Verordnung vom 12. August 2015 über das Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen (VDPS)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1] und auf Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 27. September 2013[^2] über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des automatisierten Datenbearbeitungssystems private Sicherheitsdienstleistungen (DPS) der Politischen Direktion (PD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
Art. 2 Zweck des DPS
Das DPS dient der PD zur Wahrnehmung der folgenden nach den Artikeln 10, 12–14 und 16 BPS zu erbringenden Aufgaben:
- a. Bearbeitung der eingehenden Meldungen;
- b. Durchführung des Prüfverfahrens;
- c. Erstellung von Statistiken und Berichten.
Art. 3 Verantwortliche Behörde
Die PD trägt die Verantwortung für das DPS.
2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung
Art. 4 Bearbeitete Daten und Bearbeitungsrechte
1 Im DPS werden folgende Daten bearbeitet:
- a. betreffend das meldepflichtige Unternehmen: Angaben zu den Identitäten und den beabsichtigten Tätigkeiten nach Anhang 1;
- b. betreffend das Personal und die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans des meldepflichtigen Unternehmens: die Daten nach Anhang 2;
- c. betreffend die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie die Empfängerinnen und Empfänger von privaten Sicherheitsdienstleistungen nach Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2015[^3] über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen: die Daten nach Anhang 3.
2 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PD erfassen die Daten im DPS; sie können die Daten jederzeit bearbeiten.
3 Die Einheit für Informatik des EDA kann alle Daten im DPS bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 5 Erteilung der Zugriffsberechtigung
1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des DPS die individuellen Zugriffsrechte.
2 Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.
Art. 6 Dokumente
Im DPS können alle Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften erfasst werden.
Art. 7 Technischer Betrieb und Systemverwaltung
1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des DPS verantwortlich.
2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen des DPS.
3 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er ist bei der PD angestellt.
3. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit
Art. 8 Sorgfaltspflichten
1 Die PD sorgt dafür, dass die Personendaten im DPS vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2 Sie stellt sicher, dass die Personendaten im DPS richtig und vollständig sind und nachgeführt werden.
Art. 9 Datensicherheit
1 Die Daten- und Informatiksicherheit richtet sich nach der Verordnung vom 14. Juni 1993[^4] zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011[^5] und den Weisungen des Bundesrates vom 14. August 2013[^6] über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.
2 Die PD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.
Art. 10 Protokollierung
1 Die Zugriffe auf das DPS und die Änderungen werden laufend protokolliert.
2 Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
4. Abschnitt: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten
Art. 11
1 Die im DPS enthaltenen Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung vernichtet.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 12
Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 935.41
[^3]: SR 935.411
[^4]: SR [235.11](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c235_11.html)
[^5]: SR [172.010.58](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c172_010_58.html)
[^6]: BBl 2013 6713
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