Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU)
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 9, 14 Absatz 1, 15 a Absatz 2 und
1 , 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005
2 auf die Artikel 32 Absatz 1 und 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG) und auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1, 53 a Absatz 2 und 56 Absatz 1
3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)
4 sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach diesen Staaten.
2 Sie gilt nicht für die Einfuhr und die Durchfuhr von lebenden Fischen und tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und für die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island; die Ein-, Durchund Ausfuhr dieser Tiere und Tier-
5 produkte sind in der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten geregelt.
3 Für die Ein-, Durchund Ausfuhr von Heimtieren gilt sie, soweit nicht die Verord-
6 nung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Heimtieren anwendbar ist.
Art. 2 Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern
1 Für mögliche Träger von Seuchenerregern, die weder Tiere noch Tierprodukte sind, wie Stroh und Heu gelten die Bestimmungen über Tierprodukte, sofern es für diese Träger harmonisierte Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr gibt (Art. 5 Abs. 1 und 2).
2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann im Einzelfall weitere mögliche Träger von Seuchenerregern dieser Verordnung unterstellen.
Art. 3 Anwendbares Recht
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchen-
7 verordnung vom 27. Juni 1995 sowie die Lebensmittelund Gebrauchsgegenstän-
8 deverordnung vom 23. November 2005 anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben insbesondere die folgenden Erlasse:
9 (TSchV); a. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
10 b. Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione);
- b. Drittstaaten: alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen;
- c. Tierprodukte: 1. Lebensmittel tierischer Herkunft oder mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, 2. tierische Nebenprodukte, 3. tierische Samen, Eizellen und Embryonen, die nicht tierische Nebenprodukte sind;
- d. tierische Nebenprodukte: Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Speisereste, Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind;
- e. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;
- f. TRACES: tierärztliches Informationssystem nach der Entscheidung 2004/
11 292/EG ;
- g. Sendung: eine Anzahl Tiere der gleichen Art oder gleichartige Tierprodukte, die mit dem gleichen Transportmittel transportiert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen, für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind und auf derselben Gesundheitsbescheinigung oder demselben Handelspapier aufgeführt werden können;
- h. Einfuhr: dauerhaftes oder vorübergehendes Verbringen von Tieren und Tierprodukten in das Einfuhrgebiet, ausgenommen der Transport zum Zweck der Durchfuhr nach Artikel 6 Buchstabe i des Zollgesetzes vom
12 18. März 2005 (ZG);
- i. Importeur: natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist und die in der Gesundheitsbescheinigung oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist;
- j. anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 ZG;
- k. Abfertigungsunternehmen: vom Flughafenhalter beauftragter Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt (Handling Agent);
- l. Bestimmungsbetrieb: Betrieb am Standort, an den die Tiere oder Tierprodukte verbracht werden sollen, und der in der Gesundheitsbescheinigung o- der im Handelspapier als solcher bezeichnet ist;
- m. Exporteur: natürliche oder juristische Person, die für eine Ausfuhr verantwortlich ist und die in der Gesundheitsbescheinigung oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 5 Einfuhrbedingungen
1 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr, namentlich in Bezug auf:
- a. Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte eingeführt werden dürfen;
- b. die tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen;
- c. die erforderlichen Begleitdokumente, namentlich Gesundheitsbescheinigungen und Handelspapiere.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.
3 Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr gibt, kann das BLV tierseuchenpolizeiliche, tierschutzrechtliche und lebensmittelhygienische Einfuhrbedingungen festlegen oder im Einzelfall verfügen.
4 Bei erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risikokann das BLV zusätzliche Bedingungen festlegen oder die Einfuhr verbieten.
5 Massnahmen, die das BLV gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlässt, bleiben vorbehalten.
Art. 6 Begleitdokumente
1 Tiere und Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn ihnen die Gesundheitsbescheinigungen beiliegen, die nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr vorgeschrieben sind.
2 Das EDI legt fest, welche Gesundheitsgarantien für die folgenden Tiere und Tierprodukte zusätzlich zu den in den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen zu erbringen sind und unter welchen Voraussetzungen diese Gesundheitsgarantien anerkannt werden:
- a. Tiere der Rindergattung;
- b. Tiere der Schweinegattung;
- c. Hühnervögel ( Galliformes ), Gänsevögel ( Anseriformes ) und Laufvögel ( Struthioniformes ) sowie Bruteier solcher Vögel.
3 Ist keine Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben, so muss der Sendung ein Handelspapier beiliegen.
Art. 7 Bewilligungen
1 Eine Bewilligung des BLV ist erforderlich für die Einfuhr von:
- a. Tieren oder Tierprodukten, die nicht die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr erfüllen, namentlich für die Wiedereinfuhr von Klauentieren nach Kurzaufenthalten im Rahmen von Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen;
- b. tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5
13 über die Entsorgung von tieriund 6 der Verordnung vom 25. Mai 2011 schen Nebenprodukten (VTNP), mit Ausnahme von Proben für Forschungsund Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken
14 nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ;
- c. Tieren oder Tierprodukten, für die es keine harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr gibt.
2 Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:
- a. die Seuchenlage im Herkunftsgebiet es zulässt oder geeignete Massnahmen gegen eine Seucheneinschleppung getroffen werden; und
- b. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
3 Das BLV kann die Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe b verweigern oder entziehen, wenn:
- a. eine erhöhte Gefahr besteht, dass mit den tierischen Nebenprodukten Seuchen eingeschleppt werden; oder
- b. die gesamte Kapazität der betreffenden Entsorgungsbetriebe für die Entsorgung von entsprechenden inländischen tierischen Nebenprodukten benötigt wird.
Art. 8 Registrierung in TRACES
1 Wer bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, als Bestimmungsbetrieb, Importeur oder Speditionsunternehmen auftreten will, muss sich vorgängig in TRACES registrieren lassen.
2 Wer sich als Bestimmungsbetrieb registrieren lassen will, erhält in TRACES sowohl die Eigenschaft «Bestimmungsbetrieb» als auch die Eigenschaft «Importeur» zugewiesen. Wer sich als Importeur oder Speditionsunternehmen registrieren lassen will, erhält die Eigenschaft «Importeur» beziehungsweise «Speditionsunternehmen» zugewiesen.
3 Die Registrierung ist bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Adressänderungen sind unverzüglich der entsprechenden Behörde mitzuteilen.
4 Für den Zugang zu TRACES ist der Nachweis einer Schulung durch die zuständige kantonale Behörde zu erbringen.
5 Bei der Einfuhr einer Sendung, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, müssen der Importeur, der Bestimmungsbetrieb und das Speditionsunternehmen mit der entsprechenden Eigenschaft in TRACES registriert sein.
6 Die registrierten Personen haben Zugang zu den Daten der von ihnen oder in ihrem Auftrag versandten Sendungen und können die von ihnen eingegebenen Daten zur Sendung vor der Unterzeichnung der Gesundheitsbescheinigung bearbeiten.
Art. 9 Voranmeldung bestimmter Sendungen
Sendungen folgender Tiere und Tierprodukte müssen vom Importeur spätestens zehn Tage vor der Einfuhr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vorangemeldet werden:
- a. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
- b. Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;
- c. Europäische Honigbienen ( Apis mellifera ) und Hummeln ( Bombus spp.).
Art. 10 Gesundheitsbescheinigungen
1 Gesundheitsbescheinigungen sind vor der Einfuhr von der zuständigen Behörde via TRACES auszustellen, soweit dies die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr für die jeweilige Tierkategorie oder für das jeweilige Tierprodukt vorsehen.
2 Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung abdecken. Sie müssen der Sendung im Original beiliegen und mit ihr bis zum Bestimmungsbetrieb mitgeführt werden.
3 Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde unterzeichnet sein. Sofern dies vorgesehen ist, können sie auch von einem ausstellungsberechtigten Unternehmen unterzeichnet sein.
4 Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest.
Art. 11 Handelspapiere
Sehen die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr keine Anforderungen an die Handelspapiere vor, so müssen diese mindestens folgende Angaben enthalten:
- a. die Menge und die Art der Tiere oder Tierprodukte;
- b. den Herkunftsoder Herstellungsbetrieb;
- c. den Bestimmungsbetrieb; und
- d. besondere Transportanforderungen.
Art. 12 Vorlagen
Das BLV stellt die Vorlagen für die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen und Handelspapiere im Internet zur Verfügung.
Art. 13 Anmeldung von Sendungen und Vorlegen der Begleitdokumente
1 Die anmeldepflichtige Person stellt sicher, dass der Zollstelle bei der stichprobenweise Kontrolle einer Sendung die Begleitdokumente auf Aufforderung hin vorgelegt werden.
2 Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln sind der Zollstelle anzumelden. Die anmeldepflichtige Person stellt sicher, dass der Zollstelle die Gesundheitsbescheinigungen unaufgefordert vorgelegt werden.
Art. 14 Mitführen von Lebensmitteln im Reiseverkehr
Für Lebensmittel tierischer Herkunft und solche mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, ist für die Einfuhr weder eine Gesundheitsbescheinigung noch ein Handelspapier erforderlich.
Art. 15 Hygienebedingungen beim Transport
1 Die dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.
2 Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial verwendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransportfahrzeugen und Flugzeugen müssen nach dem Transportende unverzüglich auf unschädliche Art beseitigt werden.
Art. 16 Temperaturen beim Transport
1 Beim Transport von Tierprodukten muss der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während der gesamten Transportdauer eingehalten werden.
2 In Fahrzeugen und in Lagerräumen muss die Innentemperatur dem angegebenen Temperaturbereich entsprechen.
3 In Flugzeugen ist mit technischen Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Sendung im angegebenen Temperaturbereich gehalten und die Kühlkette nicht unterbrochen wird.
4 Sendungen, für die die Gesundheitsbescheinigung einen Transport bei Umgebungstemperatur vorsieht, dürfen auch gekühlt gelagert oder transportiert werden.
Art. 17 Transportbedingungen
1 Tierprodukte müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.
2 Tiere müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg und ohne Umlad in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.
3 Bei Transporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.
Art. 18 Schlachtvieh
Schlachtvieh darf nur in einen Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe k der Verord-
15 nung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle verbracht werden.
Art. 19 Meldepflicht des Bestimmungsbetriebs
Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen der folgenden Tiere und Tierprodukte der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden melden:
- a. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
- b. Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;
- c. Europäische Honigbienen und Hummeln.
Art. 20 Aufbewahrungspflicht des Bestimmungsbetriebs
Der Bestimmungsbetrieb muss die Gesundheitsbescheinigungen nach Eintreffen der Sendung drei Jahre lang aufbewahren.
Art. 21 Pflichten des Importeurs
1 Der Importeur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.
2 Bei Tierprodukten muss er die anmeldepflichtige Person darüber informieren, unter welchen Temperaturbedingungen die Tierprodukte zu lagern sind (Art. 16).
3 Er muss dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen. Er kann auch ein Speditionsunternehmen damit beauftragen, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
Art. 22 Pflichten des Abfertigungsunternehmens
1 Die Abfertigungsunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.
2 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere während des Verbleibs am Flughafen gepflegt werden.
3 16 …
Art. 23 Pflichten des Flughafenhalters
1 Die Flughafenhalter müssen dem BLV die von ihnen beauftragten Abfertigungsunternehmen melden. Änderungen sind dem BLV unverzüglich mitzuteilen.
2 Sie müssen die Abfertigungsunternehmen auf die Pflichten nach Artikel 22 hinweisen.
3. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 24
1 Für die Durchfuhr von Sendungen auf dem Luftweg direkt nach Drittstaaten gelten die tierseuchenpolizeilichen Bedingungen des Bestimmungsstaates.
2 Für folgende Sendungen gelten für die Durchfuhr sinngemäss die Bestimmungen zur Einfuhr:
- a. Sendungen, die auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt oder auf dem Luftweg nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen weitertransportiert werden;
- b. Sendungen, die auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden.
3 Es sind dabei die folgenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar:
- a. Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 (Einfuhrbedingungen und Begleitdokumente);
- b. Artikel 8 (Registrierung in TRACES);
- c. die Artikel 10–13 (Begleitdokumente);
- d. Artikel 14 (Mitführen von Lebensmitteln im Reiseverkehr);
- e. Artikel 15 Absatz 1 (Hygienebedingungen beim Transport);
- f. Artikel 16 (Temperaturen beim Transport);
- g. die Artikel 21–23 (Pflichten der beteiligten Personen).
4. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 25 Grundsatz
1 Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus dem Einfuhrgebiet gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr:
- a. Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 (Einfuhrbedingungen und Begleitdokumente);
- b. die Artikel 10–13 (Begleitdokumente);
- c. Artikel 14 (Mitführen von Lebensmitteln im Reiseverkehr);
- d. Artikel 15 Absatz 1 (Hygienebedingungen beim Transport);
- e. Artikel 16 (Temperaturen beim Transport).
2 Darüber hinaus gelten allfällige weitere tierseuchenpolizeiliche Bedingungen des Bestimmungsstaates.
3 Für Ausfuhrsendungen ist, soweit die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr dies vorsehen, von der zuständigen kantonalen Stelle via TRACES eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen oder vom Herkunftsbetrieb ein Handelspapier auszufertigen.
Art. 26 Bruteier
Bruteier dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Eier selbst und die Verpackungen mit einer Herkunftsangabe «CH-… (Nummer des Herkunftsbetriebes)» gekennzeichnet sind.
Art. 27 Bewilligung für tierische Nebenprodukte
1 Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt werden:
- a. tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6
17 VTNP , mit Ausnahme von Proben für Forschungsund Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11
18 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ;
- b. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Artikel 7 VTNP, mit Ausnahme von Erzeugnissen nach Artikel 39 Absatz 3 VTNP.
2 Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:
- a. der Ausfuhr keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen;
- b. der Ausfuhrbetrieb gewährleistet, dass die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
- c. der Ausfuhrbetrieb nachweist, dass er die tierischen Nebenprodukte im Inland nach Artikel 39 Absatz 2 VTNP entsorgen kann, falls der Bestimmungsstaat die Einfuhr beschränkt; und
- d. der Bestimmungsstaat die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 genehmigt hat.
3 Vor der Erteilung der Bewilligung legt das BLV das Ausfuhrgesuch der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vor, die oder der für den Entsorgungsbetrieb zuständig ist, der die Entsorgung nach Absatz 2 Buchstabe c übernehmen würde.
Art. 28 Begleitdokumente für tierische Nebenprodukte
Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Sendung eine via TRACES ausgestellte Gesundheitsbescheinigung beiliegt:
- a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a;
- b. verarbeitetes tierisches Protein nach Anhang I Ziffer 5 der Verordnung (EU)
19 Nr. 142/2011 .
Art. 29 Bestimmungen für zur Entsorgung bestimmte tierische
Nebenprodukte Für tierische Nebenprodukte nach den Artikeln 27 und 28, die zur Entsorgung im Ausland bestimmt sind, gelten in Bezug auf die Sammlung, die Kennzeichnung und
20 die Bestimdie Begleitdokumente ergänzend zu den Artikeln 19 und 20 VTNP
21 mungen nach Anhang VIII Kapitel I–III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 .
Art. 30 Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen
als Leistungsförderer Es ist verboten, Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, aus dem Zollgebiet nach EU- Mitgliedstaaten und in die Zollausschlussgebiete zu verbringen.
Art. 31 Registrierung in TRACES
1 Bei der Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, müssen sich die folgenden natürlichen oder juristischen Personen vorgängig in TRACES registrieren lassen:
- a. Herkunftsbetriebe der Tiere und Tierprodukte;
- b. Exporteure; und
- c. Speditionsunternehmen.
2 Wer sich als Herkunftsbetrieb registrieren lassen will, erhält in TRACES sowohl die Eigenschaft «Herkunftsbetrieb» als auch die Eigenschaft «Exporteur» zugewiesen. Wer sich als Exporteur oder Speditionsunternehmen registrieren lassen will, erhält die Eigenschaft «Exporteur» beziehungsweise «Speditionsunternehmen» zugewiesen.
3 Für die Registrierung und den Zugang zu TRACES gilt Artikel 8 Absätze 3–6.
Art. 32 Verantwortung für Sendungen und Dokumente
Der Exporteur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.
5. Abschnitt: Grenzweidegang
Art. 33
Für den Grenzweidegang zur Sömmerung, zur Winterung und auf die Tagesweide gelten die Bestimmungen nach Anhang 11 Anlage 5 des Agrarabkommens.
6. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen
Art. 34 Kontrolle der Einfuhr und der Durchfuhr
1 Bei Einund Durchfuhrsendungen kann die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) stichprobenweise kontrollieren, ob die erforderlichen Begleitdokumente beiliegen.
2 Bei Einund Durchfuhrsendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln kontrolliert die EZV, ob die Gesundheitsbescheinigungen beiliegen.
Art. 35 Amtstierärztliche Überwachung
1 Risikobasiert wird eine amtstierärztliche Überwachung durchgeführt bei:
- a. eingeführten Klauentieren;
- b. eingeführten Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln;
- c. eingeführten Europäischen Honigbienen und Hummeln;
- d. Schweinen, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Herkunft eingesetzt worden sind.
2 Das BLV erlässt Weisungen technischer Art zur Festlegung der Fälle, in denen eine amtstierärztliche Überwachung notwendig ist, und zur Durchführung der Überwachung.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die Überwachung an. Sie oder er ist verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen im Rahmen der Überwachung.
Art. 36 Massnahmen der EZV bei widerrechtlichen Ein-, Durchund
Ausfuhren
1 Stellt die EZV Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durchoder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so meldet sie dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.
2 Die EZV erteilt der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft über alle wesentlichen Tatsachen und gewährt ihr Einsicht in die Akten.
Art. 37 Massnahmen der kantonalen Behörde
1 Sind bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durchoder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen.
2 Melden Private oder andere Organe als die EZV widerrechtlich einoder durchgeführte Tiere oder Tierprodukte im Einfuhrgebiet, so benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde die EZV.
3 Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung und die Beschlagnahme der Tiere oder Tierprodukte oder die Tötung der Tiere verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme von Tieren verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter.
7. Abschnitt: Informationssystem TRACES
Art. 38 Registrierung
1 Die folgenden Behörden und Personen müssen in TRACES registriert sein:
- a. das BLV;
- b. die EZV;
- c. die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;
- d. die Amtsstellen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker;
- e. die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
- f. die von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bezeichneten kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren.
2 Die Registrierung sowie die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit der Registrierung erfolgt durch das BLV.
3 Die registrierten Behörden und Personen müssen dem BLV Adressänderungen unverzüglich mitteilen.
Art. 39 Zugang
Die registrierten Behörden und Personen haben Zugang zu TRACES, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 40 Schulungen
1 Für den Zugang zu TRACES ist der Nachweis einer TRACES-Grundschulung zu erbringen.
2 Die registrierten Personen müssen regelmässig an Wiederholungsschulungen teilnehmen.
3 Das BLV führt die Grundschulung und die Wiederholungsschulungen für die EZV und für die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.
4 Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen für die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden, die Grundschulung und die Wiederholungsschulungen durch.
5 Sie führen zudem die Schulungen der Personen nach den Artikeln 8 Absatz 1 und
31 Absatz 1 durch.
Art. 41 Pflichten der kantonalen Behörden
1 Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Registrierung der Personen nach den Artikeln 8 und 31 sowie für die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit diesen Registrierungen.
2 Jede registrierte kantonale Amtsstelle muss eine TRACES-Verantwortliche oder einen TRACES-Verantwortlichen bezeichnen.
Art. 42 Koordination
1 Das BLV koordiniert die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES.
2 Es kann Weisungen technischer Art zu TRACES erlassen.
8. Abschnitt: Gebühren und Kosten
Art. 43 Grundsatz
Sämtliche Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ein-, Durchund Ausfuhr werden der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Art. 44 Gebühren des BLV
Die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BLV richtet sich
22 nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985 .
Art. 45 Gebührenerhebung durch die Kantone
Die Kantone können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Vollzug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.
9. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
Art. 46 Verfügungen und Rechtsmittel
1 Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gilt das Verwaltungsver-
23 fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 . Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59 b TSG.
2 Beschwerden und Einsprachen im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 52 und 55 LMG.
3 Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons.
Art. 47 Meldung von Widerhandlungen
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutzund Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere betreffend:
- a. die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten;
- b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder
- c. die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe.
Art. 48 Strafverfolgung
1 Bei der widerrechtlichen Einfuhr oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Wider-
24 25 oder gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 handlung gegen das ZG vor, so leitet die EZV eine Strafverfolgung ein.
2 Die EZV eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die von der EZV untersucht wurden.
3 Bei der widerrechtlichen Ausfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein.
4 Vorbehalten bleibt Artikel 31 LMG.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 49 Vollzug
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist der Vollzug Sache der Kantone.
2 Die EZV vollzieht diese Verordnung an der Zollgrenze.
3 Das BLV erlässt die für einen sachgemässen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Weisungen technischer Art.
Art. 50 Anpassungen technischer Vorschriften
1 Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der massgebenden Erlasse der EU in Bezug auf die Ein-, Durchund Ausfuhrbedingungen (Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 3 Bst. a und 25 Abs. 1 Bst. a) nachzuführen.
2 Das EDI kann das BLV zudem ermächtigen, technische Anpassungen in Bezug auf die zusätzlich zu erbringenden Gesundheitsgarantien (Art. 6 Abs. 2) vorzunehmen.
Art. 51 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Artikel 22 Absatz 3 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 455
[^2]: SR 817.0
[^3]: SR 916.40
[^4]: SR 0.916.026.81
[^5]: SR 916.443.10
[^6]: SR 916.443.14
[^7]: SR 916.401
[^8]: SR 817.02
[^9]: SR 455.1
[^10]: SR 453.0 916.443.11 Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V
[^11]: Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG, ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63; zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/515/EG, ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29.
[^12]: SR 631.0 916.443.11 Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V
[^13]: SR 916.441.22
[^14]: Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hy- gienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro- dukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/9, ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 10. 916.443.11 Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V
[^15]: SR 817.190 916.443.11 Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V
[^16]: Tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
[^17]: SR 916.441.22
[^18]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b. 916.443.11 Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V
[^19]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b.
[^20]: SR 916.441.22
[^21]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b. 916.443.11 Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V 916.443.11 Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V
[^22]: SR 916.472
[^23]: SR 172.021
[^24]: SR 631.0
[^25]: SR 641.20