Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 2 und 99 des Ausländerund Integrationsgesetzes
1 2 vom 16. Dezember 2005 (AIG)
3 und auf Artikel 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), verordnet:
4 Art. 1 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sind zur Zustimmung zu unterbreiten:
- a. Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden in Bezug auf Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) betreffend: 1. die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 VZAE, 2. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 VZAE;
- b. die Erteilung und die Erneuerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen, wenn die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE für längstens vier Monate erteilt wird.
Art. 2 Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen von
Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA Dem SEM ist die Erteilung folgender Bewilligungen an Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Zustimmung zu unterbreiten:
- a. Aufenthaltsbewilligungen für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und -doktoranden, akademische Gäste, Personen im Forschungsoder Weiterbildungsurlaub (Sabbatical) und Bundesstipendiatinnen und -stipendiaten, falls es sich um Staatsangehörige eines Staates handelt, mit dem ein erhöhtes Risiko einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder einer Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen verbunden ist; das SEM erstellt eine Liste dieser Länder und passt sie laufend an;
- b. Aufenthaltsbewilligungen für eine medizinische Behandlung, falls bei Einreichung des Gesuches absehbar ist, dass der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird (Art. 29 AIG);
- c. Aufenthaltsbewilligungen für Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AIG);
- d. Aufenthaltsbewilligungen für Pflegekinder zur Adoption (Art. 48 AIG);
- e. Aufenthaltsbewilligungen zwecks Vorbereitung der Heirat, falls bei Einreichung des Gesuches absehbar ist, dass der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird.
Art. 3 Erteilung von Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsund
Niederlassungsbewilligungen in speziellen Fällen Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:
- a. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen heimatlichen Pass;
5 b. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden;
- c. die Erteilung einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung nach rechtskräftigem Widerruf des Schweizer Bürgerrechts;
- d. die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absätze 3 und 4 AIG;
- e. die sofortige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Professorinnen und Professoren;
6 f. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 8 der Kon-
7 vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Art. 4 Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen in speziellen Fällen
Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:
Fussnoten
[^1]: SR 142.20
[^2]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^3]: SR 142.201
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1237).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1237).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1237).
[^7]: SR 0.101
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