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Verordnung vom 18. November 2015 über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution

Geltender Text a fecha 2015-11-18

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Massnahmen, die in der Schweiz von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz durchgeführt werden, um Personen, die Prostitution betreiben, vor Straftaten zu schützen (Präventionsmassnahmen).

2. Abschnitt: Präventionsmassnahmen

Art. 2 Ziele

Die Präventionsmassnahmen sollen dazu beitragen, dass Personen, die Prostitution betreiben, vor Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes geschützt werden, namentlich vor:

Art. 3 Arten und Zweck

1 Als Präventionsmassnahmen gelten Programme, regelmässige Aktivitäten und Projekte.

2 Dabei bedeuten:

3 Die Massnahmen sollen bewirken, dass:

die Öffentlichkeit bezüglich der Erscheinungsformen strafbarer Handlungen im Prostitutionsgewerbe sensibilisiert wird, namentlich auch:

4 Die Massnahmen können auch die Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Kriminalprävention beinhalten.

3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 4 Grundsätze

1 Der Bund kann Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite gewähren.

2 Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen.

3 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^2] (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Dabei werden in erster Linie Präventionsmassnahmen berücksichtigt, die den jährlichen Förderschwerpunkten Rechnung tragen und die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen im Hinblick auf die Qualität und bezüglich eines effizienten Einsatzes der Ressourcen am besten erfüllen.

Art. 5 Materielle Voraussetzungen für eine Gewährung von Finanzhilfen

1 Finanzhilfen werden für Präventionsmassnahmen gewährt, die:

2 Eine Massnahme wird höchstens dreimal unterstützt.

3 Es werden keine Massnahmen unterstützt, die:

Art. 6 Höchstansatz

Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten der jeweiligen Massnahme. Anrechenbar sind jene Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Evaluation der Massnahme zusammenhängen.

Art. 7 Bemessung

Die Finanzhilfen bemessen sich nach:

Art. 8 Auszahlung

Fedpol kann die Finanzhilfen entsprechend dem Fortschritt der jeweiligen Massnahme gestaffelt auszahlen.

4. Abschnitt: Formelle Vorgaben für die Gewährung von Finanzhilfen

und Verfahren

Art. 9 Grundlage und Rechtsform

1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG[^3].

2 Fedpol gewährt die Finanzhilfen auf der Grundlage:

3 In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt:

4 Ein Vertrag wird unter Kreditvorbehalt für die Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen.

Art. 10 Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfe sind bei fedpol bis zum 31. Juli des Vorjahres vor dem Beginn des geplanten Unterstützungszeitraums einzureichen.

2 Die Gesuche müssen eine umfassende Beurteilung der beabsichtigten Präventionswirkung ermöglichen. Sie müssen insbesondere enthalten:

3 Fedpol bestimmt die Einzelheiten des Gesuchsverfahrens in einer Richtlinie.

Art. 11 Prüfung der Gesuche und Entscheid

1 Fedpol prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen.

2 Es hört den Kanton vorgängig an, auf dessen Territorium eine Massnahme ihre Wirkung entfalten soll.

3 Erachtet fedpol ein Gesuch als unvollständig, so räumt es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Möglichkeit der Ergänzung ein.

Art. 12 Bedingungen und Auflagen

Die Gewährung einer Finanzhilfe kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Art. 13 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

1 Beitragsempfängerinnen und -empfänger müssen fedpol über die Verwendung der Finanzhilfe jederzeit Auskunft erteilen und Einsicht in die relevanten Unterlagen gewähren.

2 Sie haben bei fedpol einen Schlussbericht einzureichen, in dem sie den Verlauf und das Ergebnis der Massnahme darlegen und Rechenschaft über die verfügungs- oder vertragskonforme Verwendung der Finanzhilfe ablegen.

Art. 14 Offenlegung der Unterstützung durch den Bund

Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die von fedpol erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.

5. Abschnitt: Evaluation

Art. 15

1 Fedpol überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit dieser Verordnung.

2 Es erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement regelmässig Bericht über die Ergebnisse der Evaluation.

3 Es kann externe Fachpersonen mit der Evaluation beauftragen.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 16

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: SR 616.1

[^3]: SR 616.1