Änderungen des Römer Statuts vom 10. Juni 2010 des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend die Kriegsverbrechen
(Stand am 2. August 2018) Die Überprüfungskonferenz, in Anbetracht des Artikels 123 Absatz 1 des Römer Statuts des Internationalen
3 (Statut), in dem der Generalsekretär der Ver- Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 einten Nationen ersucht wird, sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts einzuberufen, in Anbetracht des Artikels 121 Absatz 5 des Statuts, in dem es heisst, dass eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 des Statuts für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsoder Annahmeurkunde in Kraft tritt und dass der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, nicht ausübt, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde, und ihr Verständnis bestätigend, dass in Bezug auf diese Änderung derselbe Grundsatz, der für einen Vertragsstaat gilt, der die Änderung nicht angenommen hat, auch für Staaten gilt, die nicht Vertragspartei des Statuts sind, bestätigend, dass im Lichte des Artikels 40 Absatz 5 des Wiener Übereinkommens
4 vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge Staaten, die später Vertragsstaat des Statuts werden, entscheiden können, ob sie die in dieser Resolution enthaltene Änderung zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder des Beitritts dazu annehmen, in Anbetracht des Artikels 9 des Statuts über die «Verbrechenselemente», in dem es heisst, dass die Elemente dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen helfen, unter gebührender Berücksichtigung dessen, dass die Verbrechen der Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, der Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen und der Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist, als schwere Verstösse gegen die in einem internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b bereits der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, in Anbetracht der relevanten Elemente der Verbrechen innerhalb der «Verbrechenselemente», die bereits am 9. September 2000 von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommen wurden, in der Erwägung, dass die genannten relevanten Elemente der Verbrechen auch bei der Auslegung und Anwendung in bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter haben, helfen können, da sie unter anderem präzisieren, dass das Verhalten im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stattfand und mit diesem verbunden war, wodurch somit bestätigt wird, dass Situationen im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ausgeschlossen sind, in der Erwägung, dass die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii (Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen) und in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv (Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen) genannten Verbrechen schwere Verstösse gegen die Gesetze und Gebräuche darstellen, die in einem bewaffneten Konflikt anwendbar sind, der keinen internationalen Charakter hat, wie sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergibt, in der Erwägung, dass das in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv (Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken) genannte Verbrechen ebenfalls einen schweren Verstoss gegen die Gesetze und Gebräuche darstellt, die in einem bewaffneten Konflikt anwendbar sind, der keinen internationalen Charakter hat, und in dem Verständnis, dass nur dann ein Verbrechen vorliegt, wenn der Täter die Geschosse verwendet, um das Leiden oder die Verletzungswirkung bei der Person, die Ziel dieser Geschosse ist, unnötig zu verstärken, wie sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergibt, 1. beschliesst, die in Anhang I dieser Resolution enthaltene Änderung des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe e des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs anzunehmen, die der Ratifikation oder Annahme bedarf und die gemäss Artikel 121 Absatz 5 des Statuts in Kraft tritt; 2. beschliesst, die in Anhang II dieser Resolution enthaltenen, den «Verbre-
5 chenselementen» anzufügenden relevanten Elemente anzunehmen. Anhang I Änderung des Artikels 8 In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e wird Folgendes angefügt: «xiii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; xiv) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen; xv) die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist.» Geltungsbereich am 2. Aug. 2018 6 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Andorra 26. September 2013 26. September 2014 Argentinien 28. April 2017 28. April 2018 Belgien 26. November 2013 26. November 2014 Botsuana 4. Juni 2013 4. Juni 2014 Chile 23. September 2016 23. September 2017 Costa Rica 5. Februar 2015 5. Februar 2016 Deutschland 3. Juni 2013 3. Juni 2014 El Salvador 3. März 2016 3. März 2017 Estland 27. März 2013 27. März 2014 Finnland 30. Dezember 2015 30. Dezember 2016 Georgien 3. November 2015 3. November 2016 Kroatien 20. Dezember 2013 20. Dezember 2014 Lettland 25. September 2014 25. September 2015 Liechtenstein 8. Mai 2012 8. Mai 2013 Litauen 7. Dezember 2015 7. Dezember 2016 Luxemburg 15. Januar 2013 15. Januar 2014 Malta 30. Januar 2015 30. Januar 2016 Mauritius 5. September 2013 5. September 2014 Mazedonien 1. März 2016 1. März 2017 Niederlande 23. September 2016 23. September 2017 Aruba 21. Dezember 2017 21. Dezember 2017 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 23. September 2016 23. September 2017 Norwegen 10. Juni 2013 10. Juni 2014 Österreich 17. Juli 2014 17. Juli 2015 Palästina 29. Dezember 2017 29. Dezember 2018 Panama 6. Dezember 2017 4. Dezember 2018 Polen 25. September 2014 25. September 2015 Portugal 11. April 2017 11. April 2018 Samoa 25. September 2012 25. September 2013 San Marino 26. September 2011 26. September 2012 Schweiz 10. September 2015 10. September 2016 Slowakei 28. April 2014 28. April 2015 Slowenien 25. September 2013 25. September 2014 Spanien 25. September 2014 25. September 2015 Trinidad und Tobago 13. November 2012 13. November 2013 Tschechische Republik* 12. März 2015 12. März 2016 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Uruguay 26. September 2013 26. September 2014 Zypern 25. September 2013 25. September 2014
Fussnoten
[^1]: Angenommen in Kampala am 10. Juni 2010
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2015 Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 10. September 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 2016 AS 2015 3833; BBl 2014 2045
[^1]: Resolution RC/Res.5; siehe Verwahrernotifikation C.N.533.2010 Treaties-6 vom 29. November 2010, verfügbar unter http://treaties.un.org.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 20. März 2015 (AS 2015 3823).
[^3]: SR 0.312.1
[^4]: SR 0.111
[^5]: Anhang II wird in der AS nicht publiziert. Der Text ist in seinen Originalsprachen zu- gänglich unter www.icc-cpi.int > Français > Assemblée des Etats Parties > Résolutions > Conférence de révision > RC/Res.5.
[^6]: AS 2015 3833, 2016 1483, 2017 2895, 2018 3007. Eine aktualisierte Fassung des Gel- tungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsver- träge, 3003 Bern bezogen werden.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.