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Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

1 vom 21. März 1997

2 und auf Artikel 15 b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank für Dienstleistungen nach der TVD-Verordnung vom

3 26. Oktober 2011 .

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

4 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine im Anhang aufgeführte Dienstleistung beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach dem Anhang.

2 Wird eine Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundensatz von 75 ‒ 200 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals.

Art. 5 Rechnungsstellung durch die Betreiberin

Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank stellt die Gebühren im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in Rechnung.

Art. 6 Gebührenverfügung

Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.

Art. 7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 5 Die Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr wird aufgehoben.

2 6

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 916.40

[^3]: SR 916.404.1

[^4]: SR 172.041.1

[^5]: [AS 2006 2705, 2007 6437, 2008 3579, 2009 581 4255 Anhang Ziff. 2, 2010 2545, 2011 5475, 2012 6859 Anhang Ziff. 2]

[^6]: Die Änderung kann unter AS 2015 4577 konsultiert werden.