Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 6, 8, 9 b , 57 Absatz 3 und 97 des
1 2 (EBG), Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Trennung von Verkehr und Infrastruktur sowie die Abgrenzung zwischen Substanzerhalt und Ausbau der Infrastruktur;
- b. die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung sowie den Widerruf von Infrastrukturkonzessionen;
- c. die Planung des Substanzerhalts der Infrastruktur;
- d. die Planung des Ausbaus der Infrastruktur;
- e. die Finanzierung von Betrieb, Substanzerhalt und Ausbau der Infrastruktur;
- f. die Finanzierung der Investitionen in Seilbahnen;
- g. die Gewährung von Finanzhilfen bei grossen Schäden durch Naturereignisse;
3 h. die Finanzierung von Forschung.
Art. 2 Trennung von Verkehr und Infrastruktur: Umfang der Trennung
1 Die Anlagen der Infrastruktur und die dazugehörende Finanzierung sind in der Bilanz der Infrastrukturbetreiberin von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen.
2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Infrastrukturbetreiberin verpflichten, die Investitionsmittel der Infrastruktur von den übrigen flüssigen Mitteln zu trennen.
Art. 3 Trennung von Verkehr und Infrastruktur: Spartenrechnung
1 Das BAV kann die Infrastrukturbetreiberin verpflichten, die Sparte Infrastruktur nach Strecken und Knoten zu gliedern.
2 Entgelte für Leistungen ausserhalb des Netzzugangs, die mit Personal und Anlagen der Infrastruktur erbracht werden, gelten als Nebenerlöse. Sie müssen mindestens die Grenzkosten decken. Ebenfalls als Nebenerlöse der Infrastruktur gelten die Entgelte für die Benützung von Bauten, Anlagen, insbesondere Landflächen, und Einrichtungen im Sinne der Artikel 34 und 35 EBG.
3 Lassen sich die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anders darstellen, so muss die Infrastrukturbetreiberin eine Betriebskostenund Leistungsrechnung führen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten der Rechnungsführung.
4 Das BAV kann ausländische Infrastrukturbetreiberinnen von der Pflicht zur Führung der Spartenrechnung befreien, wenn sich die ungedeckten Kosten der betreffenden Strecken auf andere Weise nachweisen lassen.
Art. 4 Ausnahme von der Pflicht zur Trennung
Infrastrukturbetreiberinnen, die keine Abgeltung des Bundes nach Artikel 49 EBG erhalten, sind von der Pflicht ausgenommen, die Infrastruktur in der Bilanz von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen sowie eine Spartenrechnung zu führen.
Art. 5 Abgrenzung zwischen den Investitionsbereichen Substanzerhalt und
Ausbau
1 Investitionen in den Substanzerhalt dienen:
- a. der planmässigen Erneuerung der Infrastruktur;
- b. der Einhaltung der massgebenden Vorschriften und Standards;
- c. der Sicherung der bestehenden Leistungsfähigkeit, Fahrplanstabilität und Unterhaltseffizienz;
- d. der Bewältigung der Nachfrageentwicklung ohne zusätzliche Zugskilometer
4 im Personenverkehr und im Gütertransport ;
- e. der Anpassung der Stromversorgung, der Informationssysteme und der Kommunikationseinrichtungen an die Erfordernisse des Verkehrs.
2 Investitionen in den Ausbau dienen:
- a. der Erhöhung der Kapazität für zusätzliche Zugskilometer im Personenverkehr und im Gütertransport;
- b. der Verkürzung der Fahrzeit.
3 Führen Massnahmen für den Personenfluss in einem Bahnhof nach Anhang zu Investitionen von mehr als 10 Millionen Franken, so gelten sie als Ausbau.
Art. 6 Steuerung
1 Das BAV steuert die Infrastrukturfinanzierung.
2 Der Steuerungsprozess umfasst insbesondere:
- a. die Planung der zu erbringenden Leistungen und zu vereinbarenden Ziele sowie die Verhandlung mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder den mit der Umsetzung der Massnahmen betrauten Dritten (Erstellergesellschaften);
- b. die regelmässige Überprüfung der Leistungserbringung und Zielerreichung der Infrastrukturbetreiberinnen und Erstellergesellschaften (Monitoring);
- c. die Verfügung angemessener technischer, finanzieller oder organisatorischer Massnahmen, wenn die Zielerreichung gefährdet ist;
- d. gegebenenfalls die Anpassung der zu erbringenden Leistungen oder der vereinbarten Zielvorgaben oder die Änderung der Finanzierungsvereinbarung.
3 Das BAV legt im Einzelfall die Fristen für die Phasen des Prozesses fest und teilt sie den Infrastrukturbetreiberinnen, den Erstellergesellschaften und weiteren für die Planung verantwortlichen Stellen (Art. 15 Abs. 2) frühzeitig mit.
Art. 7 Öffentliche Unterlagen
1 Die Leistungsvereinbarungen, die Netzzustandsberichte sowie die Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen und Erstellergesellschaften sind öffentlich.
2 Das BAV macht diese Unterlagen in geeigneter Form zugänglich.
3 Es kann die Dokumente und Unterlagen nach den Artikeln 27 und 31 veröffentlichen.
2. Abschnitt: Konzessionierung
Art. 8 Gesuch
1 Konzessionsgesuche sind dem BAV einzureichen.
2 Die Gesuche um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession müssen enthalten:
- a. einen Grundlagenbericht mit folgenden Angaben: 1. Name, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin, 2. Projektbeschreibung, 3. Begründung des Gesuchs (Zweck, Bedeutung der Eisenbahn, bestehendes Angebot, erwartete Nachfrage, Linienwahl, Bahnart, Standort der Stationen usw.), 4. Anschluss an bestehende Eisenbahnen und dessen Finanzierung, 5. Zeitplan der Projektrealisierung, 6. Betriebsund Unterhaltsorganisation, 7. Koordination mit anderen Bewilligungsverfahren, 8. Sicherheitskonzept, 9. Berücksichtigung der Anliegen mobilitätsbehinderter Menschen;
- b. folgende technische Unterlagen: 1. eine topografische Karte im Massstab 1:25 000 mit Streckenführung und Standort der Stationen, 2. ein Längenprofil im Massstab 1:25 000 mit Stationen und Kilometrierung, 3. Angaben über die Spurweite, die Spurzahl, die Steigungsverhältnisse, den Minimalradius, die Traktionsart und das Stromsystem;
- c. Angaben über das Verhältnis des Projekts zu den Sachplänen und Konzepten des Bundes, den kantonalen Richtplänen und den kommunalen Nutzungsund Richtplänen sowie gegebenenfalls zu den regionalen Entwicklungskonzepten;
- d. einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach den
5 Artikeln 7–11 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (1. Stufe);
- e. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit: 1. Investitionsplan, 2. Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweis, 3. Planerfolgsrechnung.
3 Für Gesuche um Erneuerung, Änderung, mit Ausnahme der Ausdehnung, oder Übertragung der Konzession bestimmt das BAV im Einzelfall, welche Unterlagen das Gesuch enthalten muss.
4 Das BAV teilt der Gesuchstellerin die erforderliche Anzahl Gesuchskopien, einschliesslich der Unterlagen, mit.
5 Werden Gesuche mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen eingereicht, so setzt das BAV eine Frist für deren Ergänzung. Wird diese Frist nicht genutzt, so tritt das BAV auf das Gesuch nicht ein.
Art. 9 Anhörung
1 Das BAV hört die betroffenen Kantone, Transportunternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession und Infrastrukturbetreiberinnen an.
2 Die Kantone machen die Gesuche um Erteilung oder Änderung von Konzessionen in geeigneter Weise öffentlich zugänglich. Sie setzen das BAV über die eingegangenen Stellungnahmen Dritter in Kenntnis.
3 Die Frist beträgt bei neu zu erstellenden Strecken drei Monate. In den übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
Art. 10 Inhalt
Die Konzession enthält:
- a. den Namen, den Sitz und die Adresse der Infrastrukturbetreiberin;
- b. den Anfangsund den Endpunkt der Infrastruktur sowie die wichtigsten Knotenpunkte;
- c. die Spurweite, gegebenenfalls das Zahnradsystem;
- d. die Traktionsart, bei elektrischer Traktion auch das Stromsystem;
- e. die Konzessionsdauer;
- f. Auflagen und Bedingungen;
- g. bei neu zu erstellenden Strecken die Fristen zur Einreichung der Pläne, zum Baubeginn und zur Vollendung des Baus;
- h. den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen des Verkehrs und der Betriebszeiten.
Art. 11 Konzessionsverzeichnis
1 Das BAV führt ein elektronisches Verzeichnis der Konzessionen. Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich.
2 Das Verzeichnis enthält den Namen, den Sitz und die Adresse der Infrastrukturbetreiberinnen sowie den Inhalt der Konzessionen.
Art. 12 Statistik
1 Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest.
2 Produktionsund Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden.
3 Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen.
4 Halter nach Artikel 17 a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der Eisenbahnunternehmen einsehen.
3. Abschnitt: Planung des Substanzerhalts
Art. 13 Substanzerhalt der Infrastruktur
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen planen den Substanzerhalt ihrer Infrastruktur. Sie berücksichtigen dabei die Planungsgrundsätze nach Artikel 15 Absatz 1 und stimmen die wichtigsten Planungsinhalte mit dem BAV ab.
2 Das BAV informiert die Infrastrukturbetreiberinnen mindestens zwei Jahre im Voraus über die Rahmenbedingungen für die Leistungsvereinbarungen nach Artikel
51 EBG.
3 Die Infrastrukturbetreiberinnen stellen die Abstimmung zwischen den Projekten des Substanzerhalts und den Massnahmen der Ausbauschritte nach Artikel 48 c EBG sicher.
Art. 14 Prüfung alternativer Angebote
1 Vor grösseren Investitionen in den Substanzerhalt von Strecken, die vorwiegend dem regionalen Personenverkehr dienen, beauftragt das BAV die betroffenen Unternehmen, unter Einbezug der betroffenen Kantone und Planungsregionen Alternativen zu prüfen, die ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
2 Massgeblich sind insbesondere:
- a. die Kosten und Erlöse der Infrastruktur;
- b. die Kosten und Erlöse des Verkehrs;
- c. die Kriterien nach Artikel 31 a Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
6 vom 20. März 2009 ( PBG);
- d. die Auslastung der Linien während den Hauptverkehrszeiten;
- e. die Auswirkungen auf die Qualität der Erschliessung im Personenverkehr und im Gütertransport.
4. Abschnitt: Planung des Ausbaus
Art. 15 Planungsgrundsätze
1 Das BAV legt die Planungsgrundsätze, insbesondere die Bewertungskriterien für die einzelnen Ausbauschritte nach Artikel 48 c EBG, fest. Es stützt sich dabei auf die beschlossenen Ausbauten und leitet auf der Grundlage der nationalen Verkehrsmodelle eine Bedarfsanalyse für den jeweiligen Ausbauschritt ab. Es berücksichtigt insbesondere die raumordnungsund umweltpolitischen, verkehrlichen und finanziellen Vorgaben sowie die Belange des Rollmaterials.
2 Es informiert die Kantone, die Vertreter der Gütertransportbranche und die Eisenbahnunternehmen über die Planungsgrundsätze, die Vorgehensweise und den Terminplan.
Art. 16 Ablauf der Planung
1 Die Kantone erarbeiten und priorisieren in den Planungsregionen nach Artikel 48 d Absatz 2 EBG die Angebotskonzepte für den regionalen Personenverkehr und stimmen diese untereinander ab. Sie können sich zu den Angebotskonzepten nach den Absätzen 2 und 3 äussern.
2 Das BAV erarbeitet das Angebotskonzept für den Gütertransport. Es bezieht dabei Vertreter der Gütertransportbranche mit ein und berücksichtigt die Anliegen der betroffenen Kantone.
3 Es beauftragt die Eisenbahnverkehrsunternehmen des Personenfernverkehrs oder Dritte, das Angebotskonzept für den Fernverkehr zu erstellen. Die Beauftragten haben die Anliegen der betroffenen Kantone zu berücksichtigen.
4 Das BAV koordiniert die Angebotskonzepte, passt diese soweit notwendig an und beauftragt die Eisenbahnunternehmen, die dazu erforderlichen Massnahmen für die Infrastruktur und das Rollmaterial zu entwickeln. Es bewertet die einzelnen Massnahmen, priorisiert sie und teilt sie in Dringlichkeitsstufen ein.
5 Es erarbeitet aus ausgewählten Massnahmen der ersten Dringlichkeitsstufe ein Angebotskonzept für den Personenverkehr und den Gütertransport. Die dafür erfor-
7 derlichen Infrastrukturmassnahmen bilden den jeweiligen Ausbauschritt.
Art. 17 Änderung von Massnahmen
Bereits beschlossene, aber noch nicht ausgeführte Massnahmen können mit einem späteren Ausbauschritt geändert werden, wenn sich die Rahmenbedingungen geändert haben oder ein neues Angebotskonzept eine betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich vorteilhaftere Verkehrsabwicklung erlaubt.
Art. 18 Bericht zum nächsten geplanten Ausbauschritt
Der Bericht zum nächsten geplanten Ausbauschritt enthält insbesondere:
8 a. das Angebotskonzept nach Artikel 16 Absatz 5, einschliesslich einer grafischen Darstellung der geplanten Nutzung des Eisenbahnnetzes in den Stunden mit der grössten Trassenzahl im Tagesund Wochenverlauf und der massgebenden Zusatzinformationen pro Strecke;
- b. Angaben zu den verkehrlichen Rahmenbedingungen, insbesondere Bevölkerungsszenarien, Verkehrsprognosen, Eignungsund Bewertungskriterien;
- c. Angaben zur Entwicklung des Fernund des Regionalverkehrs und des Güter Gütertransports;
- d. eine Liste der Massnahmen für den Ausbau der Infrastruktur mit Angaben zu Kosten und Nutzen.
4 a . Abschnitt: Netznutzungskonzept 9
10 Art. 19 Grundlage Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9 b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
11 Art. 19 a Inhalt
1 Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
2 Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
3 Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
4 Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
- a. Personenfernverkehr;
- b. regionaler Personenverkehr;
- c. Gütertransport;
- d. weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
5 Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
12 Art. 19 b Verbindlichkeit Das Netznutzungskonzept ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich.
13 Art. 19 c Anpassungen von beschränkter Tragweite Das BAV kann Anpassungen von beschränkter Tragweite am Netznutzungskonzept vornehmen.
14 Art. 19 d Publikation Das BAV publiziert das Netznutzungskonzept elektronisch.
5. Abschnitt: Grundsätze der Finanzierung
Art. 20 Gegenstand der Finanzierung
1 Gegenstand der Finanzierung sind die Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 EBG sowie die Fahrzeuge, die für den Betrieb und Substanzerhalt dieser Infrastruktur notwendig sind.
2 Ebenfalls Gegenstand der Finanzierung können sein:
- a. Bauten und Anlagen, die für den Betrieb der Infrastruktur nicht mehr notwendig sind, wenn ihr Substanzerhalt im öffentlichen Interesse liegt und sie nicht anders finanziert werden können;
- b. gemischt genutzte Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge von Infrastrukturbetreiberinnen, einschliesslich vereinbarter Fremdfinanzierungskosten.
Art. 21 Finanzierungsinstrumente
1 Die Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts wird durch Leistungsvereinbarungen nach Artikel 51 EBG geregelt.
2 Die Finanzierung des Ausbaus wird durch Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48 f EBG geregelt. Diese sind bis zum Abschluss der jeweiligen Projekte gültig.
3 Die Mittel werden dem Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfonds-
15 gesetz vom 21. Juni 2013 entnommen. Bereits begonnene Projekte haben Vorrang vor neuen Projekten.
Art. 22 Strecken für die Feinerschliessung
1 Als Strecken für die Feinerschliessung, die nach Artikel 49 EBG keine Bundesleistungen erhalten, gelten Strecken:
- a. mit mehrheitlichen Angeboten nach Artikel 3 oder 7 Absatz 7 der Verord-
16 nung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs;
- b. mit mehrheitlichen Haltestellen, die nicht weiter als 1,5 km voneinander entfernt sind und keine zusätzlichen Ortschaften erschliessen.
2 Ob es sich um eine Strecke für die Feinerschliessung handelt, wird bei der Erteilung der Konzession oder auf Gesuch eines Kantons vor Abschluss der Leistungsvereinbarung geprüft.
Art. 23 Mitfinanzierung durch die Kantone
1 Der Schlüssel zur Berechnung der kantonalen Beteiligungen an der Einlage nach Artikel 57 Absatz 1 EBG gewichtet die gemeinsam von Bund und Kantonen im regionalen Personenverkehr bestellten Personenund Zugskilometer je zur Hälfte.
2 Das BAV berechnet jährlich die Beteiligungen für das nachfolgende Beitragsjahr anhand der Plandaten der für das Vorjahr abgeschlossenen Angebotsvereinbarungen
17 nach Artikel 31 a PBG . Dabei berücksichtigt es die Angebote auf Strecken und Streckenabschnitten, für die Infrastrukturbeiträge aus dem Bahninfrastrukturfonds ausgerichtet werden. Es teilt den Kantonen das Ergebnis der Berechnung für das nachfolgende Beitragsjahr jeweils Ende Februar mit.
3 Die Einlage wird dem Kanton quartalsweise seinem Kontokorrent bei der Schweizerischen Nationalbank belastet.
Art. 24 Investitionsplan
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