Verordnung vom 2. September 2015 über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-09-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 50a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992[^1] und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995[^2] über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Wein sowie waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Gleichlautende Bezeichnungen

1 Vollständig oder teilweise gleichlautende Bezeichnungen können eingetragen werden.

2 Konkrete Bedingungen müssen eine Unterscheidung der vollständig oder teilweise gleichlautenden Bezeichnungen ermöglichen, damit eine angemessene Behandlung der Produzentinnen und Produzenten gewährleistet ist und die Öffentlichkeit nicht getäuscht wird.

2. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 4 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs

1 Jede Gruppierung von Produzentinnen und Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ein Gesuch um Eintragung einreichen.

2 Eine Gruppierung, die ein Gesuch um Eintragung einer Ursprungsbezeichnung einreicht, gilt als für das fragliche Erzeugnis repräsentativ, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:

3 Eine Gruppierung, die ein Gesuch um Eintragung einer geografischen Angabe einreicht, gilt als für das fragliche Erzeugnis repräsentativ, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:

4 Eine Person kann einer Gruppierung gleichgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

5 Eintragungsgesuche für ausländische Bezeichnungen können beim IGE eingereicht werden durch:

6 Soll eine Bezeichnung eines grenzübergreifenden geografischen Gebiets oder eine mit einem grenzübergreifenden Gebiet verbundene traditionelle Bezeichnung eingetragen werden, so können mehrere Gruppierungen oder zuständige Behörden gemeinsam ein Gesuch einreichen.

Art. 5 Inhalt des Eintragungsgesuchs

1 Das Eintragungsgesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für die Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe erfüllt sind.

2 Es enthält insbesondere:

3 Bei ausländischen Bezeichnungen ist das Dossier zu ergänzen mit:

4 Das Eintragungsgesuch ist beim IGE in einer Amtssprache des Bundes oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen.

5 Verwendet die Originalsprache der Bezeichnung keine lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.

Art. 6 Pflichtenheft

1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:

2 Es kann auch folgende Angaben enthalten:

Art. 7 Stellungnahmen

1 Das IGE kann die Stellungnahme von Fachleuten einholen.

2 Es lädt die betroffenen Bundesbehörden und die Kantone zur Stellungnahme ein.

Art. 8 Prüfung, Entscheid und Veröffentlichung

1 Das IGE entscheidet, ob das Eintragungsgesuch den Artikeln 2–6 entspricht, und berücksichtigt dabei die eingegangenen Stellungnahmen.

2 Der Entscheid über die Eintragung kann konkrete Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 enthalten oder klarstellen, dass für bestimmte Elemente der betroffenen Bezeichnung kein Schutz gewährt wird.

3 Das IGE veröffentlicht:

4 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.

Art. 9 Einsprache gegen die Eintragung

1 Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:

2 Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung schriftlich beim IGE einzureichen.

3 Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden:

4 Das IGE entscheidet über die Einsprache.

Art. 10 Änderung des Pflichtenhefts

1 Für Gesuche um Änderung des Pflichtenhefts gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungsgesuche.

2 In den folgenden Fällen entscheidet das IGE, ohne alle Schritte des Eintragungsverfahrens auszuführen:

3. Abschnitt: Register

Art. 11 Eintragung in das Register

1 Das IGE führt das Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäss dieser Verordnung.

2 Es kann das Register in elektronischer Form führen.

3 Es trägt die zugelassenen Bezeichnungen im Register ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4 Das Register enthält:

5 Fehlerhafte Eintragungen werden berichtigt:

6 Änderungen, die den Namen und die Adresse der Gruppierung betreffen, unterstehen nicht dem Eintragungsverfahren.

7 Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.

Art. 12 Dauer des Eintrags

Der Eintrag einer Bezeichnung im Register ist, vorbehaltlich einer Löschung nach Artikel 13, unbefristet.

4. Abschnitt: Löschung

Art. 13

1 Das IGE löscht den Eintrag einer Bezeichnung:

2 Das IGE konsultiert vorgängig die betroffenen Bundesbehörden und Kantone, wenn es sich um eine schweizerische Bezeichnung handelt, oder die für das Ursprungsland zuständige Behörde, wenn es sich um eine ausländische Bezeichnung handelt. Es hört die Parteien nach Artikel 30a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968[^4] an.

3 Es teilt den Parteien den Entscheid zur Löschung mit und veröffentlicht ihn.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 14

1 Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung vom 28. April 1997[^5] des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum geregelt.

2 Das IGE prüft die Gesuche und Einsprachen erst nach Bezahlung der entsprechenden Gebühr.

6. Abschnitt: Kontrolle

Art. 15 Bezeichnung und Tätigkeit der Zertifizierungsstelle

1 Wer eine nach dieser Verordnung eingetragene schweizerische Ursprungsbezeichnung oder schweizerische geografische Angabe verwendet, muss eine oder mehrere im Pflichtenheft aufgeführte Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Konformität seiner Erzeugnisse betrauen.

2 Die Zertifizierungsstellen müssen für jede Bezeichnung, für die sie die Zertifizierung sicherstellen, nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^6] akkreditiert sein.

3 Sie erstellen für jede Bezeichnung ein Handbuch, in dem die Kontrollverfahren festgelegt sind.

4 Das auf jede eingetragene Bezeichnung anwendbare Kontrollhandbuch wird beim IGE hinterlegt.

5 Die Zertifizierungsstellen reichen für jede eingetragene Bezeichnung jährlich einen Bericht beim IGE ein. Dieser enthält insbesondere folgende Angaben:

6 Die Zertifizierungsstellen melden dem IGE, den betroffenen Kantonen und der Gruppierung die bei den Kontrollen festgestellten wesentlichen Unregelmässigkeiten.

Art. 16 Kontrollmodalitäten

1 Die Zertifizierungsstelle muss:

2 Bei den Produzentinnen und Produzenten, die das Endprodukt in Verkehr bringen, führt die Zertifizierungsstelle mindestens alle zwei Jahre eine Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Produktionsprozessanforderungen durch. Bei den Produzentinnen und Produzenten, die an den übrigen im Pflichtenheft einer Ursprungsbezeichnung festgelegten Produktionsschritten beteiligt sind, führt sie, anhand einer repräsentativen Stichprobe, regelmässig eine geeignete Kontrolle durch.

3 Die Beurteilung des Endprodukts wird mindestens einmal pro Jahr bei allen Produzentinnen und Produzenten durchgeführt, die das Endprodukt in Verkehr bringen.

Art. 17 Rückverfolgbarkeitszeichen

1 Das Rückverfolgbarkeitszeichen ist ein Authentifizierungselement, das die Identifikation der Produzentin oder des Produzenten, die Sicherstellung der Herkunft der Erzeugnisse und ihre Übereinstimmung mit dem Pflichtenheft ermöglicht.

2 Jedes einzelne Endprodukt ist mit dem Rückverfolgbarkeitszeichen zu versehen.

3 Ist die Art des Erzeugnisses dafür nicht geeignet, so wird das Rückverfolgungszeichen auf der besonderen und nicht wiederverwendbaren Verpackung des Endprodukts angebracht.

Art. 18 Kontrolle ausländischer Bezeichnungen

1 Die Überprüfung der Einhaltung des Pflichtenhefts einer nach dieser Verordnung eingetragenen ausländischen Ursprungsbezeichnung oder ausländischen geografischen Angabe kann, vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse, nach den Vorschriften des betreffenden Ursprungslandes durch folgende Stellen oder Behörden sichergestellt werden:

2 Die Gruppierung teilt dem IGE alle Änderungen bezüglich der Stellen und Behörden nach Absatz 1 mit.

7. Abschnitt: Schutz

Art. 19 Schutzumfang

1 Jede kommerzielle Verwendung einer nach dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung ist verboten für:

2 Absatz 1 gilt insbesondere, wenn:

3 Die Nachahmung einer geschützten Bezeichnung oder die Anspielung auf sie im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a besteht insbesondere in:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.