Verordnung des SBFI vom 19. Dezember 2014 über die berufliche Grundbildung Uhrmacherin Produktion/Uhrmacher Produktion mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
49207
Uhrmacherin Produktion EFZ/Uhrmacher Produktion EFZ
Horlogère de production CFC/horloger de production CFC
Orologiaia di produzione AFC/Orologiaio di produzione AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 5 vom 28. September 2007[^3] zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Dauer und Ausbildungsform
Art. 1 Berufsbild
Uhrmacherinnen Produktion und Uhrmacher Produktion auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie setzen mechanische, automatische und einfache elektronische Uhrwerke mit kleinen Komplikationen sowie chronographische Uhrwerke zusammen und kennen die wichtigsten Eigenschaften komplexerer Uhrwerke.
- b. Sie führen bei verschiedenen Kalibern Arbeitsschritte zur Feineinstellung und Regulierung durch.
- c. Sie führen Arbeitsschritte zum Aufsetzen und Einschalen durch und berücksichtigen dabei jederzeit die hohen Präzisionsanforderungen, die in diesem Beruf gelten.
- d. Sie fertigen einfache Werkzeuge und Ausrüstung, die sie zum Zusammensetzen der Bestandteile eines Uhrwerks oder einer Ausstattung (Habillage) benötigen.
- e. Sie beherrschen die Fachterminologie der Branche und kennen die verschiedenen Bestandteile von Uhrwerken und der Ausstattung (Habillage).
- f. Sie wenden die geltenden Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltweltschutz an und beachten die spezifischen Sicherheits- und Qualitätsnormen der Branche und des Betriebs.
- g. Sie arbeiten in Produktionswerkstätten und gewährleisten einen hohen Qualitätsstandard, indem sie insbesondere in den verschiedenen Etappen der Produktion ästhetische Mängel, Funktionsstörungen und Pannen erkennen und die Ursache des Problem identifizieren.
- h. Sie beheben Mängel, Funktionsstörungen oder Pannen, die sie in den Produktionslinien erkannt haben, und wechseln dazu Bestandteile des Uhrwerks oder der Ausstattung (Habillage) aus.
- i. Sie gewährleisten einen reibungslosen Ablauf der Produktionslinien und halten sich dabei an den Qualitätsansatz des Betriebs.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Uhrenarbeiterin EBA oder Uhrenarbeiter EBA kann das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet werden.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
Art. 3 Modulare Ausbildung
1 Die berufliche Grundbildung zur Uhrmacherin Produktion oder zum Uhrmacher Produktion kann für Erwachsene auch in modularer Form berufsbegleitend angeboten werden.
2 Zur modularen Ausbildung zugelassen sind Personen, die bei Beginn der Ausbildung mindestens 20 Jahre alt sind.
3 Die Module, die zum Erwerb des EFZ führen, müssen innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Anmeldung für die EFZ-Ausbildung abgeschlossen werden, unter Vorbehalt der Wiederholung des Abschlussmoduls.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 4 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 5 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Fertigen von branchenspezifischen Werkzeugen und Ausrüstung:
-
- Werkzeuge und Ausrüstung wählen,
-
- manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken nutzen, um persönliche Werkzeuge und Ausrüstung zu fertigen,
-
- Zapfendreharbeiten ausführen;
- a.
Zusammensetzen von Einzelteilen:
-
- Verschiedene Arten von einfachen mechanischen, automatischen und elektronischen Uhrwerken zusammensetzen und zerlegen,
-
- einschalen,
-
- verschiedene Arten von mechanischen und elektronischen Uhrwerken mit kleinen Komplikationen zusammensetzen und zerlegen,
-
- mechanische und elektronische Chronographen zusammensetzen und zerlegen,
-
- Massprüfungen sowie funktionelle und ästhetische Kontrollen vornehmen;
- b.
Feineinstellen und Regulieren:
-
- Feineinstellen,
-
- regulieren;
- c.
Nachbessern des Uhrwerks und der Ausstattung (Habillage):
-
- Revisionsarbeiten durchführen oder Bestandteile austauschen, um Retouren nachzubessern,
-
- marktkonforme Ausführung der Bestandteile der Ausstattung (Habillage) wiederherstellen;
- d.
Mitwirken am Produktionsprozess:
-
- Die Arbeit im Rahmen des Produktionsprozesses organisieren,
-
- elektronische Unterlagen produzieren und organisieren;
- e.
Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz:
-
- Auf den Gesundheitsschutz achten,
-
- auf die Arbeitssicherheit achten,
-
- auf den Umweltschutz achten.
- f.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 6
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand herangezogen werden für: Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können.[^4]
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Begleitmassnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 7 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb
und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 bis 4 Tage pro Woche.
Art. 8 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1360 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Fertigen von branchenspezifischen Werkzeugen und Ausrüstung, / Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz | 100 | 100 | 80 | 280 / (20) |
| Zusammensetzen von Einzelteilen | 220 | 150 | – | 370 |
| Feineinstellen und Regulieren | – | 60 | 30 | 90 |
| Mitwirken am Produktionsprozess | 40 | 50 | 50 | 140 |
| Total | 360 | 360 | 160 | 880 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 520 | 520 | 320 | 1360 |
2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^5] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 9 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 64 Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 32 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:
-
- Werkzeuge und Ausrüstung wählen,
-
- manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken nutzen, um persönliche Werkzeuge und Ausrüstung zu fertigen;
- a.
- b. Kurs II findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 16 Tage und beinhaltet die Handlungskompetenz «Zapfendreharbeiten ausführen»;
- c. Kurs III findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 16 Tage und beinhaltet die Handlungskompetenz «Regulieren».
Art. 10 Modulare Ausbildung
1 Bei der modularen Ausbildung sind die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 auf folgende Module mit der entsprechenden Lektionenzahl aufgeteilt:
| Module | Bildung in beruflicher Praxis | Berufskenntnisse | Total Lektionen |
|---|---|---|---|
| 1. Grundmodul | 260 | 190 | 450 |
| 2. Modul Zusammensetzen | 220 | 105 | 325 |
| 3. Modul Aufsetzen und Einschalen | 205 | 75 | 280 |
| 4. Modul Regulieren und Feineinstellen | 380 | 80 | 460 |
| 5. Abschlussmodul | 500 | 425 | 925 |
| Total Lektionen | 1565 | 875 | 2440 |
2 Die Aufteilung der Handlungskompetenzen auf die einzelnen Module ist im Reglement vom 19. Dezember 2014 über die Ausbildung von Erwachsenen nach modularem Baukastensystem der Convention patronale de l’industrie horlogère suisse festgelegt.
3 Die im Bildungsplan festgelegten Leistungsziele der überbetrieblichen Kurse sind auf die verschiedenen Module aufgeteilt.
4 Für die Organisation der Module Allgemeinbildung sind die Kantone zuständig.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 11
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes;
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b. die Begleitmassnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Uhrmacherin Produktion EFZ oder Uhrmacher Produktion EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Uhrmacher Praktikerin oder gelernter Uhrmacher Praktiker mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich Uhrmacherin Produktion EFZ und Uhrmacher Produktion EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 14 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 15 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 16 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 17 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote gemäss Artikel 22 Absatz 3.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 18 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 4 Jahre im Bereich Uhrmacherin Produktion EFZ und Uhrmacher Produktion EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 19 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 erworben worden sind.
Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.