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Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)

Geltender Text a fecha 2016-01-01

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 9, 14 Absatz 1, 15 a Absatz 2 und

1 , 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005

2 auf die Artikel 32 Absatz 1 und 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG) und auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1, 53 a Absatz 2 und 56 Absatz 1 des

3 Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)

4 sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

2 Für die Ein-, Durchund Ausfuhr von Heimtieren gilt sie, soweit nicht die Verord-

5 nung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Heimtieren anwendbar ist.

3 Sie gilt nicht für die Durchfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft im internationalen Luftverkehr, die für die Bordverpflegung im Flugzeug bestimmt sind und im selben Flugzeug weitertransportiert werden.

Art. 2 Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern

1 Für mögliche Träger von Seuchenerregern, die weder Tiere noch Tierprodukte sind, wie Stroh und Heu gelten die Bestimmungen über Tierprodukte, sofern es für diese Träger harmonisierte Einoder Durchfuhrbedingungen der Europäischen Union (EU) gibt (Art. 5 Abs. 1 und 2 und 38 Abs. 2).

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann im Einzelfall weitere mögliche Träger von Seuchenerregern dieser Verordnung unterstellen.

Art. 3 Anwendbares Recht

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchen-

6 verordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) sowie die Lebensmittelund Gebrauchsge-

7 genständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) anwendbar.

2 Vorbehalten bleiben insbesondere die folgenden Erlasse:

8 (TSchV); a. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008

9 b. Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Fussnoten

[^1]: SR 455

[^2]: SR 817.0

[^3]: SR 916.40

[^4]: SR 0.916.026.81

[^5]: SR 916.443.14

[^6]: SR 916.401

[^7]: SR 817.02

[^8]: SR 455.1

[^9]: SR 453.0