Verordnung des VBS vom 7. Dezember 2015 über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee (VABUA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-12-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 115 Buchstabe a der Bundespersonalverordnung vom

3.

Juli 2001[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Grund- und Weiterausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee.

Art. 2 Durchführungsort der Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt an der Berufsunteroffiziersschule der Armee (BUSA) sowie an in- und ausländischen Institutionen.

Art. 3 Zulassung

1 Zu den Lehrgängen und den Kursen an der BUSA sind Berufsunteroffiziere, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und ‑kandidaten, zugelassen.

2 Zu einzelnen Lehrveranstaltungen können zugelassen werden:

3 Das VBS bewilligt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zulassung ausländischer Militärpersonen.

4 Der Kommandant der BUSA kann aus Gründen des Informationsschutzes ausländische Militärpersonen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen.

Art. 4 Grundausbildungslehrgang

1 Der Grundausbildungslehrgang befähigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, als Ausbilderinnen und Ausbilder zu unterrichten und Führungs- und Erziehungsfunktionen wahrzunehmen. Die Ausbildung ist auf die Frühverwendung und auf erweiterte Aufgaben ausgerichtet.

2 Der Grundausbildungslehrgang dauert 24 Monate.

3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer gymnasialen Maturität, einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität können einen verkürzten Grundausbildungslehrgang besuchen. Dieser dauert maximal 15 Monate.

4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Grundausbildungslehrgangs erhalten nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs ein von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher VBS unterzeichnetes Diplom und den Titel «Eidgenössisch diplomierter Berufsunteroffizier».

Art. 5 Weiterausbildungslehrgänge

1 Der Weiterausbildungslehrgang 1 dient der Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 3. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 3 ausgerichtet.

2 Der Weiterausbildungslehrgang 2 dient der Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 4. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 4 ausgerichtet.

3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann für die Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 5 einen Weiterausbildungslehrgang 3 einrichten. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 5 ausgerichtet.

4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterausbildungslehrgänge erhalten bei erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Lehrgangs ein Zertifikat.

Art. 6 Weiterausbildungskurse

1 In den bedarfsorientierten Weiterausbildungskursen werden die erworbenen Kenntnisse gefestigt und Neuerungen eingeführt.

2 Das Schwergewicht der Ausbildung liegt in folgenden Bereichen:

3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterausbildungskurse erhalten bei erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Kurses eine Kursbestätigung.

Art. 7 Eidgenössischer Fachausweis Ausbilder/in

1 Die Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder während des Grundausbildungslehrgangs und der Weiterausbildungskurse wird nach den Vorgaben des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung zertifiziert.

2 Ein Abschluss für den Titel «Eidgenössischer Fachausweis Ausbilder/in» wird im Nachgang zur Ausbildung ermöglicht.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Im Bereich der Lehrgänge, Kurse und Lehrveranstaltungen regelt die Chefin oder der Chef der Armee in Weisungen insbesondere folgende Punkte:

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 23. Juni 2005[^2] über die Berufsunteroffiziersschule der Armee wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrgänge und Kurse bleibt die Verordnung vom 23. Juni 2005[^3] über die Berufsunteroffiziersschule der Armee anwendbar.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.3

[^2]: [AS 2005 2505]

[^3]: [AS 2005 2505]

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