Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 55 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20102,
beschliesst:
Art. 1 Angetrunkenheit
Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin:
- a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder mehr aufweist;
- b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist; oder
- c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.
Art. 2 Qualifizierte Alkoholkonzentrationen
Als qualifiziert gelten:
- a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr;
- b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 20033 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 20164
Fussnoten
BRB vom 1. Juli 2015
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