Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU-EDI)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 10 Absatz 4, 24 Absatz 3 und 25 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015[^1] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU),
verordnet:
Art. 1 Harmonisierte Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr
Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Zusätzliche Gesundheitsgarantien
1 Für die Einfuhr sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:
- a. für Tiere der Rindergattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind;
- b. für Tiere der Schweinegattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von der Aujeszky’schen Krankheit sind;
- c. für Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel: eine Garantie, dass die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind;
für Bruteier von Tieren nach Buchstabe c: eine Garantie, dass diese aus Herden stammen, deren Tiere:
-
- nicht geimpft worden sind,
-
- mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft worden sind, oder
-
- mindestens 30 Tage vor der Gewinnung der Bruteier geimpft worden sind, falls die Impfung mit einem lebenden Impfstoff vorgenommen wurde.
- d.
2 Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.
3 Das Vorliegen der Gesundheitsgarantie muss von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt via TRACES in der Gesundheitsbescheinigung vermerkt werden.
Art. 3 Gesundheitsbescheinigungen
Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4 Nachführung eines Anhangs
Das BLV führt Anhang 2 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.443.11