Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)
gestützt auf die Artikel 11, 12 und 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes
1 über die Binnenschifffahrt, vom 3. Oktober 1975 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Abgasemissionen und den Bau von Fremdzündungsund Selbstzündungsmotoren für den Schiffsantrieb und für den Antrieb von Generatoren zur Erzeugung elektrischer Energie.
2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für Verbrennungsmotoren, die nicht mit Benzinoder Dieseltreibstoff betrieben werden.
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- a. Abgasemission: die aus jeder nach dem Auspuffkollektor eines Schiffsmotors gelegenen Öffnung austretenden Substanzen;
- b. Emissionskontrollsystem: Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, zur Steuerung und zur Verminderung der Abgasemissionen dienen;
- c. Gasförmige Schadstoffe: Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als CH ; bei der Bestimmung der Referenzwerte für die Abgas- 1.85 nachuntersuchung als C H ) und Stickoxide (ausgedrückt als NO -Äquiva-
6 14 2 lent);
- d. Abgasnachuntersuchung: periodische Wartung aller abgasrelevanten Systeme am Motor, bei der die Einstellungen nach den Angaben des Herstellers vorgenommen, alle emissionsrelevanten Teile überprüft und die notwendigen Wartungsarbeiten durchgeführt werden;
- e. Motor: einbaufertiger Motor, bei dem alle Zubehörteile, die für den Betrieb erforderlich sind oder die Emissionen beeinflussen können, angebaut und in Betrieb sind;
Fussnoten
[^1]: SR 747.201
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