Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-11-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 8 a Absatz 5 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom

1 (GwG), 10. Oktober 1997 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

2 Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:

2. Kapitel: Finanzintermediäre

1. Abschnitt: Tätigkeiten

Art. 3 Kreditgeschäft

Nicht als Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG gelten insbesondere:

Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr

1 Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:

2 Als Geldoder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:

Art. 5 Handelstätigkeit

1 Als Handelstätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c GwG gilt:

2 Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn er nach dem Börsen-

2 gesetz vom 24. März 1995 bewilligungspflichtig ist.

3 Der akzessorische Geldwechsel gilt nicht als Handelstätigkeit.

Art. 6 Weitere Tätigkeiten

1 Als Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben e g GwG gelten  folgende Tätigkeiten, sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden:

2 Als Sitzgesellschaften im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikationsoder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

3 Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:

2. Abschnitt: Berufsmässigkeit

Art. 7 Allgemeine Kriterien

1 Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er:

2 Für die Berechnung des Transaktionsvolumens nach Absatz 1 Buchstabe d sind Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots nicht zu berücksichtigen. Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung zu berücksichtigen.

3 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 GwG wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht berücksichtigt.

4 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als

50 000 Franken erzielt wird.

5 Als nahestehende Personen gelten:

3 nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches ;

Art. 8 Kreditgeschäft

1 Das Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG wird berufsmässig ausgeübt, wenn:

2 Als Bruttoerlös des Kreditgeschäfts gelten alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, welcher der Kreditrückzahlung dient.

3 Übt eine Person sowohl das Kreditgeschäft als auch eine andere Tätigkeit aus, die sie als Finanzintermediär qualifiziert, so muss die Berufsmässigkeit für beide Bereiche separat ermittelt werden. Ist die Berufsmässigkeit in einem Bereich gegeben, so gilt die Tätigkeit in beiden Bereichen als berufsmässig.

Art. 9 Geldoder Wertübertragungsgeschäft

Das Geldoder Wertübertragungsgeschäft gilt immer als berufsmässig, es sei denn, die Tätigkeit erfolgt für eine nahestehende Person und es wird damit ein Bruttoerlös von nicht mehr als 50 000 Franken pro Kalenderjahr erzielt.

Art. 10 Handelstätigkeit

Für die Handelstätigkeit wird zur Beurteilung des Kriteriums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a statt auf den Bruttoerlös auf den Bruttogewinn abgestellt.

Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit

1 Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär wechselt, muss:

2 Bis zum Anschluss an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA ist es diesen Finanzintermediären untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.

Art. 12 Austritt und Ausschluss aus einer SRO

1 Tritt ein Finanzintermediär, der weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der FINMA ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen.

2 Er darf seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.

3 Hat er innert der Zwei-Monatsfrist weder bei einer SRO noch bei der FINMA ein Gesuch eingereicht oder wird ihm der Anschluss oder die Bewilligung verweigert, so ist es ihm untersagt, weiterhin als Finanzintermediär tätig zu sein.

3. Kapitel: Händlerinnen und Händler

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 13 Händlerinnen und Händler

Als Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG gelten auch Personen, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen.

Art. 14 Gewerblicher Handel

1 Der Handel gilt als gewerblich, wenn er eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

2 Nicht massgeblich ist, ob der Handel als Hauptoder Nebentätigkeit betrieben wird.

Art. 15 Güter

Als Güter gelten bewegliche körperliche Sachen, die Gegenstand eines Fahrniskaufs

4 nach Artikel 187 des Obligationenrechts sein können, oder Grundstücke, die Gegenstand eines Grundstückkaufs nach Artikel 216 des Obligationenrechts sein können.

Art. 16 Beizug Dritter

Ziehen Händlerinnen oder Händler eine Drittperson dazu bei, das Geschäft abzuwickeln und dabei den Kaufpreis in bar entgegenzunehmen, so haben sie unabhängig von ihrem Rechtsverhältnis mit der Drittperson sicherzustellen, dass die Sorgfaltsund Meldepflichten des 2. Abschnitts dieses Kapitels eingehalten werden.

2. Abschnitt: Sorgfaltsund Meldepflichten

Art. 17 Identifizierung der Vertragspartei

1 Die Händlerin oder der Händler identifiziert die Vertragspartei bei Vertragsschluss anhand folgender Angaben:

2 Stammt die Vertragspartei aus einem Land, in dem die Verwendung von Geburtsdaten oder Adressen nicht gebräuchlich ist, so entfallen diese Angaben.

3 Die Identifizierung der Vertragspartei erfolgt, indem die Händlerin oder der Händler:

4 Wird die Vertragspartei vertreten, so hat deren Stellvertreterin oder Stellvertreter:

Art. 18 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

1 Die Händlerin oder der Händler stellt die wirtschaftlich berechtigte Person fest, indem sie oder er bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter nachfragt, ob die Vertragspartei selbst an dem Geld wirtschaftlich berechtigt ist.

2 Ist die Vertragspartei nicht die wirtschaftlich berechtigte Person, so verlangt die Händlerin oder der Händler von ihr oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter eine schriftliche Erklärung darüber, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten:

3 Können keine wirtschaftlich berechtigten Personen nach Absatz 2 Buchstabe b festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.

4 Die Händlerin oder der Händler benötigt zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen folgende Angaben:

5 Artikel 17 Absatz 2 gilt sinngemäss.

6 Für die schriftliche Erklärung nach Absatz 2 genügt es, wenn die Angaben auf dem Formular oder Dokument nach Artikel 21 von der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnet werden.

7 Verfügt eine Gesellschaft namentlich aufgrund ihrer Rechtsform als Verein oder Stiftung nach schweizerischem Recht über keine wirtschaftlich berechtigte Person nach Absatz 2, so ist dies entsprechend festzuhalten.

Art. 19 Zusätzliche Abklärungen

1 Die Händlerin oder der Händler überprüft die Hintergründe des Geschäfts, namentlich die Herkunft des Geldes, und dessen Zweck, wenn dieses ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen.

2 Anhaltspunkte für Geldwäscherei liegen namentlich vor, wenn:

3 Die Überprüfung erfolgt dadurch, dass die Händlerin oder der Händler sich bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter über die Hintergründe und den Zweck des Geschäfts erkundigt, die Angaben auf ihre Plausibilität hin beurteilt und die Abklärungen schriftlich festhält.

Art. 20 Meldepflicht

1 bis Ein begründeter Verdacht, der eine Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1 GwG auslöst, liegt vor, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die eine Herkunft der Barzahlungsmittel aus einer strafbaren Handlung vermuten lassen, und er sich trotz zusätzlicher Abklärungen nach Artikel 19 nicht ausräumen lässt.

2 Die Meldung ist auch zu erstatten, wenn die Händlerin oder der Händler die strafbare Handlung, aus der die Barzahlungsmittel stammen, keinem bestimmten Straftatbestand zuordnen kann.

3 Für die Meldungen ist das von der Meldestelle für Geldwäscherei bereitgestellte Meldeformular zu verwenden.

Art. 21 Dokumentation

1 Die Händlerin oder der Händler verwendet für die Dokumentation der Erfüllung der Sorgfaltsund Meldepflichten das Formular nach Anhang 1 oder ein vergleichbares Dokument.

2 In das Formular oder Dokument eingetragen werden:

18 in Erfahrung gebracht werden;

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