

5 private Sicherheitsdienstleister (ICoCA) sind.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 3 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist die Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Politische Direktion).

Art. 4 Inhalt der Meldepflicht

Die Meldepflicht umfasst:

Art. 5 Pflicht zur Meldung der Identität

Das Unternehmen informiert die Politische Direktion über die Identität der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder der Empfängerin oder des Empfängers einer Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS, wenn es sich dabei handelt um:

6 d. eine an einem bewaffneten Konflikt im Sinne der Genfer Konventionen und

7 der Zusatzprotokolle I und II teilnehmende organisierte bewaffnete Gruppierung oder deren Einheiten;

Art. 6 Meldung bei einer privaten Sicherheitsdienstleistung

in standardisierter Form Hat ein Unternehmen eine private Sicherheitsdienstleistung nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1 oder 2 BPS gemeldet und beabsichtigt es, diese Dienstleistung in standardisierter Form zugunsten ähnlicher Empfängerinnen und Empfänger in gleichen Verhältnissen zu erbringen, so meldet es der Politischen Direktion den Abschluss jedes neuen Vertrags und erklärt, dass die darin vereinbarte Dienstleistung in standardisierter Form erfolgt.

Art. 7 Meldung bei Weiterführung der gleichen Tätigkeit

Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit, die es gemeldet hat, in gleicher Weise weiterzuführen, und treffen die von ihm nach Artikel 4 gelieferten Informationen nach wie vor zu, so bestätigt das Unternehmen der Politischen Direktion die Übereinstimmung der beabsichtigten Tätigkeit mit der gemeldeten Tätigkeit.

Art. 8 Beschleunigtes Verfahren

Muss eine private Sicherheitsdienstleistung nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffern 1–3 BPS in einer Notsituation erbracht werden, so teilt die Politische Direktion dem Unternehmen nach Möglichkeit innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit, ob das Prüfverfahren eingeleitet wird.

Art. 9 Austritt oder Ausschluss aus der ICoCA

1 Tritt ein Unternehmen aus der ICoCA aus oder beschliesst die ICoCA seinen Ausschluss, so teilt das Unternehmen dies der Politischen Direktion ohne Verzug unter Angabe der Gründe mit.

2 Schliessen die Gründe, die zum Austritt oder zum Ausschluss des Unternehmens aus der ICoCA geführt haben, einen erneuten Beitritt nicht von vornherein aus, so fordert die Politische Direktion das Unternehmen auf, innerhalb von sechs Monaten die für einen erneuten Beitritt notwendigen Schritte zu unternehmen.

3 Tritt das Unternehmen der ICoCA nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist wieder bei, so verbietet die Politische Direktion dessen Tätigkeit ganz oder teilweise.

Art. 10 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

2 Es gilt ein Stundenansatz von 150–350 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Funktion der oder des betreffenden Angestellten.

3 8 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

3. Abschnitt: Kontrolle

Art. 11 Dokumentationspflicht

1 Das Unternehmen ist verpflichtet, seine Tätigkeiten zu dokumentieren. Es muss in der Lage sein, der Politischen Direktion jederzeit folgende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente während zehn Jahren auf. Diese Frist endet nicht mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

Art. 12 Bearbeiten von Personendaten

1 Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist die Politische Direktion befugt, besonders schützenswerte Personendaten zu administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen sowie andere Personendaten zu bearbeiten, wenn diese die folgenden Personen betreffen:

2 Bearbeitet werden können die folgenden Personendaten:

3 Die Politische Direktion ist ausserdem befugt, die folgenden besonders schützenswerten Personendaten zu administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten:

4 Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten (Art. 21 des

9 BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz).

4. Abschnitt: Amtshilfe innerhalb der Schweiz

Art. 13

1 Die Politische Direktion gibt den in Artikel 28 BPS genannten Behörden von Amtes wegen oder auf Verlangen folgende Informationen und Personendaten bekannt:

2 Sie gibt zudem den in Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben c und d BPS genannten Behörden sowie den für die Wahrung der äusseren Sicherheit zuständigen Bundesbehörden (Art. 28 Abs. 2 Bst. e BPS) von Amtes wegen oder auf Verlangen folgende besonders schützenswerte Personendaten bekannt:

Art. 14 Inhalt des Vertrags

1 Der Vertrag mit dem Unternehmen verpflichtet dieses insbesondere zur:

2 Er enthält zudem:

Art. 15 Mustervertrag

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erarbeitet einen Mustervertrag.

2 Der Mustervertrag ist online zugänglich.

Art. 16 Mitteilung

Die einsetzende Behörde übermittelt der Politischen Direktion und der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert diese über allfällige Probleme im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung.

Art. 17 Unterstützung durch das EDA

In Regionen, in denen kein Unternehmen verfügbar ist, das der ICoCA beigetreten ist, setzt sich das EDA dafür ein, dass Unternehmen dieser Vereinigung beitreten.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmung

Die einsetzende Behörde passt laufende Verträge, welche die Anforderungen des BPS nicht erfüllen, bis zum 1. September 2018 an.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 935.41

[^2]: SR 0.518.12 ; 0.518.23 ; 0.518.42 ; 0.518.51

[^3]: SR 0.518.521 ; 0.518.522

[^4]: SR 124

[^5]: Der internationale Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.icoc-psp.org

[^6]: SR 0.518.12 ; 0.518.23 ; 0.518.42 ; 0.518.51

[^7]: SR 0.518.521 ; 0.518.522

[^8]: SR 172.041.1

[^9]: SR 235.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.