Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)
gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48 b Absätze 1 und 4 sowie 50
1 (MSchG), des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Lebensmittel:
- a. wie der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe nach Artikel 48 b Absätze 2–4 MSchG (erforderlicher Mindestanteil) berechnet wird, insbesondere welche Naturprodukte von der Berechnung ausgeschlossen sind;
- b. wie bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist.
2 Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten.
Art. 2 Grenzgebiete
1 Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:
- a. die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen
2 Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 , welche von diesen mindestens seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaftet werden;
- b. die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen.
2 Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:
- a. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; und
- b. das Lebensmittel auf dem Sömmerungsbetrieb hergestellt wird.
Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils
1 Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur.
2 Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48 b Absatz 3 MSchG sind im Anhang 1 sowie in der Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 enthalten.
3 Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlossen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.
4 Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k, l und n der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverordnung vom
3 23. November 2005 (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:
- a. weder namensgebend noch relevant für die wesentlichen Produkteigenschaften des Lebensmittels sind; und
- b. gewichtsmässig vernachlässigbar sind.
5 Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen.
Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils
1 Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt werden.
2 Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt.
3 Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausgenommen sind:
- a. Wasser, das nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz bei der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils nicht berücksichtigt werden darf; und
- b. Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 4 bei der Berechnung vernachlässigt werden.
Art. 5 Besondere Bestimmungen
1 Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:
- a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal des Lebensmittels im Wesentlichen deren geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
- b. die Region oder der Ort für das Lebensmittel einen besonderen Ruf hat.
2 Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48 b Absatz 2 MSchG.
3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden.
4 Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind.
5 Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übri-
4 gen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 26 LGV gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel gewichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:
- a. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht in grösserer Schrift als die Sachbezeichnung des Lebensmittels erfolgen.
- b. Das Schweizerkreuz darf nicht verwendet werden.
- c. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das Lebensmittel als Ganzes bezieht.
6 Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen.
Art. 6 Nicht verfügbare Naturprodukte
Das WBF kann in Anhang 1 die Liste der Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, ändern.
Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten
1 Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstversorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungsgrad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt.
2 Als Selbstversorgungsgrad gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandverbrauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe von Rohstoffen abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten.
3 Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Bestands Anfang Jahr.
Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsverordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48 b Absatz 3 Buchstabe b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist.
Art. 9 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz
nicht verfügbare Naturprodukte
1 Das WBF kann auf Begehren hin Naturprodukte, die in der Schweiz nicht so produziert werden können, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen, von der Berechnung nach Artikel 48 b Absatz 3 Buchstabe a MSchG ausschliessen. Es kann dies nur für eine befristete Zeit vorsehen. Es legt die Naturprodukte in einer Departementsverordnung fest.
2 Begehren können von Organisationen der Landund Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind, eingereicht werden. Die Organisationen müssen zuvor weitere vom Begehren betroffene Organisationen konsultieren.
3 Das Begehren muss insbesondere Folgendes enthalten:
- a. den Nachweis, dass sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen;
- b. den Nachweis, dass das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann.
Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben
nach einer Änderung der Anhänge Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2018 verwendet werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 232.11
[^2]: SR 631.0
[^3]: [AS 2005 5451, 2006 4909, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 47, 2008 789 4377 Anhang 5 Ziff. 8 5167 6025, 2009 1611, 2010 4611, 2011 5273 Art. 37 5803 Anhang 2 Ziff. II 3, 2012 4713 6809, 2013 3041 Ziff. I 7 3669, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 4 2073 Anhang 11 Ziff. 3, 2015 5201 Anhang Ziff. II 2, 2016 277 Anhang Ziff. 5. AS 2017 283 Art. 94 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.02 ).
[^4]: [AS 2005 5451, 2006 4909, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 47, 2008 789 4377 Anhang 5 Ziff. 8 5167 6025, 2009 1611, 2010 4611, 2011 5273 Art. 37 5803 Anhang 2 Ziff. II 3, 2012 4713 6809, 2013 3041 Ziff. I 7 3669, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 4 2073 Anhang 11 Ziff. 3, 2015 5201 Anhang Ziff. II 2, 2016 277 Anhang Ziff. 5. AS 2017 283 Art. 94 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.02 ).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.