Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV)
1 (PublG), gestützt auf das Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 verordnet:
1. Kapitel: Amtliche Sammlung des Bundesrechts
1. Abschnitt: Inhalte
Art. 1 Rechtsetzende und nicht rechtsetzende völkerrechtliche Verträge
1 Als rechtsetzend gelten völkerrechtliche Verträge, die Bestimmungen im Sinne
2 von Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 enthalten.
2 Bei folgenden Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen kann die federführende Behörde davon ausgehen, dass sie weder Recht setzen noch zur Rechtsetzung ermächtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b PublG):
- a. internationale Vereinbarungen im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes
3 vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, wenn sie ausschliesslich konkrete Projekte oder bestimmte Beiträge betreffen;
- b. völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Bundes-
4 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Ostgesetzes vom 24. März 2006 europas;
- c. völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom
5 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte;
- d. Vollzugsabkommen zu internationalen Abkommen im Sinne von Arti-
6 kel 48 a Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG) über die Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen;
- e. internationale Abkommen im Sinne von Artikel 66 b Absatz 2 MG über die Durchführung von Friedensförderungseinsätzen;
- f. internationale Abkommen im Sinne von Artikel 109 b MG über Rüstungskooperationen.
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse
von beschränkter Tragweite Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts von beschränkter Tragweite (Art. 7 a Abs. 2 und 3 des Regierungsund Verwaltungsorgani-
7 sationsgesetzes vom 21. März 1997 , RVOG) werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht (Art. 3 Abs. 3 PublG), ausser:
- a. sie betreffen Rechte und Pflichten von Privaten; oder
- b. die Veröffentlichung ist aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Transparenz erforderlich.
Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse
von beschränkter Geltungsdauer Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, werden in der AS veröffentlicht, sobald ihre Geltung über diese Dauer hinaus verlängert wird.
Art. 4 Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen
1 Änderungen von in der AS veröffentlichten völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts werden in jedem Fall in der AS veröffentlicht.
2 Die Veröffentlichung kann auf die geänderten Bestimmungen beschränkt werden.
Art. 5 Geltungsbereiche multilateraler völkerrechtlicher Verträge
sowie Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen zu solchen Verträgen
1 Zusammen mit der erstmaligen Veröffentlichung eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrags wird auch dessen Geltungsbereich in der AS veröffentlicht. Nach fünf erfolgten Änderungen des Geltungsbereichs, spätestens aber drei Jahre nach der ersten nicht veröffentlichten Änderung werden die Änderungen veröffentlicht.
2 Die Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen der Schweiz werden in der AS veröffentlicht.
3 Die Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen anderer Vertragsparteien sowie die Einwendungen der Schweiz werden nur in der Liste der Geltungsbereiche gekennzeichnet. Dabei wird eine Stelle angegeben, bei der die entsprechenden Texte bezogen oder eingesehen werden können.
Art. 6 Anhänge
Ein Anhang eines in der AS veröffentlichten Textes wird in jedem Fall in der AS veröffentlicht, wenn der Text, zu dem er gehört, auf ihn verweist.
Art. 7 Mitteilungen
In Form einer Mitteilung werden in der AS namentlich angezeigt:
- a. offensichtlich gegenstandslos gewordene Texte der AS, die nicht formell aufgehoben wurden;
- b. Verordnungen, die nach Artikel 7 c Absatz 3 oder 4 oder nach Artikel 7 d Ab-
8 satz 2 oder 3 RVOG ausser Kraft getreten sind;
- c. aus der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) zu entfernende Texte, die mangels Publikationspflicht nicht weiter in der AS veröffentlicht und in der SR nicht mehr nachgeführt werden;
- d. Kündigungen und Suspendierungen von völkerrechtlichen Verträgen und von Beschlüssen des internationalen Rechts.
Art. 8 Formelle Berichtigungen
1 Die Veröffentlichung formeller Berichtigungen von Versehen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG enthält den Wortlaut der Bestimmung, die berichtigt werden muss, und den Wortlaut der berichtigten Bestimmung.
2 Sinnverändernde Fehler nach Artikel 10 Absatz 1 PublG sind namentlich:
- a. Grammatik-, Rechtschreibund Darstellungsfehler, die von inhaltlicher Bedeutung sind;
- b. formale Fehler wie falsche Verweise oder gesetzestechnische Fehler;
- c. Übersetzungsfehler oder terminologische Unstimmigkeiten.
3 Versehen dürfen nur dann formell berichtigt werden, wenn feststeht, dass dem Entscheid der erlassenden Behörde der richtige Wortlaut zu Grunde lag oder diese bei ihrem Entscheid vom richtigen Wortlaut ausging.
2. Abschnitt: …
9 Art. 9
3. Abschnitt: Ordentliche Veröffentlichung
Art. 10 Zeitpunkt der Veröffentlichung
1 Die in Artikel 7 Absatz 1 PublG festgelegte Frist umfasst weder den Tag der Veröffentlichung in der AS noch den Tag des Inkrafttretens.
2 Sind der Erlass und seine Auswirkungen von grosser Tragweite oder erfordert er den Erlass von Ausführungsbestimmungen, so sorgt die federführende Behörde in Zusammenarbeit mit der BK dafür, dass die Veröffentlichung ausreichend früh erfolgt.
Art. 11 Nichteinhaltung der Frist
1 Liefert die federführende Behörde der BK einen zur Veröffentlichung bestimmten Erlass so spät, dass die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 PublG nicht eingehalten werden kann, so ersucht die BK die federführende Behörde unverzüglich um eine Verschiebung des Datums des Inkrafttretens.
2 Lehnt die federführende Behörde das Ersuchen ab, so legt sie die Gründe für die verspätete Lieferung dar:
- a. für Erlasse, die dem Bundesrat unterbreitet werden müssen: im Antrag an den Bundesrat;
- b. für alle anderen Erlasse: spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erlasses schriftlich zuhanden der BK.
3 Wird das Datum des Inkrafttretens nicht verschoben, so entstehen die Rechtspflichten aus dem Erlass frühestens am Tag nach der Veröffentlichung in der AS.
4. Abschnitt: Dringliche Veröffentlichung
Art. 12
1 Wird ein Erlass im dringlichen Verfahren am Tag des Inkrafttretens in der AS veröffentlicht, so wird auch die Uhrzeit des Inkrafttretens festgesetzt. Die Rechtspflichten aus dem Erlass entstehen dabei frühestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung.
2 Die BK kennzeichnet Erlasse, die im dringlichen Verfahren veröffentlicht werden, auf der Publikationsplattform als solche.
5. Abschnitt: Veröffentlichung durch Verweis
Art. 13 Zuständigkeit
1 Die Veröffentlichung von Texten des Landesrechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der erlassenden Behörde angeordnet.
2 Die Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der federführenden Behörde des Bundes angeordnet.
Art. 14 Ausgestaltung
1 Veröffentlichungen durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG werden in der AS auf einer eigenen Seite angezeigt.
2 Veröffentlichungen durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 2 PublG werden im laufenden Text oder in Fussnoten angezeigt.
3 Die Bezugsquelle von Texten nach Artikel 5 Absatz 2 PublG wird mit den folgenden Elementen angegeben:
- a. der Internetadresse, über die der Text eingesehen oder bezogen werden kann;
- b. der federführenden Behörde oder allenfalls anderen Stellen, bei welchen der Text unentgeltlich eingesehen werden kann;
- c. der Postadresse, bei welcher der Text bezogen werden kann, wenn die betreffende Stelle über keine Internetadresse verfügt.
Art. 15 Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen
Wird der durch Verweis veröffentlichte Text geändert, berichtigt oder aufgehoben, so wird auch dies in der AS angezeigt.
Art. 16 Pflichten der federführenden Behörde
1 Bei der Veröffentlichung durch Verweis muss die federführende Behörde:
- a. dafür sorgen, dass bei Änderungen von Texten nach Artikel 5 Absatz 1 PublG ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderung konsolidierte Fassungen dieser Texte verfügbar sind;
- b. der BK Texte nach Artikel 5 Absatz 1 PublG zur ausnahmsweisen Erstellung von Einzelausgaben (Art. 36) in elektronischer und druckfertiger Form liefern;
- c. dafür sorgen, dass die Texte nach Artikel 5 Absatz 2 PublG ab dem Datum der Veröffentlichung des Verweises in der AS jederzeit in den erforderlichen Amtssprachen verfügbar sind und eine allfällige Online-Version zugänglich ist.
2 Sie gewährleistet die inhaltliche Richtigkeit der Konsolidierung von Texten nach Artikel 5 Absatz 1 PublG.
6. Abschnitt: Ausserordentliche Veröffentlichung
Art. 17 Formen
1 Die ausserordentliche Veröffentlichung eines Textes nach Artikel 7 Absatz 4 PublG erfolgt namentlich in einer oder mehreren der folgenden Formen:
- a. auf einer anderen Internetseite der Bundesverwaltung als der Publikationsplattform;
- b. über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft und die übrigen konzessionierten Radiound Fernsehveranstalter;
- c. durch die Übermittlung an die Einsichtnahmestellen nach Artikel 18 PublG;
- d. Pressemitteilungen;
- e. Zirkulare, Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Text Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind;
- f. öffentlicher Anschlag;
- g. direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Textes.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts über die Form der ausserordentlichen Veröffentlichung.
Art. 18 Inhalt
Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder dessen wesentlichen Inhalt wieder.
Art. 19 Verfahren
1 Ist der Zugang zur Publikationsplattform nicht mehr gewährleistet, so informiert die BK die federführende Behörde darüber, dass der betroffene Text ausserordentlich veröffentlicht werden muss.
2 Sie übermittelt den Text an die Einsichtnahmestellen nach Artikel 18 PublG.
3 Der Text ist so bald als möglich in der AS zu veröffentlichen.
2. Kapitel: Systematische Sammlung des Bundesrechts
Art. 20
1 Nicht sinnverändernde Fehler, die nach Artikel 12 Absatz 1 PublG formlos berichtigt werden, sind namentlich Grammatik-, Rechtschreibund Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind.
2 Formlos angepasst werden Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, die sich aufgrund von Organisationsentscheiden des Bundesrates, der Departemente und der
10 ändern. Die Departemente melden anzupas- Ämter nach Artikel 8 Absatz 1 RVOG sende Bezeichnungen der BK.
3. Kapitel: Bundesblatt
1. Abschnitt: Inhalte
Art. 21 Texte, die der Genehmigung durch die Bundesversammlung
unterliegen Wird der Bundesversammlung mit einer Botschaft ein von ihr zu genehmigender Text, wie ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein Beschluss des internationalen Rechts (Art. 3 PublG), unterbreitet, so wird dieser Text gleichzeitig mit der Botschaft im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht. Dies gilt auch für die Kantonsverfassungen.
Art. 22 Texte, die nach Artikel 13 Absatz 2 PublG veröffentlicht werden
Texte nach Artikel 13 Absatz 2 PublG werden veröffentlicht, wenn sie erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind. Dies gilt namentlich für:
- a. in Erlassform gekleidete Weisungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören;
- b. Vorgaben des Bundesrates wie Leistungsvereinbarungen, Leitbilder und strategische Ziele für bundesnahe Institutionen sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören;
- c. wichtige Verwaltungsvereinbarungen.
Art. 23 Veröffentlichung durch Verweis
Nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 13 Abs. 3 PublG) werden namentlich die folgenden Texte im BBl veröffentlicht:
- a. die Botschaft zum Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zu dessen Nachträgen;
- b. die Botschaft zur Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- c. der Geschäftsbericht des Bundesrates.
2. Abschnitt: Hinweise
Art. 24 Hinweis auf verabschiedete dringliche Bundesgesetze
1 Verabschiedete dringliche Bundesgesetze werden im BBl nur mit Titel, AS-Fundstelle und der allfälligen Angabe der Referendumsfrist veröffentlicht.
2 Der Hinweis im BBl erscheint gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes in der AS.
Art. 25 Hinweis auf Erlasse der Bundesversammlung,
die erst später veröffentlicht werden Erlasse der Bundesversammlung werden im BBl vorerst nur mit Titel und Verabschiedungsdatum veröffentlicht, wenn die integrale Veröffentlichung erst später erfolgt, insbesondere weil das Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsgrundlage oder des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags abgewartet werden muss. Dabei wird auf die spätere Veröffentlichung in der AS oder im BBl hingewiesen.
4. Kapitel: Weitere auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte
Art. 26
Zusätzlich zu den Texten nach Artikel 13 a Absatz 1 PublG werden auf der Publikationsplattform veröffentlicht:
- a. die Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB);
- b. die Datenbank der BK zu den ausserparlamentarischen Kommissionen.
5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Suchhilfen
Art. 27 Register und Verzeichnisse
Die BK veröffentlicht:
- a. ein systematisches Register der Texte der SR, ergänzt um ein Stichwortverzeichnis und eine Liste der Texte, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht wurden;
- b. ein Sachregister zum BBl;
- c. ein Register, das sämtliche Rechtserlasse der Europäischen Union umfasst, die für die Schweiz anwendbar sind.
Art. 28 Suchmaschine und Direktzugriffe
Auf der Publikationsplattform sind die Texte namentlich durch folgende Hilfsmittel erschlossen:
- a. eine Suchmaschine;
- b. Direktzugriffe auf die geltenden Texte in der SR über SR-Nummer, Abkürzung des Titels sowie auf ihre Artikel durch Hinzufügen von deren Nummer.
2. Abschnitt: Elektronische Daten
Art. 29 Format der elektronischen Daten
1 Die Texte auf der Publikationsplattform werden im Format PDF veröffentlicht. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 1 des Anhangs festgelegt.
2 Die BK kann die Texte in weiteren Formaten veröffentlichen.
3 Die Dokumente im Format PDF enthalten die massgebliche Fassung der Texte.
4 Die Texte der AS, der SR und des BBl weisen eine einheitliche Darstellung auf.
Art. 30 Elektronische Signatur
1 Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte der AS und des BBl im Format PDF tragen eine elektronische Signatur der BK. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 2 des Anhangs festgelegt.
2 Die BK sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit über ein Validatorsystem online geprüft werden können.
3. Abschnitt: Amtssprachen
Art. 31 Nach den Amtssprachen getrennte Ausgaben
Die AS, die SR und das BBl sowie die dazugehörigen Register und Verzeichnisse erscheinen in drei nach den Amtssprachen getrennten Ausgaben.
Art. 32 Benutzerführung für die elektronische Veröffentlichung
Die Benutzerführung ist mindestens in den Amtssprachen anzubieten.
Art. 33 Ausnahmen von der Veröffentlichung in den Amtssprachen
1 Die BK entscheidet im Einvernehmen mit der federführenden Behörde über die Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 PublG.
2 Die Texte der VPB werden nur in der Originalsprache des Dokuments mit einer Zusammenfassung in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.
4. Abschnitt: Erscheinungsweise
Art. 34
1 Die Internetadresse der Publikationsplattform ist www.bundesrecht.admin.ch. Jede Ausgabe der AS und des BBl weist auf diese Adresse hin.
2 Die AS erscheint einmal wöchentlich, gleichzeitig mit dem BBl. Erfordern es dringliche Veröffentlichungen, so erscheinen zusätzliche Ausgaben. Die AS erscheint nur an Arbeitstagen.
3 Die Online-Version der SR wird laufend nachgeführt.
5. Abschnitt: Gedruckte Veröffentlichungen
Art. 35 Periodika
1 Gedruckt erfolgt die Veröffentlichung in einem von der BK aufgrund der Nachfrage definierten Ausgaberhythmus. Der minimale Ausgaberhythmus beträgt dabei für:
- a. die AS und das BBl: einmal im Monat;
- b. die Nachträge zur SR und das Sachregister zum BBl: viermal jährlich;
- c. das Systematische Register: einmal jährlich.
2 Die gedruckten Ausgaben der AS und des BBl sind im Abonnement erhältlich.
3 Die gedruckte Ausgabe der SR ist als ganze Sammlung oder nach einzelnen Teilen getrennt erhältlich. Die Abonnentinnen und Abonnenten erhalten auch die Nachträge.
Art. 36 Einzelausgaben
1 Die BK stellt sicher, dass Texte der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, in Form von Einzelausgaben bezogen werden können.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.