Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 50 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014[^1] (ASG),
verordnet:
1. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer
1. Kapitel: Vernetzung und Information
Art. 1 Vernetzung
Die Vertretungen pflegen Kontakte sowohl zu den Institutionen nach Artikel 38 Absatz 1 ASG (Auslandschweizer-Institutionen) als auch zu weiteren Verbindungen in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und anderen Bereichen, in denen die örtliche Auslandschweizergemeinschaft vernetzt ist.
Art. 2 Information
1 Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und -schweizer in geeigneter Form namentlich über bevorstehende Wahlen und Abstimmungen. Er nutzt dazu insbesondere die von der Auslandschweizer-Organisation oder anderen Auslandschweizer-Institutionen herausgegebenen Zeitschriften und anderen Medien.
2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bietet auf seiner Webseite eine Sammlung der wichtigsten Gesetzesbestimmungen an, die die Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen. Es veröffentlicht zudem Verweise auf andere Webseiten mit einschlägigen Informationen, namentlich auf solche, die über das politische Leben in der Schweiz informieren.
3 Die Vertretungen informieren die Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie die Auslandschweizer-Institutionen in ihrem Konsularbezirk regelmässig über sie betreffende Angelegenheiten.
2. Kapitel: Auslandschweizerregister
Art. 3 Zuständige Vertretung
1 Die Zuständigkeit der Vertretung richtet sich nach dem Konsularbezirk, in dem eine Person ihren Wohnsitz begründet hat.
2 Hat die Person keinen festen Wohnsitz begründet, ist ihr Aufenthaltsort massgebend.
3 Die Konsularbezirke werden unter Vorbehalt der Zustimmung des Empfangsstaates durch das EDA bestimmt.
Art. 4 Anmeldung
1 Personen, die aus der Schweiz ins Ausland ziehen, müssen sich bei der zuständigen Vertretung innert 90 Tagen nach der Abmeldung ins Ausland anmelden. Sie müssen belegen, dass sie sich bei der letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz abgemeldet haben.
2 Für die Anmeldung muss die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer den Nachweis ihrer oder seiner Identität sowie der schweizerischen Staatsangehörigkeit erbringen. Das EDA bezeichnet die für den Nachweis geeigneten Dokumente.
3 Eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit muss bei der Anmeldung ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten bekanntgeben.
Art. 5 Eintragung von Amtes wegen
1 Leistet eine Vertretung einer Person, welche nicht im Auslandschweizerregister eingetragen ist, dringliche Sozialhilfe, so trägt die Vertretung diese Person von Amtes wegen ins Auslandschweizerregister ein.
2 Die zuständige Vertretung fordert die eingetragene Person dazu auf, die Anmeldung nachträglich zu bestätigen.
Art. 6 Meldung von Änderungen
1 Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen Vertretung insbesondere folgende Änderungen mitzuteilen:
- a. Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen;
- b. Änderungen der Adresse oder der Kontaktdaten;
- c. den Erwerb oder Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
2 Die Pflicht, ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung zu melden (Artikel 39 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004[^2]), gilt unabhängig davon, ob eine Person im Auslandschweizerregister eingetragen ist.
3. Kapitel: Politische Rechte
1. Abschnitt: Eintrag und Streichung im Stimmregister
Art. 7 Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden sich bei der zuständigen Vertretung entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache an.
2 Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein melden sich bei der vom Kanton St. Gallen bezeichneten Stelle an; diese erfüllt ihnen gegenüber die Aufgaben der Vertretung. Das EDA regelt die administrativen Abläufe mit dem Kanton St. Gallen.
3 Bei der Anmeldung geben die Auslandschweizerinnen und -schweizer an:
- a. den Namen und die Vornamen;
- b. das Geburtsdatum und den Geburtsort;
- c. das Geschlecht;
- d. die Wohnadresse;
- e. die letzte Wohnsitzgemeinde und, sofern davon abweichend, den letzten politischen Wohnsitz in der Schweiz;
- f. sämtliche Heimatgemeinden und Heimatkantone.
4 Die Vertretung beziehungsweise die vom Kanton St. Gallen bezeichnete Stelle leitet die Anmeldung an die Stimmgemeinde weiter.
Art. 8 Stimmgemeinde
1 Als Stimmgemeinde gilt die letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz.
2 Bei Auslandschweizerinnen und -schweizern, die noch nie Wohnsitz in der Schweiz hatten, gilt die Heimatgemeinde als Stimmgemeinde. Verfügen sie über mehrere Heimatgemeinden, so wählen sie bei der Anmeldung eine davon als Stimmgemeinde.
3 Sieht das kantonale Recht gemäss Artikel 20 Absatz 1 ASG ein zentrales Stimmregister vor, so nimmt die registerführende Stelle die Funktion der Stimmgemeinde wahr.
Art. 9 Eintragung ins Stimmregister
1 Nach dem Empfang der Anmeldung trägt die Stimmgemeinde die Auslandschweizerin oder den Auslandschweizer in ihr Stimmregister ein.
2 Die Stimmgemeinde bestätigt der Auslandschweizerin oder dem Auslandschweizer die Eintragung ins Stimmregister.
3 Beabsichtigt die Stimmgemeinde, die Eintragung zu verweigern, so teilt sie dies unter Angabe der Gründe direkt der betreffenden Person sowie der Vertretung mit.
Art. 10 Meldung bei Wohnsitzwechsel
Wechseln Auslandschweizerinnen und -schweizer ihren Wohnsitz im Ausland, so haben sie dies der zuständigen Vertretung frühzeitig vor dem nächsten Urnengang zu melden.
Art. 11 Streichung aus dem Stimmregister
1 Die Stimmgemeinden streichen Auslandschweizerinnen und -schweizer aus dem Stimmregister, wenn:
- a. die betreffende Person aus dem Auslandschweizerregister gestrichen wurde (Art. 14 Abs. 1 ASG);
- b. die betreffende Person vom Stimmrecht ausgeschlossen wurde (Art. 17 ASG);
- c. die betreffende Person bei der zuständigen Vertretung den Verzicht auf die Ausübung der politischen Rechte erklärt hat (Art. 19 Abs. 2 ASG); oder
- d. das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt wurde.
2 Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und -schweizer, die aus dem Stimmregister gestrichen wurden, können bei der Vertretung mit einem begründeten Gesuch die Wiedereintragung ins Stimmregister verlangen.
2. Abschnitt: Ausübung der politischen Rechte
Art. 12 Versand des Stimmmaterials
1 Die Stimmgemeinde oder der Kanton stellt den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial und die Erläuterungen des Bundesrates direkt an ihre ausländische Adresse zu.
2 Anmeldungen für die Ausübung des Stimmrechts und Meldungen über Wohnsitzwechsel werden beim Versand des Stimmmaterials berücksichtigt, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde eintreffen.
3 Die Stimmgemeinde oder der Kanton versendet das Stimmmaterial frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand in der Schweiz.
4 Trifft das Stimmmaterial trotz rechtzeitigem Versand zu spät bei der oder dem Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft ihre oder sein Stimm- oder Wahlzettel zu spät bei der Stimmgemeinde ein, so kann die oder der Stimmberechtigte daraus keine Rechtsansprüche ableiten.
Art. 13 Stimmabgabe an der Urne
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Stimme persönlich an der Urne abgeben und das Stimmmaterial direkt bei der Stimmgemeinde abholen wollen, teilen dies der Stimmgemeinde schriftlich oder durch persönliche Vorsprache mit.
2 Die Stimmgemeinde hält das Stimmmaterial zurück, sofern die Mitteilung mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei ihr eingeht.
Art. 14 Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die eidgenössische Referendumsbegehren oder Volksinitiativen unterzeichnen, geben auf der Unterschriftenliste ihre Stimmgemeinde und deren Kanton an.
2 Als Wohnort geben sie die Adresse im Ausland (einschliesslich Staat und Gemeinde) an, an die sie das Stimmmaterial zugestellt erhalten.
3. Abschnitt: Förderungsmassnahmen
Art. 15
1 Der Bund kann Vorhaben der Kantone zur Entwicklung, Beschaffung und Qualitätssicherung von elektronischen Systemen unterstützen, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern.
2 Der Beitrag an die Kantone beträgt dabei höchstens 40 Prozent der unmittelbar durch das Vorhaben bedingten Kosten.
3 Betriebskosten sind nicht anrechenbar. Die Bundeskanzlei kann Höchstsätze für anrechenbare Personalkosten festlegen und die unmittelbar durch das Vorhaben bedingten anrechenbaren Kosten näher umschreiben.
4 Gesuche um Beiträge sind an die Bundeskanzlei zu richten. Sie müssen alle für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten, insbesondere:
- a. eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung;
- b. einen Massnahmen- und einen Zeitplan;
- c. ein Budget und einen Finanzierungsplan.
4. Kapitel: Sozialhilfe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Mehrfache Staatsangehörigkeit
1 Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen, so entscheidet die Konsularische Direktion des EDA (KD) zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit. Sie berücksichtigt dabei:
- a. unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörigkeiten erworben hat;
- b. in welchem Staat sich die Person während der Kindheit und der Ausbildungszeit aufgehalten hat;
- c. wie lange sich die Person bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält; und
- d. welche Beziehung die Person zur Schweiz hat.
2 In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend.
Art. 17 Vorbeugende Massnahmen
1 Als vorbeugende Massnahmen gelten insbesondere:
- a. Aufklärung über besondere gesundheitliche oder andere Gefahren;
- b. Massnahmen zum Schutz von Familie und Kind;
- c. Hilfe zur Ausbildung Jugendlicher in einem geeigneten Beruf;
- d. das Anregen von Erziehungs-, Betreuungs- oder Schutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Empfangsstaates;
- e. die Abgabe von Kleidern, Lebensmitteln oder Medikamenten;
- f. Beratung bei der Stellensuche;
- g. Hilfe bei der Platzierung und Eingliederung körperlich oder geistig Behinderter.
2 Vorbeugende Massnahmen können generell oder auf den Einzelfall bezogen sein.
3 Sie werden von der KD nach Rücksprache mit der zuständigen Vertretung ergriffen.
2. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen im Ausland
Art. 18 Grundsatz
1 Die Sozialhilfeleistungen im Ausland (Leistungen) werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet.
2 Wiederkehrende Leistungen werden für höchstens ein Jahr zugesichert; die Zusicherung kann erneuert werden.
Art. 19 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen
1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
- a. ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen;
- b. ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist; und
ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie:
-
- sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält,
-
- mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird, oder
-
- nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann.
- c.
2 Unerheblich ist dabei, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären.
Art. 20 Anspruch auf eine einmalige Leistung
1 Anspruch auf eine einmalige Leistung hat eine Person, wenn:
- a. ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anrechenbaren Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen; und
- b. kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist.
2 Eine einmalige Leistung kann zusätzlich zu wiederkehrenden Leistungen gewährt werden.
Art. 21 Anrechenbare Ausgaben
1 Als Ausgaben anrechenbar sind:
- a. eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld);
- b. weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind.
2 Schulden und Schuldzinsen werden nicht als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Sie können ausnahmsweise ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie aufgrund notwendiger Ausgaben wie Wohnkosten, Versicherungsbeiträgen, Mobilitätsauslagen oder Spitalkosten entstanden sind.
Art. 22 Anrechenbare Einnahmen
Als Einnahmen anrechenbar sind alle Einnahmen, welche die gesuchstellende Person erhält oder rechtzeitig erhalten könnte.
Art. 23 Haushaltsgeld
1 Das Haushaltsgeld orientiert sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst wird.
2 Es wird nach der Grösse des Haushalts abgestuft.
Art. 24 Vermögensfreibetrag
1 Der Vermögensfreibetrag wird von der KD so festgesetzt, dass die Möglichkeit der betreffenden Person, in absehbarer Zeit wieder aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, nicht beeinträchtigt ist.
2 Der Vermögensfreibetrag beträgt höchstens:
- a. für Einzelpersonen: das Sechsfache des Haushaltsgeldes;
- b. für Ehepaare oder Paare in eingetragener Partnerschaft: das Zwölffache des Haushaltsgeldes.
3 Hat die gesuchstellende Person minderjährige Kinder, so wird der Vermögensfreibetrag pro Kind um höchstens das Dreifache des Haushaltsgeldes erhöht.
4 Ist davon auszugehen, dass es der gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, neues Vermögen zu bilden, so kann der Vermögensfreibetrag bis zum Doppelten des Höchstbetrags nach Absatz 2 erhöht werden.
Art. 25 Höhe der wiederkehrenden Leistungen
1 Die wiederkehrenden Leistungen entsprechen dem Betrag, um den die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Die KD setzt diesen Betrag anhand eines Budgets fest.
Art. 26 Wiederkehrende Leistungen infolge Aufenthalts in einer öffentlichen Institution
Die Leistungen für Personen in Heimen, Spitälern und ähnlichen Einrichtungen im Ausland umfassen die für den Aufenthalt in einer öffentlichen Einrichtung gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Tagestaxe samt Nebenauslagen sowie ein Taschengeld.
3. Abschnitt: Rückkehr in die Schweiz
Art. 27 Anspruch
1 Anspruch auf die Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz haben Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Rückkehr nicht selbst finanzieren können.
2 Als Rückkehr in die Schweiz gilt die Einreise in die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens.
3 Die Reisekosten werden unabhängig davon übernommen, ob zuvor Leistungen im Ausland beansprucht wurden.
Art. 28 Umfang
Die übernommenen Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz umfassen:
- a. die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz;
- b. die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise;
- c. bei Bedarf die notwendigen Leistungen von der Ankunft in der Schweiz bis zur ersten Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sozialdienst.
Art. 29 Information
Ermöglicht die KD einer Auslandschweizerin oder einem Auslandschweizer auf Kosten des Bundes die Rückkehr, so informiert sie die zuständigen kantonalen Behörden.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 30 Gesuch
1 Gesuche um Sozialhilfeleistungen im Ausland oder Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz sind bei der zuständigen Vertretung zu stellen. Die gesuchstellende Person kann sich vertreten lassen.
2 Dem Gesuch ist ein Budget beizulegen, in dem die anrechenbaren Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt sind. Die Angaben sind in der Währung des Empfangsstaates zu machen.
3 Gesuchen um eine einmalige Leistung ist zusätzlich ein Kostenvoranschlag beizulegen.
Art. 31 Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen
Erhält eine Vertretung Kenntnis davon, dass sich eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer in einer Notlage befindet, so kann sie das Verfahren von Amtes wegen einleiten.
Art. 32 Pflichten der gesuchstellenden Person
1 Die gesuchstellende Person hat:
- a. die von der KD bereitgestellten Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen;
- b. wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse und jene der Mitglieder des Haushalts zu erteilen;
- c. ihre Angaben soweit möglich zu belegen;
- d. Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen;
- e. wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sofort der Vertretung zu melden.
2 Bei Bedarf unterstützen die KD oder die Vertretung die gesuchstellende Person bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen sowie anderen Ansprüchen gegenüber Dritten.
Art. 33 Mitwirkung der Vertretung
1 Die Vertretung macht die gesuchstellende Person auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam.
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