Verordnung des BAG vom 25. November 2015 über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG),
gestützt auf die Artikel 49 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 51 Absätze 1 und 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015[^1] (KVAV),
verordnet:
Art. 1 Inhalt des Geschäftsberichts
Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 10. Dezember 2014[^2], und, falls das Obligationenrecht[^3] dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.
Art. 2 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss
1 Die folgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:
- a. Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER[^4] anwenden.
- b. Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.
- c. Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.
- d. Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.
- e. Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.
- f. Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.
2 Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.
Art. 3 Kontenrahmen
Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 832.121
[^2]: Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch).
[^3]: SR 220
[^4]: Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch).