Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
1 vom 21. März 1997
2 und auf Artikel 15 b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 , verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank für Dienstleistungen nach der TVD-Verordnung vom
3 26. Oktober 2011 .
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
4 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
Art. 3 Gebührenpflicht
Wer eine im Anhang aufgeführte Dienstleistung beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach dem Anhang.
2 Wird eine Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundensatz von 75 ‒ 200 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals.
Art. 5 Rechnungsstellung durch die Betreiberin
Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank stellt die Gebühren im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in Rechnung.
Art. 6 Gebührenverfügung
Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.
Art. 7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 5 Die Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr wird aufgehoben.
2 6 …
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 916.40
[^3]: SR 916.404.1
[^4]: SR 172.041.1
[^5]: [AS 2006 2705, 2007 6437, 2008 3579, 2009 581 4255 Anhang Ziff. 2, 2010 2545, 2011 5475, 2012 6859 Anhang Ziff. 2]
[^6]: Die Änderung kann unter AS 2015 4577 konsultiert werden.