Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-10-14
Letzte Aktualisierung 2020-04-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 11, 12 und 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes

1 über die Binnenschifffahrt, vom 3. Oktober 1975 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Abgasemissionen und den Bau von Fremdzündungsund Selbstzündungsmotoren für den Schiffsantrieb und für den Antrieb von Generatoren zur Erzeugung elektrischer Energie.

2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für Verbrennungsmotoren, die nicht mit Benzinoder Dieseltreibstoff betrieben werden.

Art. 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

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Fussnoten

1

SR 747.201

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