Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 40, 54 Absatz 1 und 69 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)[^1], nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Januar 2014[^2], und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 2014[^3],
beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
- a. Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann sowie die Unterstützung spezifischer Institutionen;
- b. den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen.
2 Es regelt nicht den diplomatischen Schutz.
3 Abweichende Bestimmungen in für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zweck
Mit diesem Gesetz will der Bund:
- a. die Rechte und Pflichten von Schweizer Personen und Institutionen im Ausland sowie seine Dienstleistungen für diese Personen und Institutionen einheitlich und kohärent regeln;
- b. die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern;
- c. die internationale Mobilität der Schweizerinnen und Schweizer erleichtern;
- d. die Präsenz und Vernetzung der Schweiz im Ausland fördern.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind;
- b. Auslandschweizerregister: das Informationssystem «Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und -schweizer (VERA)» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie die Papierakten;
- c. Empfangsstaat: ausländischer Staat, in dem eine Vertretung etabliert oder anerkannt ist oder sich die betreffende Person aufhält;
- d. Vertretung: eine diplomatische Mission, ein konsularischer Posten oder jede andere Vertretung der Schweiz im Ausland, die konsularische Aufgaben wahrnehmen kann.
Art. 4 Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
Die Schweizer Behörden und Vertretungen beachten die Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates.
Art. 5 Eigenverantwortung
Jede Person trägt die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland.
Art. 6 Empfehlungen
Das EDA kann Informationen und Empfehlungen, namentlich Reisehinweise, veröffentlichen.
Art. 7 Guichet unique
1 Das EDA ist die zentrale Anlaufstelle für Anliegen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.
2 Es erbringt die konsularischen Dienstleistungen in der Regel über sein Vertretungsnetz.
3 Es koordiniert eingehende Anfragen mit den zuständigen Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone, denen Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen sind.
Art. 8 Aussenpolitische Strategie
Der Bundesrat berücksichtigt bei der Festlegung seiner aussenpolitischen Strategie die Interessen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.
2. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer
1. Kapitel: Vernetzung und Information
Art. 9 Vernetzung
1 Die Vertretungen pflegen Kontakte zur Auslandschweizergemeinschaft und nutzen deren Beziehungsnetz.
2 Der Bund pflegt Kontakte zu Institutionen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer unter sich und zur Schweiz fördern und zu einer besseren Betreuung und Vernetzung der Auslandschweizerinnen und -schweizer beitragen, namentlich zur Auslandschweizer-Organisation.
3 Er fördert den Austausch von jungen Auslandschweizerinnen und -schweizern untereinander und mit der Schweiz.
Art. 10 Information
1 Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und -schweizer in elektronischer oder gedruckter Form über ihre Rechte und Pflichten sowie über Themen im Zusammenhang mit diesem Gesetz.
2 Das EDA kann den Auslandschweizerinnen und –schweizern namentlich eine Sammlung gesetzlicher Grundlagen, welche sie betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung stellen und ihnen die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näher bringen.
2. Kapitel: Auslandschweizerregister
Art. 11 Eintrag im Auslandschweizerregister
1 Wer die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hat sich bei der zuständigen Vertretung zur Eintragung ins Auslandschweizerregister zu melden.
2 Der Eintrag ist die Voraussetzung für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie für die Erbringung von Dienstleistungen durch Schweizer Behörden nach diesem Titel. Ausgenommen sind Fälle, in denen dringliche Sozialhilfe geboten ist.
Art. 12 Anmeldung
1 Der Eintrag ins Auslandschweizerregister erfolgt durch die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung.
2 Zuständig ist die Vertretung am Wohnsitz der Auslandschweizerin oder des Auslandschweizers. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Wer als minderjährige Person ins Auslandschweizerregister eingetragen wurde, wird bei Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht von der zuständigen Vertretung aufgefordert, die Anmeldung zu bestätigen.
4 Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Abmeldung von Schweizer Staatsangehörigen ins Ausland.
Art. 13 Meldung von Änderungen
1 Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, bei der zuständigen Vertretung jede Änderung oder Ergänzung der sie oder ihn betreffenden Daten zu melden.
2 Wird infolge eines Wohnsitzwechsels im Ausland oder aus anderen Gründen eine andere Vertretung zuständig, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die neu zuständige Vertretung.
3 Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Anmeldung von Schweizer Staatsangehörigen, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehren.
Art. 14 Streichung des Eintrags und Vernichtung der Daten
1 Der Eintrag im Auslandschweizerregister wird gestrichen, wenn die angemeldete Person:
- a. in der Schweiz Wohnsitz begründet hat;
- b. nicht mehr die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt;
- c. als minderjährige Person im Auslandschweizerregister eingetragen wurde und nach Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht trotz Aufforderung nicht innert 90 Tagen die Anmeldung bestätigt hat;
- d. verstorben ist;
- e. nicht oder nicht mehr unter der angegebenen Adresse erreichbar ist;
- f. für verschollen erklärt wurde.
2 Die Vernichtung der Daten wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
3. Kapitel: Politische Rechte
Art. 15 Anwendbares Recht
1 Für die Auslandschweizerinnen und -schweizer gilt die Gesetzgebung über die politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer im Inland, soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2 Für die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
Art. 16 Umfang
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, können an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eidgenössische Initiativ- und Referendumsbegehren unterzeichnen.
2 Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 BV.
Art. 17 Ausschluss vom Stimmrecht
Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV gelten Auslandschweizerinnen und -schweizer:
- a. die nach schweizerischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; oder
- b. für die nach ausländischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, welche die Handlungsfähigkeit entfallen lässt, sofern auch nach schweizerischem Recht eine Massnahme des Erwachsenenschutzes hätte ausgesprochen werden können.
Art. 18 Ausübung des Stimmrechts
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer üben ihr Stimmrecht in ihrer letzten Wohnsitzgemeinde aus.
2 Verfügen sie über keine solche, so üben sie ihr Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus. Haben sie mehrere Heimatgemeinden, so üben sie es in der Heimatgemeinde aus, die sie bei der Anmeldung nach Artikel 12 festgelegt haben.
3 Die Stimmabgabe kann persönlich oder brieflich oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, elektronisch erfolgen.
4 Der Bundesrat fördert im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden die Durchführung von Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und -schweizer nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976[^4] über die politischen Rechte.
Art. 19 Eintrag und Streichung im Stimmregister
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung. Die Stimmgemeinde trägt sie ins Stimmregister ein.
2 Auslandschweizerinnen und –schweizer, die auf die Ausübung der politischen Rechte verzichten wollen, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung.
3 Fallen die Voraussetzungen zur Ausübung der politischen Rechte weg, verzichtet eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer auf die Ausübung der politischen Rechte oder wird das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt, so streicht die Stimmgemeinde die betreffende Person im Stimmregister.
4 Die Stimmgemeinde und das EDA informieren sich gegenseitig über vorgenommene Änderungen und Streichungen von für das Stimmrecht relevanten Daten im Stimmregister beziehungsweise im Auslandschweizerregister.
Art. 20 Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen
und -schweizer
1 Der Kanton führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines Hauptortes.
2 Er kann das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer dezentral führen, wenn die Daten:
- a. kantonsweit harmonisiert und elektronisch erfasst sind; oder
- b. regelmässig an zentraler Stelle elektronisch konsolidiert werden.
Art. 21 Förderungsmassnahmen
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen treffen, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern.
4. Kapitel: Sozialhilfe
1. Abschnitt: Grundsatz und vorbeugende Massnahmen
Art. 22 Grundsatz
Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Art. 23 Vorbeugende Massnahmen
Der Bund kann in besonderen Fällen Massnahmen treffen oder unterstützen, die geeignet sind, Auslandschweizerinnen und -schweizer vor drohender Bedürftigkeit zu schützen.
2. Abschnitt: Voraussetzungen der Sozialhilfe
Art. 24 Subsidiarität
Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.
Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit
Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
Art. 26 Ausschlussgründe
Die Sozialhilfe kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person:
- a. schweizerische öffentliche Interessen schwer geschädigt hat;
- b. wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Sozialhilfeleistungen erwirkt oder zu erwirken versucht;
- c. sich weigert, den Sozialhilfeorganen über ihre persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen;
- d. die ihr gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;
- e. das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt;
- f. Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet.
3. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen
Art. 27 Art und Umfang
1 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen.
2 Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren.
Art. 28 Bedingungen und Auflagen
Sozialhilfeleistungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 29 Abtretung und Verpfändung
1 Zugesicherte Sozialhilfeleistungen des Bundes dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
2 Jede Abtretung oder Verpfändung von Sozialhilfeleistungen des Bundes ist nichtig.
Art. 30 Rückkehr in die Schweiz
1 Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus.
2 Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst.
Art. 31 Bestattungskosten
Der Bund kann die Kosten der schicklichen Bestattung von im Ausland verstorbenen mittellosen Auslandschweizerinnen und -schweizern übernehmen, soweit dafür weder die Angehörigen noch der Empfangsstaat aufkommen.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 32 Gesuch
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer reichen Gesuche um Sozialhilfe des Bundes bei der zuständigen Vertretung ein.
2 Die Vertretung prüft und ergänzt das Gesuch und überweist es mit Bericht und Antrag an die Konsularische Direktion des EDA (KD).
Art. 33 Entscheid
1 Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache.
2 In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD.
3 Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren.
Art. 34 Mitwirkung der Hilfsvereine
Die Vertretungen können schweizerische Hilfsvereine im Ausland zur Mitarbeit heranziehen.
5. Abschnitt: Rückerstattung
Art. 35 Rückerstattungspflicht
1 Die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger hat die Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn sie oder er keiner Sozialhilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie oder ihn und für die Familie gesichert ist.
2 Sozialhilfeleistungen, die jemand vor der Volljährigkeit oder, über diesen Zeitpunkt hinaus, für die Ausbildung bezogen hat, müssen nicht zurückerstattet werden.
3 Wer eine Sozialhilfeleistung für sich oder eine andere Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet.
4 Erbinnen und Erben sind zur Rückerstattung der von der Erblasserin oder vom Erblasser bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass bereichert werden.
5 Über die Rückerstattung entscheidet die KD. Sie kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen.
Art. 36 Befristung der Rückerstattungspflicht und Unverzinslichkeit
1 Eine Sozialhilfeleistung kann höchstens während zehn Jahren ab der letzten Auszahlung zurückgefordert werden, es sei denn, die Forderung wurde vertraglich oder durch die KD festgesetzt.
2 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
6. Abschnitt: Kostenverteilung
Art. 37
1 Der Bund trägt die Kosten für die aufgrund dieses Kapitels ausgerichteten Sozialhilfeleistungen.
2 Das zuständige Gemeinwesen des Heimatkantons trägt die Kosten, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann.
5. Kapitel: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen
Art. 38
1 Der Bund kann Institutionen unterstützen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern oder Auslandschweizerinnen und -schweizern Hilfe gewähren.
2 Er kann insbesondere der Auslandschweizer-Organisation Finanzhilfen zur Wahrung der Interessen und zur Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer gewähren.
3 Das EDA kann mit den Institutionen nach Absatz 1 Leistungsvereinbarungen abschliessen; darin werden die Rechte und Pflichten der Institutionen und die finanzielle Unterstützung des Bundes festgelegt.
3. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland
1. Kapitel: Konsularischer Schutz
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 39 Natürliche Personen
1 Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:
- a. Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie Schweizer Staatsangehörigen, die sich im Ausland aufhalten;
- b. Personen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.
2 Er kann gegenüber Schweizer Staatsangehörigen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit gewährt werden, sofern nicht ein anderer Staat bereits Unterstützung leistet.
3 Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.
Art. 40 Juristische Personen
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