Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 14 Absatz 2, 17 Absatz 4, 20 Absätze 2 und 4,
22 Absatz 2, 24 Absatz 4, 32 und 57 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes
1 (KVAG), vom 26. September 2014 verordnet:
1. Kapitel: Begriffe
Art. 1 Weitere Versicherungsarten
Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG gelten:
- a. ein Sterbegeld bei Tod infolge Krankheit oder Unfall von höchstens 6000 Franken;
- b. die Weiterführung der Krankenpflegeversicherung nach Artikel 7 a der Ver-
2 ordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV).
Art. 2 Versicherungsgruppe
Als Versicherungsgruppe gilt eine Gruppe von zwei oder mehreren Unternehmen, die:
- a. in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und
- b. eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss o- der Kontrolle miteinander verbunden sind. 2. Kapitel: Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung
Art. 3 Bewilligungsgesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nach Artikel 7 KVAG muss bis zum 30. Juni des Vorjahres des Jahres, in dem der Versicherer zum ersten Mal die soziale Krankenversicherung durchführen möchte, bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
2 Private Versicherungsunternehmen müssen im Gesuch belegen, dass sie über eine Bewilligung zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit nach dem Versicherungsauf-
3 sichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 verfügen.
Art. 4 Befreiung von der Pflicht nach Artikel 5 Buchstabe g KVAG
1 Ein Versicherer kann ausnahmsweise von der Pflicht, die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, ganz oder teilweise befreit werden, wenn er:
- a. weniger als 500 000 Personen versichert;
- b. in keinem oder nur in einem Teil dieser Staaten die soziale Krankenversicherung durchführen will; und
- c. in den betreffenden Staaten nur sehr kleine Bestände versichert hat.
2 Er muss das Gesuch um Befreiung von der Pflicht bis zum 30. Juni bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Die Befreiung wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Art. 5 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung
Die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung wird auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam.
Art. 6 Entzug der Bewilligung bei Beendigung der Versicherungstätigkeit
Ist bei einem Versicherer während zwei Jahren niemand versichert, so gilt die Versicherungstätigkeit als beendet. Die Aufsichtsbehörde entzieht dem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung und verfügt seine Entlassung aus der Aufsicht.
Art. 7 Fristen bei Änderungen des Geschäftsplans
1 Gesuche um Änderung des örtlichen Tätigkeitsbereichs, neue Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und über die freiwillige Taggeldversicherung sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen fünf Monate vor Beginn ihrer Gültigkeit bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Frist verkürzen.
2 Verträge oder sonstige Absprachen zur Übertragung von wesentlichen Aufgaben, namentlich der Leistungsprüfung, dem Inkasso, dem Rechnungswesen und der Policenverwaltung, müssen zwei Monate vor Beginn ihrer Gültigkeit bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
Art. 8 Änderungen der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und
Übertragung des Versichertenbestandes
1 Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung nach Artikel 9 Absatz 1 KVAG, so hat er dies der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni mitzuteilen. Die Mitteilung und die dazu gehörigen Unterlagen sind spätestens bis zum 30. August bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Änderungen werden jeweils am 1. Januar wirksam.
2 Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung nach Artikel 9 Absatz 3 KVAG, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mindestens vier Monate vor dem vorgesehenen Übertragungsdatum mitzuteilen.
3 In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde:
- a. die Frist nach Artikel 9 Absatz 2 KVAG und die Mitteilungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 verkürzen, sofern dies im Interesse der Versicherten ist und deren Rechte gewahrt bleiben;
- b. genehmigen, dass die Änderungen nach Absatz 1 an einem anderen Datum als am 1. Januar wirksam werden.
3. Kapitel: Finanzierung der Versicherungstätigkeit
1. Abschnitt: Reserven
Art. 9 Anfangsreserven
Die Reserven eines um Bewilligung ersuchenden Versicherers müssen mindestens acht Millionen Franken betragen.
Art. 10 Ermittlung der Reserven
1 Der Versicherer ermittelt die Reserven aus der Differenz zwischen dem Wert der Aktiven und dem Wert der Verpflichtungen.
2 Die Aktiven sind marktnah zu bewerten. Der marktnahe Wert der Aktiven ist der Marktwert oder, wo ein solcher nicht verfügbar ist, der Marktwert vergleichbarer Aktiven oder ein nach einer anerkannten finanzmathematischen Methode ermittelter Wert.
3 Der Wert der Verpflichtungen ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden möglichst genau zu schätzen.
4 Bei der Ermittlung des Werts der Aktiven und des Werts der Verpflichtungen werden die Bilanzpositionen des Versicherungsgeschäfts nach dem Versicherungs-
4 vertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG) nicht berücksichtigt.
5 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann festlegen, wie die Aktiven und die Verpflichtungen zu bewerten sind.
Art. 11 Mindesthöhe der Reserven
1 Die Reserven müssen mindestens so hoch sein, dass der Durchschnitt der am Jahresende möglichen Reservebestände, die unter dem Schwellenwert liegen, null ist. Der Schwellenwert ist derjenige Wert, den die Reserven im Laufe eines Jahres mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent überschreiten.
2 Das EDI legt ein Modell zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven fest. Dieses umfasst:
- a. die Quantifizierung der versicherungstechnischen Risiken, der Marktrisiken und der Kreditrisiken;
- b. die Auswertung von Szenarien im Bereich der versicherungstechnischen Risiken, der Marktrisiken und der Kreditrisiken;
- c. ein Aggregationsverfahren, das die Resultate der Quantifizierung der Risiken und die Auswertung der Szenarien unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts vereinigt.
3 Das EDI kann festlegen, wie die Rückversicherungsverträge im Modell zu berücksichtigen sind.
Art. 12 Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung
1 Der Versicherer ermittelt zu Beginn jedes Kalenderjahres die vorhandenen Reserven und die Mindesthöhe der Reserven.
2 Ändert sich im Laufe des Jahres die Risikosituation eines Versicherers erheblich, so sind die vorhandenen Reserven und die Mindesthöhe der Reserven auch unterjährig näherungsweise zu ermitteln und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
3 Der Versicherer legt seinem Gesuch um Prämiengenehmigung eine Schätzung der Reserven am Ende des laufenden Jahres und der Mindesthöhe der Reserven für das folgende Kalenderjahr bei. Die Schätzung umfasst mehrere Varianten. Für jede Variante ist die Eintrittswahrscheinlichkeit anzugeben, wobei das individuelle Risiko von Bestandesänderungen zu berücksichtigen ist.
Art. 13 Berichterstattung
1 Die Versicherer verfassen jährlich einen Bericht über die Ermittlung der vorhandenen Reserven und der Mindesthöhe der Reserven.
2 Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die zum Verständnis der Ermittlung der vorhandenen Reserven und der Mindesthöhe der Reserven sowie der Risikosituation des Versicherers notwendig sind.
3 Er ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen und der Aufsichtsbehörde einzureichen. Das EDI legt den Zeitpunkt der Einreichung fest.
2. Abschnitt: Versicherungstechnische Rückstellungen
Art. 14
1 Der Versicherer bildet seine versicherungstechnischen Rückstellungen nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden. Er bildet sie, ohne Ansprüche aus Rückversicherungsverträgen zu berücksichtigen.
2 Er löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.
3 Er nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Er dokumentiert die Annahmen, von denen er ausgeht, insbesondere die Rechnungsgrundlagen und die Rückstellungsmethoden.
4 Das EDI kann Grundsätze festlegen, wie die Rückstellungen zu bilden und aufzulösen sind.
3. Abschnitt: Gebundenes Vermögen
Art. 15 Zeitpunkt der Ermittlung des Sollbetrags
1 Der Versicherer berechnet den Sollbetrag auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses.
2 Auf begründetes Begehren des Versicherers kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass der Sollbetrag auf einen anderen Zeitpunkt berechnet wird.
3 Sie kann in begründeten Fällen eine Neuberechnung oder eine Schätzung des Sollbetrags verlangen.
Art. 16 Mitteilungspflicht
Der Versicherer teilt der Aufsichtsbehörde bis zum 31. März den auf das Ende des Geschäftsjahres berechneten Sollbetrag zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit.
Art. 17 Deckung
1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven gedeckt sein.
2 Stellt der Versicherer eine Unterdeckung fest, so meldet er diese der Aufsichtsbehörde und ergänzt das gebundene Vermögen unverzüglich. Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.
3 Die Werte des gebundenen Vermögens müssen frei und unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherers dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Artikel 19 Buchstabe f bleibt vorbehalten.
Art. 18 Bestellung
1 Der Versicherer bestellt das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten. Er erfasst und kennzeichnet diese Werte so, dass er jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören, und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist.
2 Er wählt die Werte des gebundenen Vermögens in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und der tatsächlichen finanziellen Lage aus.
3 Er strebt einen marktgerechten Ertrag bei zweckmässiger Diversifikation an und stellt den voraussehbaren Bedarf an flüssigen Mitteln jederzeit sicher.
4 Die Aufsichtsbehörde kann Forderungen aus Rückversicherungsverträgen auf Antrag ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen, sofern der Rückversicherer diese Forderungen mit seinem gebundenen Vermögen sicherstellt.
5 Versicherer, welche sowohl die soziale Krankenversicherung als auch Versiche-
5 rungen nach dem VVG anbieten, haben das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung als solches zu kennzeichnen.
Art. 19 Geeignete Anlagen
1 Folgende Anlagen gelten als geeignet:
- a. Bareinlagen, Bankguthaben, Festgelder und sonstige Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten;
- b. andere Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, als diejenigen nach Buchstabe a, namentlich Anleihensobligationen, Optionsanleihen, Wandelanleihen und Pfandbriefe;
- c. sofern an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt und kurzfristig veräusserbar, Aktien, Partizipationsund Genussscheine, Anteilscheine von Genossenschaften und andere Kapitalbeteiligungen;
- d. Wohnund Geschäftsliegenschaften im Alleinoder Miteigentum, einschliesslich des selbstgenutzten Verwaltungsraums;
- e. kollektive Kapitalanlagen im Sinne der Artikel 8, 9 und 119 Absatz 1 des
6 Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen, die: 1. von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt und zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen sind, 2. nur Anlagen nach den Buchstaben a–d enthalten, und 3. ihre Organisationsform bezüglich Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so regeln, dass die Interessen der daran beteiligten Versicherer in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
- f. derivative Finanzinstrumente: 1. die ausschliesslich der Absicherung des Vermögens dienen, 2. die nicht als Hebel auf das Vermögen wirken, 3. deren Basiswerte nach den Buchstaben a–d geeignet und im Vermögen vorhanden sind und die abgesicherten Schwankungen des Marktes nachvollziehen, und 4. bei denen sämtliche Verpflichtungen gedeckt sind, die sich für den Versicherer aus dem derivativen Finanzinstrument ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
2 Die übrigen Anlagen, namentlich Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b), gelten als ungeeignet.
3 Kann der Versicherer nicht nachweisen, dass die Anlagen des gebundenen Vermögens alle Forderungen aus den Versicherungsverhältnissen und den Rückversicherungsverträgen, die er abgeschlossen hat, decken, namentlich weil gewisse Anlagen ungeeignet sind, so kann die Aufsichtsbehörde ihm eine Frist setzen, um die Anlagen zu ergänzen oder zu ersetzen.
Art. 20 Begrenzungen
1 Anlagen des gebundenen Vermögens, die eine der folgenden Begrenzungen überschreiten, gelten als ungeeignet, es sei denn, sie sind mit derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f effektiv abgesichert:
- a. alle Anlagen: 5 Prozent des gebundenen Vermögens je Schuldnerin; bei Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a 20 Prozent des gebundenen Vermögens je Schuldnerin, sofern eine Bank nach dem Bankengesetz vom
7 8. November 1934 Schuldnerin ist;
- b. in Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c: 25 Prozent des gebundenen Vermögens;
- c. in Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d: 25 Prozent des gebundenen Vermögens, wobei der Versicherer: 1. höchstens 5 Prozent des gebundenen Vermögens im Ausland anlegen darf, 2. je Objekt höchstens 5 Prozent des gebundenen Vermögens anlegen darf, soweit er das Objekt nicht selber nutzt;
- d. in Anlagen in Fremdwährungen: 20 Prozent des gebundenen Vermögens.
2 Für Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft, den Kantonen und schweizerischen Pfandbriefinstituten gilt die Begrenzung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht.
3 Das EDI kann Weisungen zur Berechnung der Begrenzungen erlassen.
Art. 21 Begrenzungen bei kollektiven Anlagen
1 Für die Einhaltung der Begrenzungen sind die in den kollektiven Kapitalanlagen enthaltenen Anlagen und Fremdwährungen mit einzurechnen. Enthält eine kollektive Kapitalanlage verschiedene Kategorien von Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a–d oder verschiedene Währungen, so werden diese anteilsmässig auf die Anlagekategorien oder die Währungen aufgeteilt, wenn die Anteile nachweisbar sind. Sind die Anteile nicht nachweisbar, so wird die kollektive Kapitalanlage gesamthaft derjenigen Anlage mit der stärksten Begrenzung zugeordnet.
2 Kollektive Kapitalanlagen, die 5 Prozent des gebundenen Vermögens je Anlage überschreiten, gelten als ungeeignet, es sei denn, es handelt sich um kollektive Kapitalanlagen:
- a. deren Anlagen nachweisbar angemessen diversifiziert sind; und
- b. deren Vermögenswerte im Konkursfall der kollektiven Anlage oder der Depotbank zugunsten der Anlegerinnen und Anleger ausgesondert werden können.
Art. 22 Verwahrung der Werte
1 Der Versicherer hat dem gebundenen Vermögen zugewiesene bewegliche Vermögenswerte in Fremdverwahrung zu geben.
2 Er meldet der Aufsichtsbehörde Verwahrerin und Verwahrungsort sowie deren Änderungen.
3 Die Verwahrerin führt ein Verzeichnis der Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend.
4 Der Verwahrungsvertrag muss vorsehen, dass die Verwahrerin dem Versicherer gegenüber für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet.
5 Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel der Verwahrerin oder des Verwahrungsortes verfügen.
Art. 23 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich mindestens einmal, ob:
- a. der Sollbetrag richtig berechnet ist;
- b. die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte: 1. vorhanden sind, 2. vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden, 3. mindestens dem Sollbetrag entsprechen, 4. den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen.
2 Sie kann die Prüfung auf Stichproben beschränken.
3 Sie kann bei der Prüfung auch die Ergebnisse einer Prüfung durch interne Organe des Versicherers oder die externe Revisionsstelle sowie das Verzeichnis der Verwahrerin berücksichtigen.
Art. 24 Verwendung des Erlöses des gebundenen Vermögens
Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg die Ansprüche aus den Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen, die nach Artikel 15 KVAG sichergestellt werden, gedeckt. Mit einem Überschuss werden die mit der Gewährung dieser Ansprüche verbundenen Verwaltungskosten gedeckt.
4. Abschnitt: Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Art. 25 Höhe der Prämien
1 Die Aufsichtsbehörde kontrolliert bei der Prüfung der Prämientarife, ob die für das Geschäftsjahr geschätzten Einnahmen die geschätzten Ausgaben decken.
2 Die Kosten im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 KVAG umfassen sämtliche Kosten, die dem Versicherer im entsprechenden Kanton entstehen, abzüglich eines Anteils an den Kapitalerträgen.
3 Die Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen decken die Kosten, die dem Versicherer für die Versicherten dieser Staaten insgesamt entstehen, abzüglich eines Anteils an den Kapitalerträgen. Bei der Festlegung der Prämien für die einzelnen Staaten beachtet der Versicherer die Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Staaten.
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