Abkommen vom 17. März 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Andorra über den Informationsaustausch in Steuersachen

Typ Andere
Veröffentlichung 2014-03-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Andorra, vom Wunsch geleitet, den Informationsaustausch in Steuersachen zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind.

2. Diese Informationen beinhalten Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraussichtlich erheblich sind.

3. Der Informationsaustausch erfolgt gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und die ausgetauschten Informationen sind nach den Bestimmungen von Artikel 7 vertraulich zu behandeln.

4. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Partei gewähren, bleiben anwendbar, sofern ein wirksamer Informationsaustausch dadurch nicht verhindert oder übermässig verzögert wird.

Art. 2 Zuständigkeit

Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die weder ihren Behörden vorliegen noch sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

in der Schweiz:

in Andorra:

2. Das Abkommen gilt für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die wesentlichen Änderungen ihres innerstaatlichen Rechts, die sich auf ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen auswirken können, schriftlich mit.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:

bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:

2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen der gleichen Partei vorgeht.

Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen

1. Auf Ersuchen tauscht die zuständige Behörde der ersuchten Partei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke aus. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre dieses Verhalten im Gebiet der ersuchten Partei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei stellt nur dann ein Ersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die verlangten Informationen nicht durch andere Massnahmen innerhalb ihres eigenen Gebiets erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

2. Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Amtshilfeersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Partei alle erforderlichen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Partei die verlangten Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

4. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Zwecke die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:

5. Um die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen nachzuweisen, liefert die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens schriftlich die nachfolgenden Angaben:

6. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei übermittelt der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei die verlangten Informationen so rasch als möglich. Um eine rasche Antwort sicherzustellen, wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei:

Art. 6 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1. Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen einzuholen oder zu erteilen, welche die ersuchende Partei nach ihrem Recht zum Zwecke der Anwendung und Durchsetzung der eigenen Steuergesetze nicht einholen könnte. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei kann die Unterstützung ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommen verpflichten keine Vertragspartei, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden. Ungeachtet des Vorangehenden werden Auskünfte der in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Art nicht als Geheimnis oder Geschäftsverfahren behandelt, nur weil sie die Kriterien jenes Absatzes erfüllen.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht zur Beschaffung oder Erteilung von Informationen, welche die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Klienten und einem Anwalt, Verteidiger oder anderen Rechtsvertreter preisgeben würden, sofern diese Kommunikation erstellt wurde:

4. Die ersuchte Partei kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen, wenn die Preisgabe der Information dem Ordre public widerspräche.

5. Amtshilfeersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.

6. Die ersuchte Partei kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Partei zur Anwendung oder Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Partei oder damit zusammenhängender Anforderungen verlangt werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 7 Vertraulichkeit

Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsbereich der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei dürfen diese Informationen nicht einer anderen Person, einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Behörde zugänglich gemacht werden. Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Partei erteilten Informationen dürfen keiner anderen Jurisdiktion bekannt gegeben werden.

Art. 8 Kosten

Die Vertragsparteien einigen sich über die anfallenden Kosten der Amtshilfe.

Art. 9 Umsetzungsgesetzgebung

Die Vertragsparteien erlassen die nötigen Gesetze, um die Bestimmungen dieses Abkommens zu erfüllen und auszuführen.

Art. 10 Verständigungsverfahren

1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2. Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 8 anzuwendenden Verfahren verständigen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

4. Die Vertragsparteien können sich auch auf eine andere Form der Streitbeilegung einigen.

Art. 11 Inkrafttreten

1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.

3. Dieses Abkommen findet Anwendung für Amtshilfeersuchen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gestellt werden hinsichtlich der Information über Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen oder, soweit es keine Steuerperiode gibt, hinsichtlich aller am oder nach dem genannten Tag entstehenden Steuern.

Art. 12 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Kündigungsanzeige an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei folgt. Amtshilfeersuchen, die bis zum effektiven Kündigungstermin eingegangen sind, werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen ausgeführt.

3. Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 7 gebunden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Madrid, am 17. März 2014 im Doppel in deutscher, katalanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Thomas Kolly | Für die Regierung des Fürstentums Andorra: / Jaume Gaytan Sansa | | --- | --- |

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