Verordnung vom 2. September 2015 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung, WSchV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-09-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013[^1] (WSchG),

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem WSchG und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), soweit nicht andere Stellen zuständig sind.

Art. 2 Sprache der Eingaben an das IGE

1 Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden.

2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache eingereicht werden, kann das IGE eine Übersetzung und eine Bescheinigung von deren Richtigkeit verlangen.

Art. 3 Gebrauch des Schweizerwappens

Das berechtigte Gemeinwesen sowie Organisationen und Unternehmen, die das Schweizerwappen im Logo führen und als verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen das Logo auch verwenden für die Kennzeichnung gewerblicher Leistungen, die sie im Rahmen der massgebenden Rechtsgrundlagen erbringen.

Art. 4 Andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft

Als andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft nach Artikel 4 WSchG gelten:

Art. 5 Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen

1 Das Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen enthält für jedes eingetragene Zeichen:

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthält das Verzeichnis für jedes eingetragene Zeichen gegebenenfalls:

Art. 6 Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses

Das IGE erteilt Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses.

Art. 7 Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung

Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslandes gekennzeichnet sind, in das oder aus dem Zollgebiet, einschliesslich der Lagerung solcher Waren in einem Zolllager oder Zollfreilager.

Art. 8 Antrag auf Hilfeleistung der EZV

1 Einen Antrag auf Hilfeleistung können die Berechtigten nach Artikel 20, 21 oder 22 WSchG einreichen.

2 Anträge sind bei der Oberzolldirektion einzureichen.

3 Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.

4 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 9 Übrige auf die Hilfeleistung der EZV anwendbare Bestimmungen

Für die Hilfeleistung der EZV sind im Übrigen die Artikel 56–57 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992[^5] anwendbar.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Fristen, die das IGE vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt hat und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 232.21

[^2]: SR 941.210

[^3]: SR 941.311

[^4]: SR 946.512

[^5]: SR 232.111

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.