Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission vom 25. September 2015 (Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO)

Typ Andere
Veröffentlichung 2015-06-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Wettbewerbskommission,

gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995[^1] (KG),

erlässt folgendes Reglement:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden, nämlich:

der Wettbewerbskommission, bestehend aus:

2 Es regelt zudem die Informationspolitik der Wettbewerbsbehörden.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für sämtliche Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden, die sich aus dem KG und seinen Ausführungserlassen sowie weiteren Gesetzen und internationalen Abkommen ergeben, namentlich aus dem:

Art. 3 Sitz

Die Wettbewerbskommission hat ihren Sitz in Bern.

2. Kapitel: Kommission

1. Abschnitt: Organisation

Art. 4 Einberufung und Leitung derSitzungen

1 Die Kommission wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn vier ihrer Mitglieder dies verlangen.

2 Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin geleitet. Er oder sie legt zu Beginn der Sitzung die Traktandenliste zum Entscheid vor.

Art. 5 Sitzungsteilnehmende

1 Neben den Mitgliedern der Kommission nehmen der Direktor oder die Direktorin des Sekretariats (der Direktor oder die Direktorin) sowie von ihm oder ihr bestimmtes Personal des Sekretariats an den Sitzungen teil, es sei denn, es liege ein gegenteiliger Beschluss der Kommission vor.

2 Der Preisüberwacher oder die Preisüberwacherin kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz PüG[^11]); er oder sie kann sich auch schriftlich vernehmen oder sich vertreten lassen.

3 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Art. 6 Beschlussfassung

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn:

2 Sind mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder keine unabhängigen Sachverständigen, so kann die Beschlussfähigkeit durch Ausschluss der notwendigen Anzahl dieser Mitglieder hergestellt werden. Das Los bestimmt, wer ausgeschlossen wird.

3 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 7 Protokoll

1 Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. Das Protokoll enthält zumindest die Namen der Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, die Traktanden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse.

2 Das Protokoll wird von der Kommission genehmigt und vom Protokollführer oder der Protokollführerin unterschrieben.

Art. 8 Zirkulationsbeschlüsse

1 Die Kommission kann über einzelne Geschäfte auf dem Zirkulationsweg beschliessen, es sei denn, vier Mitglieder verlangten innert drei Werktagen ab Zustellung des Beschlussantrags eine Beratung.

2 Der Präsident oder die Präsidentin sorgt für die Information der Kommissionsmitglieder, des Preisüberwachers oder der Preisüberwacherin sowie des Direktors oder der Direktorin und koordiniert die Beschlussfassung.

3 Ein Beschluss kommt zustande, wenn:

4 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 9 Unterschriften

Verfügungen, Empfehlungen, Gutachten und Stellungnahmen der Kommission tragen die Unterschriften des Präsidenten oder der Präsidentin und des Direktors oder der Direktorin.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 10

1 Die Kommission nimmt alle Aufgaben und Befugnisse der Wettbewerbsbehörden wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder dem Sekretariat zugewiesen sind.

2 Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

3 Sie kann das Präsidium oder einzelne Mitglieder mit der Prüfung bestimmter Geschäfte oder Geschäftskategorien betrauen oder dafür besondere Ausschüsse bilden.

4 Sie kann externe Experten und Expertinnen zur Beratung beiziehen.

3. Kapitel: Kammern

1. Abschnitt: Organisation

Art. 11 Zusammensetzung

1 Die Kammern werden von der Kommission bestellt.

2 Sie bestehen je aus drei Mitgliedern der Kommission; dabei müssen jeweils mindestens:

3 Fällt ein Mitglied der Kammer aus, so kann es für ein einzelnes Verfahren durch ein von der Kommission bestimmtes anderes Mitglied der Kommission vertreten werden.

Art. 12 Vorsitz

1 Den Vorsitz hat ein Mitglied der Kammer, das dem Präsidium angehört.

2 Gehören in einer Kammer mehrere Mitglieder dem Präsidium an, so bestimmt sich der Vorsitz nach dem Rang, dann nach dem Dienstalter und schliesslich nach dem Lebensalter.

Art. 13 Einberufung und Leitung derSitzungen

1 Eine Kammer wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Mitglied der Kammer dies verlangt.

2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende geleitet. Er oder sie legt zu Beginn der Sitzung die Traktandenliste der Kammer zum Entscheid vor.

Art. 14 Sitzungsteilnehmende

1 Neben den Mitgliedern der Kammer nehmen der Direktor oder die Direktorin sowie von ihm oder ihr bestimmtes Personal an den Sitzungen teil, es sei denn, es liege ein gegenteiliger Beschluss der Kammer vor.

2 Der Preisüberwacher oder die Preisüberwacherin kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz PüG[^12]); er oder sie kann sich auch schriftlich vernehmen oder sich vertreten lassen.

3 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Art. 15 Beschlussfassung

1 Eine Kammer ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind.

2 Eine Kammer fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 16 Protokoll

1 Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. Das Protokoll enthält zumindest die Namen der Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, die Traktanden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse.

2 Das Protokoll wird von der Kammer genehmigt und vom Protokollführer oder der Protokollführerin unterschrieben.

Art. 17 Zirkulationsbeschlüsse

1 Eine Kammer kann über einzelne Geschäfte auf dem Zirkulationsweg beschliessen, es sei denn, ein Mitglied verlange innert drei Werktagen ab Zustellung des Beschlussantrags eine Beratung.

2 Der oder die Vorsitzende sorgt für die Information der Kammermitglieder, des Preisüberwachers oder der Preisüberwacherin sowie des Direktors oder der Direktorin und koordiniert die Beschlussfassung.

3 Ein Beschluss kommt zustande, wenn alle drei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

4 Die Kammer fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 18 Unterschriften

Verfügungen und Stellungnahmen einer Kammer tragen die Unterschriften des oder der Vorsitzenden und des Direktors oder der Direktorin.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 19 Kammer für Teilverfügungen

1 Die Kammer für Teilverfügungen schliesst auf Antrag des Sekretariats das Untersuchungsverfahren für einen Teil der Parteien mit Teilverfügung ab, während die Untersuchung gegen den übrigen Teil der Parteien weitergeführt wird.

2 Sie entscheidet mit Teilverfügung über:

3 Artikel 30 Absatz 2 KG über Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, Anhörungen und zusätzliche Untersuchungsmassnahmen gilt sinngemäss.

4 Die Kammer kann den Antrag an das Sekretariat zurückweisen und verlangen, dass das Sekretariat der Kommission einen Antrag zum gleichzeitigen Entscheid für alle Verfahrensparteien vorlegt.

5 Sie ist auch zuständig für alle im Zusammenhang mit einer Teilverfügung nach Absatz 1 stehenden Stellungnahmen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht.

Art. 20 Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse

1 Die Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse prüft auf Antrag des Sekretariats, ob hinsichtlich eines Zusammenschlussvorhabens eine Prüfung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 1 KG).

2 Sie leitet gegebenenfalls eine Prüfung ein. Eine solche ist in jedem Fall einzuleiten, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kommission es verlangt.

3 Das Sekretariat lässt seinen Antrag allen Mitgliedern der Kommission zukommen. Will ein Mitglied der Kommission, das nicht Mitglied der Kammer ist, eine Prüfung verlangen, so teilt es dies den übrigen Mitgliedern der Kommission sowie dem Sekretariat innert gesetzter Frist unabhängig vom Entscheid der Kammer mit.

4 Die Kammer entscheidet über die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses in der vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 2 KG).

5 Die Kommission kann die Kammer mit weiteren ständigen Aufgaben im Rahmen des Zusammenschlusskontrollverfahrens betrauen. Solche zusätzlichen Aufgaben sind in geeigneter Form zu publizieren.

Art. 21 Beizug von Experten und Expertinnen

Die Kammern können externe Experten und Expertinnen zur Beratung beiziehen.

4. Kapitel: Präsidium

1. Abschnitt: Organisation

Art. 22 Zusammensetzung

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin.

Art. 23 Einberufung und Leitung der Sitzungen

1 Das Präsidium wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen. Es muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Präsidiums dies verlangt.

2 Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin geleitet.

Art. 24 Sitzungsteilnehmende

1 Neben den Mitgliedern des Präsidiums nehmen der Direktor oder die Direktorin sowie von ihm oder ihr bestimmtes Personal des Sekretariats an den Sitzungen teil, es sei denn, es liege ein gegenteiliger Beschluss des Präsidiums vor.

2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Art. 25 Protokoll

Über die Sitzungen wird kein Protokoll geführt, es sei denn, ein Mitglied des Präsidiums verlange dies ausdrücklich.

Art. 26 Unterschriften

Verfügungen über Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen (Art. 42 Abs. 2 KG) werden von einem Mitglied des Präsidiums unterzeichnet.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 27 Präsidium

1 Das Präsidium bereitet zusammen mit dem Direktor oder der Direktorin sowie dem von ihm oder ihr bestimmten Personal des Sekretariats die Kommissionssitzungen vor.

2 Es pflegt die Beziehungen mit der Wirtschaft, der Wissenschaft, staatlichen Stellen und ausländischen Wettbewerbsbehörden sowie weiteren interessierten Kreisen.

3 Es kann mit Mitgliedern der Kommission und dem Sekretariat Fragen besprechen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen oder unabhängig von einem solchen sind.

Art. 28 Präsident oder Präsidentin

1 Der Präsident oder die Präsidentin:

2 Er oder sie kann sich bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin vertreten lassen.

Art. 29 Anordnungen bei besonderer Dringlichkeit

Bei besonderer Dringlichkeit kann ein Mitglied des Präsidiums das Nötige anordnen; es orientiert die Kommission sofort.

5. Kapitel: Sekretariat

1. Abschnitt: Organisation

Art. 30

1 Das Sekretariat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

2 Es kann sich in Dienste gliedern.

3 Seine Geschäftsleitung besteht aus den in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten sowie weiteren vom Direktor oder der Direktorin bestimmten Personen.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 31 Sekretariat

1 Zusätzlich zu den ihm direkt im Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt das Sekretariat die folgenden Aufgaben wahr:

2 Es kann externe Experten und Expertinnen zur Beratung beiziehen.

Art. 32 Direktor oder Direktorin

Der Direktor oder die Direktorin:

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