Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-08-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 30 Absatz 2 und 99 des Ausländerund Integrationsgesetzes

1 2 vom 16. Dezember 2005 (AIG)

3 und auf Artikel 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), verordnet:

4 Art. 1 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sind zur Zustimmung zu unterbreiten:

Art. 2 Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen von

Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA Dem SEM ist die Erteilung folgender Bewilligungen an Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Zustimmung zu unterbreiten:

Art. 3 Erteilung von Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsund

Niederlassungsbewilligungen in speziellen Fällen Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:

5 b. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden;

6 f. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 8 der Kon-

7 vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Art. 4 Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen in speziellen Fällen

Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^3]: SR 142.201

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1237).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1237).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1237).

[^7]: SR 0.101

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