Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV)
gestützt auf die Artikel 8 a Absatz 5 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom
1 (GwG), 10. Oktober 1997 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär;
- b. die Sorgfaltsund Meldepflichten, die Händlerinnen und Händler nach den bis Artikeln 8 a und 9 Absatz 1 GwG erfüllen müssen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
- a. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
- b. Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
2 Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:
- a. Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben: 1. den rein physischen Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, 2. die Inkassotätigkeit, 3. die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung, 4. das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen, 5. das Erbringen von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften;
- b. Hilfspersonen von Finanzintermediären, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, sofern sie: 1. vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen, 2. in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend ausund weitergebildet werden, 3. ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln, 4. vom Finanzintermediär und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden, 5. beim Geldoder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder einer SRO angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, und 6. mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.
2. Kapitel: Finanzintermediäre
1. Abschnitt: Tätigkeiten
Art. 3 Kreditgeschäft
Nicht als Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG gelten insbesondere:
- a. die Kreditnahme;
- b. die zinsund gebührenfreie Gewährung von Krediten;
- c. die Gewährung von Krediten zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin oder Gesellschafter, sofern die Gesellschafterin oder der Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft hält;
- d. die Gewährung von Krediten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist, für die am Kreditverhältnis beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu leisten;
- e. Kreditverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen (Art. 7 Abs. 5);
- f. die Gewährung von Krediten, die akzessorisch zu einem anderen Rechtsgeschäft erfolgt;
- g. das Operating Leasing;
- h. Eventualverpflichtungen zugunsten Dritter;
- i. Handelsfinanzierungen, wenn deren Rückzahlung nicht durch die Vertragspartei erfolgt.
Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr
1 Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
- a. im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
- b. nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
- c. das Geldoder Wertübertragungsgeschäft durchführt.
2 Als Geldoder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:
- a. Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld, Edelmetallen oder virtuellen Währungen; oder
- b. bargeldlose Übertragung oder Überweisung über ein Zahlungsoder Abrechnungssystem.
Art. 5 Handelstätigkeit
1 Als Handelstätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c GwG gilt:
- a. der Anund Verkauf auf fremde Rechnung von Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen sowie der Geldwechsel;
- b. der Handel auf eigene Rechnung mit im Kurs stehenden Umlaufmünzen und Banknoten;
- c. der börsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung;
- d. der ausserbörsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung, sofern die Rohwaren einen derart hohen Standardisierungsgrad aufweisen, dass sie jederzeit liquidiert werden können;
- e. der Handel auf eigene Rechnung mit Bankedelmetallen.
2 Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn er nach dem Börsen-
2 gesetz vom 24. März 1995 bewilligungspflichtig ist.
3 Der akzessorische Geldwechsel gilt nicht als Handelstätigkeit.
Art. 6 Weitere Tätigkeiten
1 Als Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben e g GwG gelten folgende Tätigkeiten, sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden:
- a. die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten;
- b. die Ausführung von Anlageaufträgen;
- c. die Aufbewahrung von Effekten;
- d. die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften.
2 Als Sitzgesellschaften im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikationsoder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
3 Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:
- a. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen;
- b. eine oder mehrere operativ tätige Gesellschaften mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften).
2. Abschnitt: Berufsmässigkeit
Art. 7 Allgemeine Kriterien
1 Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er:
- a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt;
- b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält;
- c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder
- d. Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
2 Für die Berechnung des Transaktionsvolumens nach Absatz 1 Buchstabe d sind Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots nicht zu berücksichtigen. Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung zu berücksichtigen.
3 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 GwG wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht berücksichtigt.
4 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als
50 000 Franken erzielt wird.
5 Als nahestehende Personen gelten:
- a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
- b. Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie;
- c. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
- d. Miterbinnen und -erben bis zum Abschluss der Erbteilung;
- e. Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer
3 nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches ;
- f. Personen, die mit einem Finanzintermediär in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
Art. 8 Kreditgeschäft
1 Das Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG wird berufsmässig ausgeübt, wenn:
- a. damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und
- b. zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vergeben ist.
2 Als Bruttoerlös des Kreditgeschäfts gelten alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, welcher der Kreditrückzahlung dient.
3 Übt eine Person sowohl das Kreditgeschäft als auch eine andere Tätigkeit aus, die sie als Finanzintermediär qualifiziert, so muss die Berufsmässigkeit für beide Bereiche separat ermittelt werden. Ist die Berufsmässigkeit in einem Bereich gegeben, so gilt die Tätigkeit in beiden Bereichen als berufsmässig.
Art. 9 Geldoder Wertübertragungsgeschäft
Das Geldoder Wertübertragungsgeschäft gilt immer als berufsmässig, es sei denn, die Tätigkeit erfolgt für eine nahestehende Person und es wird damit ein Bruttoerlös von nicht mehr als 50 000 Franken pro Kalenderjahr erzielt.
Art. 10 Handelstätigkeit
Für die Handelstätigkeit wird zur Beurteilung des Kriteriums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a statt auf den Bruttoerlös auf den Bruttogewinn abgestellt.
Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit
1 Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär wechselt, muss:
- a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG einhalten; und
- b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen.
2 Bis zum Anschluss an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA ist es diesen Finanzintermediären untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.
Art. 12 Austritt und Ausschluss aus einer SRO
1 Tritt ein Finanzintermediär, der weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der FINMA ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen.
2 Er darf seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.
3 Hat er innert der Zwei-Monatsfrist weder bei einer SRO noch bei der FINMA ein Gesuch eingereicht oder wird ihm der Anschluss oder die Bewilligung verweigert, so ist es ihm untersagt, weiterhin als Finanzintermediär tätig zu sein.
3. Kapitel: Händlerinnen und Händler
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 13 Händlerinnen und Händler
Als Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG gelten auch Personen, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen.
Art. 14 Gewerblicher Handel
1 Der Handel gilt als gewerblich, wenn er eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
2 Nicht massgeblich ist, ob der Handel als Hauptoder Nebentätigkeit betrieben wird.
Art. 15 Güter
Als Güter gelten bewegliche körperliche Sachen, die Gegenstand eines Fahrniskaufs
4 nach Artikel 187 des Obligationenrechts sein können, oder Grundstücke, die Gegenstand eines Grundstückkaufs nach Artikel 216 des Obligationenrechts sein können.
Art. 16 Beizug Dritter
Ziehen Händlerinnen oder Händler eine Drittperson dazu bei, das Geschäft abzuwickeln und dabei den Kaufpreis in bar entgegenzunehmen, so haben sie unabhängig von ihrem Rechtsverhältnis mit der Drittperson sicherzustellen, dass die Sorgfaltsund Meldepflichten des 2. Abschnitts dieses Kapitels eingehalten werden.
2. Abschnitt: Sorgfaltsund Meldepflichten
Art. 17 Identifizierung der Vertragspartei
1 Die Händlerin oder der Händler identifiziert die Vertragspartei bei Vertragsschluss anhand folgender Angaben:
- a. Name und Vorname;
- b. Adresse;
- c. Geburtsdatum; und
- d. Staatsangehörigkeit.
2 Stammt die Vertragspartei aus einem Land, in dem die Verwendung von Geburtsdaten oder Adressen nicht gebräuchlich ist, so entfallen diese Angaben.
3 Die Identifizierung der Vertragspartei erfolgt, indem die Händlerin oder der Händler:
- a. sich von ihr einen amtlichen, mit einer Fotografie versehenen Ausweis, namentlich einen Pass, eine Identitätskarte oder einen Führerausweis, im Original vorweisen lässt;
- b. prüft, ob ihr der Ausweis zugeordnet werden kann;
- c. vom Ausweis eine Kopie anfertigt; und
- d. auf der Kopie den Hinweis anbringt, dass das Original eingesehen wurde.
4 Wird die Vertragspartei vertreten, so hat deren Stellvertreterin oder Stellvertreter:
- a. die Angaben nach Absatz 1 zu machen, wenn die Vertragspartei eine natürliche Person ist;
- b. die Firma und den Sitz der Vertragspartei anzugeben, wenn diese eine juristische Person oder Personengesellschaft ist.
Art. 18 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
1 Die Händlerin oder der Händler stellt die wirtschaftlich berechtigte Person fest, indem sie oder er bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter nachfragt, ob die Vertragspartei selbst an dem Geld wirtschaftlich berechtigt ist.
2 Ist die Vertragspartei nicht die wirtschaftlich berechtigte Person, so verlangt die Händlerin oder der Händler von ihr oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter eine schriftliche Erklärung darüber, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten:
- a. die natürlichen Personen, auf deren Rechnung der Erwerb erfolgt;
- b. bei einem Erwerb auf Rechnung einer nichtkotierten, operativ tätigen juristischen Person oder Personengesellschaft: 1. die natürlichen Personen, die über Stimmen oder Kapital im Umfang von mindestens 25 Prozent direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten verfügen, oder 2. die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle ausüben.
3 Können keine wirtschaftlich berechtigten Personen nach Absatz 2 Buchstabe b festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
4 Die Händlerin oder der Händler benötigt zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen folgende Angaben:
- a. Name und Vorname;
- b. Adresse;
- c. Geburtsdatum; und
- d. Staatsangehörigkeit.
5 Artikel 17 Absatz 2 gilt sinngemäss.
6 Für die schriftliche Erklärung nach Absatz 2 genügt es, wenn die Angaben auf dem Formular oder Dokument nach Artikel 21 von der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnet werden.
7 Verfügt eine Gesellschaft namentlich aufgrund ihrer Rechtsform als Verein oder Stiftung nach schweizerischem Recht über keine wirtschaftlich berechtigte Person nach Absatz 2, so ist dies entsprechend festzuhalten.
Art. 19 Zusätzliche Abklärungen
1 Die Händlerin oder der Händler überprüft die Hintergründe des Geschäfts, namentlich die Herkunft des Geldes, und dessen Zweck, wenn dieses ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen.
2 Anhaltspunkte für Geldwäscherei liegen namentlich vor, wenn:
- a. die Person überwiegend mit Banknoten mit kleinem Nennwert bezahlt;
- b. hauptsächlich leichtverkäufliche Güter mit hohem Standardisierungsgrad erworben werden;
- c. die Person keine oder ungenügende Angaben zu ihrer Identifizierung nach Artikel 17 oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Artikel 18 macht;
- d. die Person offensichtlich falsche oder irreführende Angaben macht;
- e. Zweifel an der Echtheit der vorgewiesenen Ausweise bestehen.
3 Die Überprüfung erfolgt dadurch, dass die Händlerin oder der Händler sich bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter über die Hintergründe und den Zweck des Geschäfts erkundigt, die Angaben auf ihre Plausibilität hin beurteilt und die Abklärungen schriftlich festhält.
Art. 20 Meldepflicht
1 bis Ein begründeter Verdacht, der eine Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1 GwG auslöst, liegt vor, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die eine Herkunft der Barzahlungsmittel aus einer strafbaren Handlung vermuten lassen, und er sich trotz zusätzlicher Abklärungen nach Artikel 19 nicht ausräumen lässt.
2 Die Meldung ist auch zu erstatten, wenn die Händlerin oder der Händler die strafbare Handlung, aus der die Barzahlungsmittel stammen, keinem bestimmten Straftatbestand zuordnen kann.
3 Für die Meldungen ist das von der Meldestelle für Geldwäscherei bereitgestellte Meldeformular zu verwenden.
Art. 21 Dokumentation
1 Die Händlerin oder der Händler verwendet für die Dokumentation der Erfüllung der Sorgfaltsund Meldepflichten das Formular nach Anhang 1 oder ein vergleichbares Dokument.
2 In das Formular oder Dokument eingetragen werden:
- a. alle Angaben zu den Kundinnen und Kunden, die nach den Artikeln 17 und
18 in Erfahrung gebracht werden;
- b. das Ergebnis der zusätzlichen Abklärungen nach Artikel 19;
- c. ob nach Artikel 20 eine Meldung erstattet wurde.
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