Beschluss Nr. 1/2014 vom 10. Oktober 2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen erforderlich ist

Typ Andere
Veröffentlichung 2014-10-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Gemischte Ausschuss,

gestützt auf das am 25. Juni 2009[^1] zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen soll die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen sowie den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Vertragsparteien aufrechterhalten und dabei gleichzeitig ein hohes Mass an Sicherheit in der Lieferkette gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, in ihren jeweiligen Zollgebieten durch Massnahmen auf der Grundlage des in der Europäischen Union geltenden Rechts ein gleiches Mass an Sicherheit zu gewährleisten.

(3) Überqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die sicherheitsrelevanten Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung, die bei der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei abgegeben wurde, durch diese an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt.

(4) Der Gemischte Ausschuss kann die Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung dieser Angaben nicht erforderlich ist, soweit sie das durch das Abkommen garantierte Mass an Sicherheit nicht beeinträchtigen.

(5) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind Vertragsparteien des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt[^2]; gemäss Anhang 17 dieses Abkommens werden zum Schutz der internationalen Luftfahrt gegen unrechtmässige Eingriffe alle Frachtstücke durch die Luftfahrtunternehmen vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug Sicherheitskontrollen unterzogen.

(6) Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind durch das am 21. Juni 1999[^3] geschlossene Luftverkehrsabkommen gebunden, das insbesondere die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr regelt,

beschliesst:

Art. 1

Bei den Warenausfuhren gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens ist keine Übermittlung von Daten erforderlich, sofern:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Vacallo am 10. Oktober 2014

| | Für den Gemischten Ausschuss: / Die Vorsitzende / M. Schärer | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.242.05

[^2]: SR 0.748.0

[^3]: SR 0.748.127.192.68

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