Verordnung vom 12. August 2015 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-08-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten.

2 Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten

2 in der Republik Südsudan sind verboten.

3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:

3 vorübergehend nach der Republik Südsudan exportiert wird.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und nach Mitteilung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von:

4 det werden. 4bis Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:

5 sonal.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-

6 7 zember 1996 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 .

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:

8 der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unterneha. men und Organisationen;

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees und

9 den massgeblichen UNO-Resolutionen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4 Einund Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den

10 Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann für Personen nach Anhang 1

11 Ausnahmen gewähren:

12 b. in Übereinstimmung mit Paragraf 11 der Resolution 2206 (2015) und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

3 Es kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:

13 c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 4.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen. 3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung und Inkrafttreten 14

15 Art. 8 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.

16 Art. 8 a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. August 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4557).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4557).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4557).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4557).

[^6]: SR 946.202

[^7]: SR 514.51

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr (AS 2018 1213).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr (AS 2018 1213).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr (AS 2018 1213).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr (AS 2018 1213).

[^12]: Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr (AS 2018 1213).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr (AS 2018 1213).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr (AS 2018 1213).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr (AS 2018 1213).

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