Verordnung des SBFI vom 10. September 2015 über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
79615
Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ
Gestionnaire en intendance CFC
Impiegata/Impiegato d'economia domestica AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV), und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Fachfrauen und Fachmänner Hauswirtschaft auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie arbeiten in Heimen, Spitälern, Hotels und anderen Unternehmen mit eigenem hauswirtschaftlichen Bereich;
- b. Sie empfangen, beraten und bedienen Kundinnen und Kunden. Sie organisieren und führen Anlässe durch und gestalten Tische und Buffets;
- c. Sie stellen für verschiedene Alters- und Personengruppen Menus zusammen und bereiten Gerichte zu. Sie sind für den Ablauf der Speiseverteilung verantwortlich und gewährleisten eine zweckmässige Abwaschorganisation;
- d. Sie führen die Reinigung von Räumen und Einrichtungen durch und verleihen diesen eine wohnliche Atmosphäre;
- e. Sie bereiten Betriebs- und Privatwäsche auf und stellen sie instand;
- f. Sie führen in allen Tätigkeitsbereichen administrative Aufgaben aus und setzen dabei bürotechnische Hilfsmittel ein;
- g. Sie begegnen Kundinnen und Kunden sachlich, respektvoll und wertschätzend und fördern so deren Lebensqualität;
- h. Sie arbeiten qualitätsbewusst, effizient und sachkundig, in Teams oder selbstständig und instruieren und begleiten ihnen zugeteilte Personen. Mit den Materialien, Maschinen und Geräten gehen sie verantwortungsvoll um und berücksichtigen die Herstellerangaben;
- i. Sie setzen bei ihren Arbeiten die betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben, die Vorschriften der Hygiene, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes um und berücksichtigen die Energie- und Ressourceneffizienz.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Hauswirtschaftspraktikerin EBA oder Hauswirtschaftspraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Empfangen, Beraten und Bedienen der Kundinnen und Kunden:
-
- Leitbild des Betriebs umsetzen,
-
- sachlich, respektvoll und wertschätzend kommunizieren,
-
- Kundinnen und Kunden kompetent beraten,
-
- Tische situationsgerecht gestalten,
-
- Servicearbeiten kundenorientiert ausführen,
-
- Anlässe organisieren und durchführen,
-
- verkaufsfördernde Massnahmen vorschlagen und umsetzen;
- a.
Reinigen und Gestalten von Räumen und Einrichtungen:
-
- Reinigung materialgerecht, hygienisch einwandfrei, effizient und ökologisch ausführen,
-
- Räume situations- und bedürfnisgerecht einrichten und gestalten,
-
- Instruktionen planen und durchführen;
- b.
Ausführen der Arbeiten im Wäschekreislauf:
-
- Betriebs- und Privatwäsche schonend und hygienisch aufbereiten,
-
- Textilien instand stellen,
-
- infektiöse Wäsche aufbereiten;
- c.
Zusammenstellen, Zubereiten und Verteilen von Menus:
-
- Menüs für eine gesunde Ernährung zusammenstellen,
-
- Gerichte gemäss Vorgaben zubereiten,
-
- Speiseverteilung bedarfsgerecht sicherstellen,
-
- Prozesse in der Abwaschorganisation gewährleisten;
- d.
Ausführen administrativer Arbeiten:
-
- Betriebsorganisation optimal umsetzen,
-
- zur Umsetzung der betrieblichen Qualitätssicherung beitragen,
-
- administrative Arbeiten verrichten,
-
- Daten für statistische Zwecke erfassen,
-
- Wareneinkauf vorbereiten und Lager bewirtschaften,
-
- erbrachte Dienstleistungen administrativ erfassen;
- e.
Fördern der eigenen Gesundheit und Unterstützen der Kundinnen und Kunden:
-
- sich der eigenen Persönlichkeit bewusst sein und entsprechend handeln,
-
- in einem interdisziplinären Team sachbezogen und kooperativ handeln,
-
- physische und psychische Gesundheit beachten und Arbeitssicherheit gewährleisten,
-
- kundengerechte Unterstützung erbringen,
-
- in Notfallsituationen korrekt handeln.
- f.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien, namentlich Mikroorganismen der Gruppen 3 und 4 nach der Verordnung vom 25. August 1999[^4] über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen;
- b. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005[^5] versehen sind: R42 und R43;
- c. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- d. Sortieren von Altmaterial, wie Papier und Karton, von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche sowie von Haaren, Borsten und Fellen;
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Empfangen, Beraten und Bedienen der Kundinnen und Kunden | 40 | 40 | 60 | 140 |
| Reinigen und Gestalten von Räumen und Einrichtungen | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Ausführen der Arbeiten im Wäschekreislauf | 40 | 40 | 20 | 100 |
| Zusammenstellen, Zubereiten und Verteilen von Menus | 20 | 40 | 40 | 100 |
| Ausführen administrativer Arbeiten | 20 | 20 | 20 | 60 |
| Fördern der eigenen Gesundheit und Unterstützen der Kundinnen und Kunden | 40 | 20 | 20 | 80 |
| Total | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 12 Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 4 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
-
- Empfangen, Beraten und Bedienen der Kundinnen und Kunden;
-
- Reinigen und Gestalten von Räumen und Einrichtungen;
-
- Ausführen der Arbeiten im Wäschekreislauf;
-
- Zusammenstellen, Zubereiten und Verteilen von Menus;
-
- Fördern der eigenen Gesundheit und Unterstützen der Kundinnen und Kunden.
- a.
Kurs II findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 4 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
-
- Empfangen, Beraten und Bedienen der Kundinnen und Kunden;
-
- Reinigen und Gestalten von Räumen und Einrichtungen;
-
- Ausführen der Arbeiten im Wäschekreislauf;
-
- Zusammenstellen, Zubereiten und Verteilen von Menus;
-
- Fördern der eigenen Gesundheit und Unterstützen der Kundinnen und Kunden.
- b.
Kurs III findet im 3. Lehrjahr statt, umfasst 4 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
-
- Empfangen, Beraten und Bedienen der Kundinnen und Kunden;
-
- Reinigen und Gestalten von Räumen und Einrichtungen;
-
- Ausführen der Arbeiten im Wäschekreislauf;
-
- Zusammenstellen, Zubereiten und Verteilen von Menus.
- c.
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen, und
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Fachfrau Hauswirtschaft EFZ oder Fachmann Hauswirtschaft EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Hauswirtschafterin oder gelernter Hauswirtschafter mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau Hauswirtschaft EFZ und des Fachmann Hauswirtschaft EFZ und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Fachfrau Hauswirtschaft EFZ oder des Fachmann Hauswirtschaft EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
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