Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-11-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 8 Absatz 3, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1,

20 Absatz 2, 21 Absatz 3, 30 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39, 85 Absatz 1 Buchstabe a

1 über die Ein-, Durchund 96 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 2015 und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS), verordnet:

Art. 1 Harmonisierte Einund Durchfuhrbedingungen

(Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 und 38 Abs. 1 und 2 EDAV-DS) Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Einund Durchfuhrbedingungen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2 Zusätzliche Gesundheitsgarantien

(Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS)

1 Für die Einfuhr sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:

2 Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.

Art. 3 Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder

lebensmittelhygienischem Risiko (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und 3 EDAV-DS) Die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a EDAV-DS sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4 Verwendungsvorbehalt für Fleisch aus Staaten ohne Verbot

von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer (Art. 9 Abs. 2 Bst. b und 30 Abs. 2 EDAV-DS) Der Verwendungsvorbehalt in den Verkaufsund Lieferdokumenten von Rindfleisch nach Artikel 9 EDAV-DS muss wie folgt lauten: «Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer muss im Zollgebiet verwendet werden. Die Ausfuhr ist verboten. Es sind insbesondere die Auflagen nach den Artikeln 9 und 30 der Verordnung über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten einzuhalten.»

Art. 5 Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr

(Art. 13 und 39 Bst. a EDAV-DS) Die tierseuchenpolizeilichen Einund Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

2 Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle Art. 6 (Art. 15 und 39 Bst. b EDAV-DS) Die Positionen des Zolltarifs und die zusammengesetzten Produkte, bei denen bei der Einund Durchfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach den Artikeln 4 und 6 sowie den Anhängen I und II

3 der Entscheidung 2007/275/EG .

Art. 7 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten

(Art. 20 und 39 Bst. d EDAV-DS) Die massgebenden Erlasse der EU über die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 8 Gesundheitsbescheinigungen

(Art. 21 und 39 Bst. d EDAV-DS) Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 6 aufgeführt.

Art. 9 Quarantänestationen

(Art. 85 Abs. 1 Bst. a EDAV-DS) Die Anforderungen an die Quarantänestationen sind in Anhang 7 aufgeführt.

Art. 10 Grenzkontrollstellen

(Art. 96 Abs. 2 EDAV-DS) Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen sind in Anhang 8 aufgeführt.

Art. 11 Nachführung der Anhänge

Das BLV führt die Anhänge 2, 3, 4 und 7 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

4 Die Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Einund Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.443.10

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1669).

[^3]: Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1196, ABl. L 197 vom 22.7.2016, S. 10. mit Drittstaaten. V des EDI

[^4]: [AS 2007 2717, 2008 4443 5273, 2009 1619, 2010 5097, 2012 461 807 1607 3469 6439 6883, 2013 801 1061 1263 2129 2343 2697 3265 4089 4139 Ziff. I 2, 2014 391 705 1265 2469 3017 3139 3191 4517, 2015 561 565 633 725 931 1141 1211 2405 2707 2911 4193 4989]

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