Verordnung des SBFI vom 6. August 2015 über die berufliche Grundbildung Bootbauerin/Bootbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
30405
Bootbauerin EFZ/Bootbauer EFZ
Constructrice de bateaux CFC/Constructeur de bateaux CFC
Costruttrice nautica AFC/Costruttore nautico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Bootbauerinnen und Bootbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie fabrizieren und reparieren Bauteile der Bootkonstruktion, Anbauteile aus Holz, Kunststoff und Metall.
- b. Sie montieren Anbauteile, installieren und ändern Boottechnikanlagen sowie deren Zusatzsysteme und Steuerungen; dazu gehören auch einfache elektrische Installationen und sanitäre Anlagen.
- c. Sie bedienen Boote, Hebeeinrichtungen und Transportsysteme, um Boote ein- und auszuwassern und zu lagern, und sie können die Maste von Segelbooten stellen und legen.
- d. Sie planen und rapportieren die Arbeitsschritte, erstellen einfache Zeichnungen, diagnostizieren, pflegen und reinigen Boote und warten Betriebseinrichtungen.
- e. Sie arbeiten verlässlich und genau, kunden- und lösungsorientiert, selbstständig oder im Team, auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen und Plänen, unter Beachtung von geltenden Qualitätsmassstäben, Vorschriften und Herstellerangaben; bei all ihren Tätigkeiten setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz um.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Bootfachwartin oder Bootfachwart werden die ersten beiden Jahre der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz:
-
- Bauteile der Bootkonstruktion und Anbauteile aus Holz herstellen, anpassen und einbauen,
-
- geklebte und verleimte Verbindungen für Bauteile aus Holz vorbereiten und ausführen,
-
- mechanische Verbindungen für Bauteile aus Holz vorbereiten und ausführen,
-
- Oberflächen von Holz bearbeiten und beschichten,
-
- Reparaturen am Boot aus Holz vorbereiten und ausführen;
- a.
Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall:
-
- Bauteile der Bootkonstruktion und Anbauteile aus Kunststoff herstellen, anpassen und einbauen,
-
- Formen für Bauteile herstellen,
-
- Verbindungen für Bau- und Anbauteile aus Kunststoff vorbereiten und ausführen,
-
- Reparaturen am Boot aus Kunststoff vorbereiten und ausführen,
-
- Oberflächen von Kunststoffen bearbeiten und beschichten,
-
- Metallteile bearbeiten und beschichten;
- b.
Ausführen von Einbau- und Änderungsarbeiten von Boottechnikanlagen:
-
- Beschläge, Rigg und sonstige Anbauteile montieren und ausrüsten,
-
- Antriebsanlagen installieren und ändern,
-
- einfache elektrische Kleinspannungs-Gleichstrom-Anlagen installieren und ändern,
-
- sanitäre Anlagen installieren und ändern;
- c.
Bedienen von Booten und von Transport- und Hebesystemen:
-
- Ein- und Auswasserung von Booten vorbereiten und ausführen,
-
- Boote verschieben und lagern,
-
- Aufriggen und Abriggen vorbereiten und ausführen,
-
- Boote fahren und belegen;
- d.
Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten:
-
- Planen, Kontrollieren und Rapportieren,
-
- Boote pflegen und reinigen,
-
- Bauzeichnungen lesen, einfache Bauteile zeichnen und skizzieren,
-
- Massnahmen zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz umsetzen,
-
- Betriebseinrichtungen warten.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten, die mit erheblichem Lärm oder Erschütterungen verbunden sind;
- b. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien (Substanzen), die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005[^4] versehen sind: R39, R40, R42, R43, R45, R46, R48, R60 und R61;
- c. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- d. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions- oder Unfallgefahr besteht;
- e. Arbeiten in gefährlichen Höhen.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb
und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz | 40 | 0 | 90 | 20 | 150 |
| Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall | 20 | 0 | 0 | 80 | 100 |
| Ausführen von Einbau- und Änderungsarbeiten von Boottechnikanlagen | 20 | 90 | 30 | 20 | 160 |
| Bedienen von Booten und von Transport- und Hebesystemen | 20 | 50 | 0 | 0 | 70 |
| Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten | 100 | 60 | 80 | 80 | 320 |
| Total | 200 | 200 | 200 | 200 | 800 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 360 | 1440 |
2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^5] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 10 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
-
- Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz;
-
- Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall;
-
- Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten.
- a.
Kurs II findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
-
- Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz;
-
- Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall;
-
- Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten.
- b.
Kurs III findet im 3. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
-
- Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz;
-
- Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall;
-
- Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten.
- c.
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Führerausweise
1 Zur beruflichen Grundbildung der Bootbauerin EFZ und des Bootbauers EFZ gehört der Erwerb folgender Führerausweise:
- a. Führerausweis Kategorie A (Schiffe mit Maschinenantrieb);
- b. Führerausweis Kategorie D (Segelschiffe).
2 Der Ausbildungsbetrieb übernimmt:
- a. die Kosten von je 10 Lektionen für den praktischen Fahrunterricht für den Erwerb der Führerausweise;
- b. die anfallenden Prüfungsgebühren.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 10
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 11 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Bootbauerin EFZ oder Bootbauer EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Bootbauerin oder gelernter Bootbauer mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. Bootfachwartin EFZ oder Bootfachwart EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Bootbauerin EFZ und des Bootbauers EFZ und mit mindestens 6 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 12 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 13 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 14 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Bootbauerin EFZ oder des Bootbauers EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
2 Mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren sind die Nachweise zu erbringen, dass die Führerausweise der Kategorien A und D erworben worden sind.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.