Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über die Prämienregionen
bis 1 gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:
Art. 1
Die Prämienregionen sind im Anhang festgelegt.
Art. 2
Nimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen nach Artikel 61 Absatz 2 KVG vor, so darf innerhalb des gleichen Kantons die Differenz für die Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung höchstens betragen:
- a.[^15] Prozent zwischen der Region 1 und der Region 2;
- b.[^10] Prozent zwischen der Region 2 und der Region 3.
2 Art. 3 Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Prämienregion, in die jede der früheren Gemeinden nach dem Anhang eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet solange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde im Anhang in eine Prämienregion eingeteilt wird.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Fussnoten
SR 832.10
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5529).
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