Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2014-09-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 40, 54 Absatz 1 und 69 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)[^1], nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Januar 2014[^2], und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 2014[^3],

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt:

2 Es regelt nicht den diplomatischen Schutz.

3 Abweichende Bestimmungen in für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund:

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

Art. 4 Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

Die Schweizer Behörden und Vertretungen beachten die Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates.

Art. 5 Eigenverantwortung

Jede Person trägt die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland.

Art. 6 Empfehlungen

Das EDA kann Informationen und Empfehlungen, namentlich Reisehinweise, veröffentlichen.

Art. 7 Guichet unique

1 Das EDA ist die zentrale Anlaufstelle für Anliegen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.

2 Es erbringt die konsularischen Dienstleistungen in der Regel über sein Vertretungsnetz.

3 Es koordiniert eingehende Anfragen mit den zuständigen Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone, denen Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen sind.

Art. 8 Aussenpolitische Strategie

Der Bundesrat berücksichtigt bei der Festlegung seiner aussenpolitischen Strategie die Interessen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.

2. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer

1. Kapitel: Vernetzung und Information

Art. 9 Vernetzung

1 Die Vertretungen pflegen Kontakte zur Auslandschweizergemeinschaft und nutzen deren Beziehungsnetz.

2 Der Bund pflegt Kontakte zu Institutionen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer unter sich und zur Schweiz fördern und zu einer besseren Betreuung und Vernetzung der Auslandschweizerinnen und -schweizer beitragen, namentlich zur Auslandschweizer-Organisation.

3 Er fördert den Austausch von jungen Auslandschweizerinnen und -schweizern untereinander und mit der Schweiz.

Art. 10 Information

1 Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und -schweizer in elektronischer oder gedruckter Form über ihre Rechte und Pflichten sowie über Themen im Zusammenhang mit diesem Gesetz.

2 Das EDA kann den Auslandschweizerinnen und –schweizern namentlich eine Sammlung gesetzlicher Grundlagen, welche sie betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung stellen und ihnen die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näher bringen.

2. Kapitel: Auslandschweizerregister

Art. 11 Eintrag im Auslandschweizerregister

1 Wer die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hat sich bei der zuständigen Vertretung zur Eintragung ins Auslandschweizerregister zu melden.

2 Der Eintrag ist die Voraussetzung für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie für die Erbringung von Dienstleistungen durch Schweizer Behörden nach diesem Titel. Ausgenommen sind Fälle, in denen dringliche Sozialhilfe geboten ist.

Art. 12 Anmeldung

1 Der Eintrag ins Auslandschweizerregister erfolgt durch die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung.

2 Zuständig ist die Vertretung am Wohnsitz der Auslandschweizerin oder des Auslandschweizers. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Wer als minderjährige Person ins Auslandschweizerregister eingetragen wurde, wird bei Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht von der zuständigen Vertretung aufgefordert, die Anmeldung zu bestätigen.

4 Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Abmeldung von Schweizer Staatsangehörigen ins Ausland.

Art. 13 Meldung von Änderungen

1 Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, bei der zuständigen Vertretung jede Änderung oder Ergänzung der sie oder ihn betreffenden Daten zu melden.

2 Wird infolge eines Wohnsitzwechsels im Ausland oder aus anderen Gründen eine andere Vertretung zuständig, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die neu zuständige Vertretung.

3 Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Anmeldung von Schweizer Staatsangehörigen, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehren.

Art. 14 Streichung des Eintrags und Vernichtung der Daten

1 Der Eintrag im Auslandschweizerregister wird gestrichen, wenn die angemeldete Person:

2 Die Vernichtung der Daten wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

3. Kapitel: Politische Rechte

Art. 15 Anwendbares Recht

1 Für die Auslandschweizerinnen und -schweizer gilt die Gesetzgebung über die politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer im Inland, soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften nichts anderes bestimmen.

2 Für die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

Art. 16 Umfang

1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, können an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eidgenössische Initiativ- und Referendumsbegehren unterzeichnen.

2 Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 BV.

Art. 17 Ausschluss vom Stimmrecht

Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV gelten Auslandschweizerinnen und -schweizer:

Art. 18 Ausübung des Stimmrechts

1 Auslandschweizerinnen und -schweizer üben ihr Stimmrecht in ihrer letzten Wohnsitzgemeinde aus.

2 Verfügen sie über keine solche, so üben sie ihr Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus. Haben sie mehrere Heimatgemeinden, so üben sie es in der Heimatgemeinde aus, die sie bei der Anmeldung nach Artikel 12 festgelegt haben.

3 Die Stimmabgabe kann persönlich oder brieflich oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, elektronisch erfolgen.

4 Der Bundesrat fördert im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden die Durchführung von Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und -schweizer nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976[^4] über die politischen Rechte.

Art. 19 Eintrag und Streichung im Stimmregister

1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung. Die Stimmgemeinde trägt sie ins Stimmregister ein.

2 Auslandschweizerinnen und –schweizer, die auf die Ausübung der politischen Rechte verzichten wollen, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung.

3 Fallen die Voraussetzungen zur Ausübung der politischen Rechte weg, verzichtet eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer auf die Ausübung der politischen Rechte oder wird das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt, so streicht die Stimmgemeinde die betreffende Person im Stimmregister.

4 Die Stimmgemeinde und das EDA informieren sich gegenseitig über vorgenommene Änderungen und Streichungen von für das Stimmrecht relevanten Daten im Stimmregister beziehungsweise im Auslandschweizerregister.

Art. 20 Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen

und -schweizer

1 Der Kanton führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines Hauptortes.

2 Er kann das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer dezentral führen, wenn die Daten:

Art. 21 Förderungsmassnahmen

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen treffen, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern.

4. Kapitel: Sozialhilfe

1. Abschnitt: Grundsatz und vorbeugende Massnahmen

Art. 22 Grundsatz

Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.

Art. 23 Vorbeugende Massnahmen

Der Bund kann in besonderen Fällen Massnahmen treffen oder unterstützen, die geeignet sind, Auslandschweizerinnen und -schweizer vor drohender Bedürftigkeit zu schützen.

2. Abschnitt: Voraussetzungen der Sozialhilfe

Art. 24 Subsidiarität

Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.

Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit

Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.

Art. 26 Ausschlussgründe

Die Sozialhilfe kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person:

3. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen

Art. 27 Art und Umfang

1 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen.

2 Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren.

Art. 28 Bedingungen und Auflagen

Sozialhilfeleistungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 29 Abtretung und Verpfändung

1 Zugesicherte Sozialhilfeleistungen des Bundes dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

2 Jede Abtretung oder Verpfändung von Sozialhilfeleistungen des Bundes ist nichtig.

Art. 30 Rückkehr in die Schweiz

1 Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus.

2 Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst.

Art. 31 Bestattungskosten

Der Bund kann die Kosten der schicklichen Bestattung von im Ausland verstorbenen mittellosen Auslandschweizerinnen und -schweizern übernehmen, soweit dafür weder die Angehörigen noch der Empfangsstaat aufkommen.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 32 Gesuch

1 Auslandschweizerinnen und -schweizer reichen Gesuche um Sozialhilfe des Bundes bei der zuständigen Vertretung ein.

2 Die Vertretung prüft und ergänzt das Gesuch und überweist es mit Bericht und Antrag an die Konsularische Direktion des EDA (KD).

Art. 33 Entscheid

1 Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache.

2 In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD.

3 Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren.

Art. 34 Mitwirkung der Hilfsvereine

Die Vertretungen können schweizerische Hilfsvereine im Ausland zur Mitarbeit heranziehen.

5. Abschnitt: Rückerstattung

Art. 35 Rückerstattungspflicht

1 Die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger hat die Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn sie oder er keiner Sozialhilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie oder ihn und für die Familie gesichert ist.

2 Sozialhilfeleistungen, die jemand vor der Volljährigkeit oder, über diesen Zeitpunkt hinaus, für die Ausbildung bezogen hat, müssen nicht zurückerstattet werden.

3 Wer eine Sozialhilfeleistung für sich oder eine andere Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet.

4 Erbinnen und Erben sind zur Rückerstattung der von der Erblasserin oder vom Erblasser bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass bereichert werden.

5 Über die Rückerstattung entscheidet die KD. Sie kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen.

Art. 36 Befristung der Rückerstattungspflicht und Unverzinslichkeit

1 Eine Sozialhilfeleistung kann höchstens während zehn Jahren ab der letzten Auszahlung zurückgefordert werden, es sei denn, die Forderung wurde vertraglich oder durch die KD festgesetzt.

2 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.

6. Abschnitt: Kostenverteilung

Art. 37

1 Der Bund trägt die Kosten für die aufgrund dieses Kapitels ausgerichteten Sozialhilfeleistungen.

2 Das zuständige Gemeinwesen des Heimatkantons trägt die Kosten, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann.

5. Kapitel: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen

Art. 38

1 Der Bund kann Institutionen unterstützen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern oder Auslandschweizerinnen und -schweizern Hilfe gewähren.

2 Er kann insbesondere der Auslandschweizer-Organisation Finanzhilfen zur Wahrung der Interessen und zur Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer gewähren.

3 Das EDA kann mit den Institutionen nach Absatz 1 Leistungsvereinbarungen abschliessen; darin werden die Rechte und Pflichten der Institutionen und die finanzielle Unterstützung des Bundes festgelegt.

3. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland

1. Kapitel: Konsularischer Schutz

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 39 Natürliche Personen

1 Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:

2 Er kann gegenüber Schweizer Staatsangehörigen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit gewährt werden, sofern nicht ein anderer Staat bereits Unterstützung leistet.

3 Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.

Art. 40 Juristische Personen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.