Verordnung vom 18. September 2015 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-09-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 2 a und 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom

1 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, 8. Oktober 1999 der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

1. Abschnitt: Ausrichtung von Beiträgen

Art. 2 Grundsatz

Beiträge nach diesem Abschnitt können nur gewährt werden, wenn die Schweiz keinen völkerrechtlichen Vertrag zur Assoziierung an die Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogramme der EU abgeschlossen hat.

Art. 3 Projekte und generelle Beitragsvoraussetzungen

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz Beiträge gewähren zur Unterstützung von:

2 Beiträge können gewährt werden, wenn die Projekte:

3 Beiträge können gewährt werden:

Art. 4 Beitragsvoraussetzungen für Mobilitätsprojekte

Beiträge zur Unterstützung von Mobilitätsprojekten können ausgerichtet werden für:

Art. 5 Beitragsvoraussetzungen für Kooperationsprojekte

Beiträge zur Unterstützung von Kooperationsprojekten können ausgerichtet werden für:

Art. 6 Bemessung

1 Für die Bemessung der Beiträge werden die gemäss der Verordnung (EU)

3 Nr. 1288/2013 geltenden Umsetzungsrichtlinien, soweit diese anwendbar sind, sinngemäss angewendet.

2 Die Beiträge entsprechen höchstens dem Beitrag, der nach den maximalen Ansätzen der Europäischen Kommission für Teilnehmende gilt.

Art. 7 Verfahren

1 Die Gesuche sind beim SBFI einzureichen.

2 Das SBFI kann jährlich Fristen für die Einreichung der Gesuche vorsehen. Es

4 veröffentlicht diese auf seiner Website.

3 Die Beiträge werden durch Verfügung gewährt. Sie können auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen gewährt werden, wenn dies die Umsetzungsrichtlinien gemäss Artikel 6 Absatz 1 vorsehen.

4 Sie werden höchstens für vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann ein neues Gesuch gestellt werden.

5 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das SBFI eine Prioritätenordnung. Diese kann Folgendes vorsehen:

2. Abschnitt: Begleitmassnahmen

Art. 8 Arten von Begleitmassnahmen und Grundsatz

1 Das SBFI kann für die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU folgende Begleitmassnahmen treffen:

2 Beiträge nach diesem Abschnitt können unabhängig vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags zur Assoziierung der Schweiz an die Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogramme der EU gewährt werden.

Art. 9 Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung

1 Das SBFI kann öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz über die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.

2 Es sorgt bei den Zielgruppen der Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogramme der EU für die Dissemination und Valorisierung der Produkte und Berichte, die im Rahmen der Mobilitätsund der Kooperationsprojekte erarbeitet werden.

Art. 10 Vertretung von Schweizer Anliegen

1 Das SBFI bestimmt die Schweizer Delegierten, welche die Schweizer Anliegen vertreten:

2 Es kann Expertinnen und Experten zur Vertretung der Schweizer Anliegen beiziehen.

Art. 11 Beiträge für vorbereitende Besuche

1 Das SBFI kann für vorbereitende Besuche von Vertreterinnen und Vertretern von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz in den Programmländern Beiträge gewähren, sofern dabei eine Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU lanciert werden soll.

2 Der Beitrag für einen vorbereitenden Besuch beträgt höchstens 1500 Franken pro teilnehmende Person. Er beschränkt sich auf Reiseund Aufenthaltskosten.

3 Die Beiträge werden auf Gesuch hin durch Verfügung gewährt.

4 Sie werden getrennt von den Beiträgen gemäss Artikel 3 gewährt.

Art. 12 Beiträge für die Beteiligung an Durchführungsund Kontaktstellen,

Netzwerken und Initiativen

1 Das SBFI kann für die Beteiligung an Durchführungsund Kontaktstellen, Netzwerken und Initiativen Beiträge gewähren.

2 Beiträge werden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz gewährt, die Gewähr bieten, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

3 Beiträge können gewährt werden, wenn die Durchführungsund Kontaktstellen, Netzwerke und Initiativen:

4 Beiträge werden für Kosten ausgerichtet, die nachweislich für die Beteiligung an Durchführungsund Kontaktstellen, Netzwerken und Initiativen im Rahmen der Schweizer Teilnahme entstehen.

5 Die Beiträge werden auf Gesuch hin durch Verfügung gewährt. Sie können auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und jährlich wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind.

Art. 13 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung

1 Das SBFI sorgt für die Überprüfung der Verwendung der von ihm gewährten Beiträge nach diesem Kapitel.

2 Es sorgt dafür, dass die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU evaluiert wird.

3 Es erstattet periodisch Bericht gegenüber dem Bundesrat und gegenüber der EU, soweit dies in völkerrechtlichen Verträgen vereinbart ist.

3. Abschnitt: Nationale Agentur

Art. 14 Bezeichnung und Aufgaben

1 Das SBFI kann eine geeignete öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen oder mehrere geeignete Stellen zur nationalen Agentur zusammenfassen und dieser Agentur folgende Aufgaben übertragen:

2 Die Agentur muss Gewähr bieten, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

Art. 15 Abgeltungen

1 Das SBFI kann die nationale Agentur für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben abgelten.

2 Abgeltungen können ausgerichtet werden für Kosten, die nachweislich für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen.

Art. 16 Leistungsvereinbarung und Aufsicht

1 Das SBFI schliesst mit der nationalen Agentur eine Leistungsvereinbarung ab. Erfüllen mehrere geeignete Stellen die Aufgaben der nationalen Agentur, schliesst das SBFI mit jeder einzelnen Stelle eine separate Leistungsvereinbarung ab.

2 In der Leistungsvereinbarung werden die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen bezeichnet und die Abgeltungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festgelegt.

3 Im Falle einer Nicht-Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU kann das SBFI in der Leistungsvereinbarung Abweichungen von den gemäss Verordnung

5 (EU) Nr. 1288/2013 geltenden Umsetzungsrichtlinien festlegen.

4 Das SBFI beaufsichtigt die nationale Agentur bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben.

4. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 17

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ist befugt, für die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regie-

6 rungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 abzuschliessen.

2 Es kann diese Kompetenz dem SBFI übertragen.

2 a . Kapitel: Beiträge für internationale Pilotprojekte 7

Art. 17 a Grundsätze

1 Das SBFI kann Beiträge für internationale Pilotprojekte gewähren, mit denen Erkenntnisse für die Erarbeitung von Grundlagen zur strategischen Weiterentwicklung der Förderpraxis des Bundes im Bereich der internationalen Mobilität in der Bildung gewonnen werden können. Beiträge werden nur gewährt, wenn die Pilotprojekte über den Rahmen der Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogramme der EU gemäss dem 2. Kapitel hinausgehen.

2 Als internationale Pilotprojekte gelten Projekte:

Art. 17 b Beitragsvoraussetzungen

Beiträge für internationale Pilotprojekte werden nur gewährt, wenn:

Art. 17 c Prioritäten

Für die Auswahl der zu unterstützenden internationalen Pilotprojekte kommen die folgenden Kriterien mit absteigender Gewichtung zum Tragen:

Art. 17 d Bemessung und Befristung der Beiträge

1 Ein Beitrag deckt höchstens 60 Prozent des Aufwands eines internationalen Pilotprojekts.

2 Die Beiträge werden so bemessen, dass kein internationales Pilotprojekt mehr als

50 Prozent der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel erhält.

3 Die maximale Laufzeit eines Beitrags beträgt 24 Monate.

Art. 17 e Gesuche

1 Die Gesuche sind beim SBFI einzureichen.

2 Das SBFI kann der nationalen Agentur nach Artikel 14 folgende Aufgaben übertragen:

Art. 17 f Berichterstattung und Evaluation

1 Die Projektträger erstatten dem SBFI regelmässig Bericht über die unterstützten Projekte. Die Berichte enthalten Angaben zur Zielerreichung, zu den umgesetzten Massnahmen und zu den eingesetzten Mitteln.

2 Das SBFI evaluiert die Projekte laufend aufgrund der Berichte der Projektträger. Es überprüft insbesondere, welchen Mehrwert für die Schweizer Teilnehmenden und Partner die erprobten Ansätze und Massnahmen generieren. 3. Kapitel: Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen

Art. 18 Stipendien

1 Das SBFI kann Schweizer Studierenden für die Ausbildung am Collège d’Europe in Brügge und in Natolin sowie am Europäischen Hochschulinstitut EUI in Florenz Stipendien gewähren.

2 Es werden Vollstipendien ausgerichtet. Deren Höhe richtet sich nach den Angaben der jeweiligen Hochschulinstitution. Der finanzielle Rahmen bestimmt die Anzahl Stipendien.

Art. 19 Verfahren

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten bewerben sich bei der Hochschulinstitution um die Zulassung.

2 Das Zulassungsverfahren findet in Absprache mit dem SBFI nach den Vorgaben und Verfahren der betreffenden Hochschulinstitution statt.

3 Der definitive Zulassungsentscheid der Hochschulinstitution ist Voraussetzung für die Zusprache eines Stipendiums. 4. Kapitel: Finanzhilfen zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung

Art. 20 Beiträge

Zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung kann das SBFI Beiträge gewähren für Anlässe, Projekte und Programme mit internationaler Beteiligung von Institutionen oder Organisationen zur Förderung der grenzüberschreitenden Wissenschaftskooperation.

Art. 21 Voraussetzungen

1 Beiträge können gewährt werden, wenn das Vorhaben, für das sie bestimmt sind, die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

2 Nicht beitragsberechtigt sind:

Art. 22 Bemessung der Beiträge

1 Ein Beitrag deckt höchstens 60 Prozent des Aufwands.

2 Die Beiträge werden so bemessen, dass kein Beitrag mehr als 25 Prozent der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel beansprucht.

3 Die Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf einer Vereinbarungsoder Verfügungsperiode kann ein neues Gesuch gestellt werden.

Art. 23 Verfahren

1 Die Gesuche um Beiträge sind beim SBFI einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.