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Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU-EDI)

Geltender Text a fecha 2017-11-01

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 10 Absatz 4, 24 Absatz 3 und

1 über die Ein-, Durchund 25 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU), verordnet:

Art. 1 Harmonisierte Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr

(Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 3 Bst. a und 25 Abs. 1 Bst. a EDAV-EU) Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2 Zusätzliche Gesundheitsgarantien

(Art. 6 Abs. 2 EDAV-EU)

1 Für die Einfuhr sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:

2 Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.

3 Das Vorliegen der Gesundheitsgarantie muss von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt via TRACES in der Gesundheitsbescheinigung vermerkt werden.

Art. 3 Gesundheitsbescheinigungen

(Art. 10, 24 Abs. 3 Bst. c und 25 Abs. 1 Bst. b EDAV-EU) Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4 Nachführung eines Anhangs

Das BLV führt Anhang 2 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.443.11