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Verordnung des BAG vom 25. November 2015 über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung

Geltender Text a fecha 2015-11-25

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG),

gestützt auf die Artikel 49 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 51 Absätze 1 und 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015[^1] (KVAV),

verordnet:

Art. 1 Inhalt des Geschäftsberichts

Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 10. Dezember 2014[^2], und, falls das Obligationenrecht[^3] dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.

Art. 2 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss

1 Die folgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:

2 Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.

Art. 3 Kontenrahmen

Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.121

[^2]: Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch).

[^3]: SR 220

[^4]: Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch).