Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2015-06-19
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 164
Änderungshistorie JSON API

1 Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten Schwellenwerte nach Derivatkategorie.

2 Für die Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien gilt ein einziger Schwellenwert.

3 Ist die Gegenpartei Teil einer vollkonsolidierten Gruppe, so werden bei der Berechnung der Durchschnittsbruttopositionen auch alle von ihr oder anderen Gegenparteien geschlossenen gruppeninternen OTC-Derivatgeschäfte einberechnet.

4 Der Bundesrat bestimmt:

  • a. für Nichtfinanzielle Gegenparteien, wie die Schwellenwerte für die jeweilige Derivatkategorie berechnet werden und deren Höhe;
  • b. welche Derivatgeschäfte Nichtfinanzieller Gegenparteien bei der Berechnung der Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen sind;
  • c. den Schwellenwert für Finanzielle Gegenparteien.
Art. 101 Erfasste Derivate

1 Die FINMA regelt, welche Derivate über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen. Sie berücksichtigt dabei:

  • a. den Grad von deren rechtlicher und operationeller Standardisierung;
  • b. deren Liquidität;
  • c. deren Handelsvolumen;
  • d. die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie;
  • e. die mit ihnen verbundenen Gegenparteirisiken.

2 Sie trägt dabei anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung. Sie kann die Einführung der Abrechnungspflicht nach Derivatkategorie zeitlich staffeln.

3 Keine Abrechnungspflicht kann auferlegt werden für:

  • a. Derivate, die von keiner bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei abgerechnet werden;
  • b. Währungsswaps und -termingeschäfte, soweit sie Zug um Zug ( payment versus payment ) abgewickelt werden.
Art. 102 Grenzüberschreitende Geschäfte

Die Pflicht, über eine zentrale Gegenpartei abzurechnen, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der abrechnungspflichtigen Schweizer Gegenpartei abrechnungspflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.

Art. 103 Gruppeninterne Geschäfte

Derivatgeschäfte müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn:

  • a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
  • b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -messund -kontrollverfahren unterliegen; und
  • c. die Geschäfte nicht in Umgehung der Abrechnungspflicht erfolgen.

3. Abschnitt: Meldung an ein Transaktionsregister

Art. 104 Meldepflicht

1 Derivatgeschäfte müssen einem von der FINMA bewilligten oder anerkannten Transaktionsregister gemeldet werden.

2 Zur Meldung verpflichtet sind:

  • a. bei Geschäften zwischen einer Finanziellen und einer Nichtfinanziellen Gegenpartei: die Finanzielle Gegenpartei;
  • b. bei Geschäften zwischen zwei Finanziellen Gegenparteien: 1. die Finanzielle Gegenpartei, die nicht klein ist nach Artikel 99, 2. die verkaufende Gegenpartei bei einem Geschäft zwischen zwei kleinen oder zwei nicht kleinen Finanziellen Gegenparteien;
  • c. die Gegenpartei mit Sitz in der Schweiz, wenn die ausländische Gegenpartei nicht meldet.

3 Handelt es sich um ein Geschäft zwischen Nichtfinanziellen Gegenparteien, gilt Absatz 2 Buchstaben b und c sinngemäss. Ein Geschäft zwischen kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien muss nicht gemeldet werden.

4 Wird das Geschäft zentral abgerechnet, so erfolgt die Meldung durch die zentrale Gegenpartei. Sofern eine anerkannte ausländische zentrale Gegenpartei die Meldungen nicht erstattet, verbleibt die Meldepflicht bei den Gegenparteien.

5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.

6 Besteht kein Transaktionsregister, so bestimmt der Bundesrat die Stelle, der die Meldung zu erstatten ist.

Art. 105 Zeitpunkt und Inhalt der Meldung

1 Die Meldung ist spätestens am auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Derivatgeschäfts folgenden Arbeitstag zu erstatten.

2 Für jedes Geschäft sind mindestens zu melden:

  • a. die Identität der Gegenparteien, insbesondere deren Firma und Sitz;
  • b. die Art;
  • c. die Fälligkeit;
  • d. der Nominalwert;
  • e. der Preis;
  • f. das Abwicklungsdatum;
  • g. die Währung.

3 Der Bundesrat kann die Meldung weiterer Angaben vorsehen und regelt das Format der Meldung.

4 Die Meldung an ein anerkanntes ausländisches Transaktionsregister kann weitergehende Angaben enthalten. Handelt es sich dabei um Personendaten, so ist dafür die Zustimmung der betroffenen Person einzuholen.

Art. 106 Aufbewahrung der Belege

Gegenparteien müssen die Belege über ihre Derivatgeschäfte nach den Vorschriften

23 von Artikel 958 f OR aufbewahren.

4. Abschnitt: Risikominderung

Art. 107 Pflichten

1 Für OTC-Derivatgeschäfte, die nicht über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen, sind die Pflichten dieses Abschnitts einzuhalten.

2 Diese Pflichten gelten nicht bei:

  • a. Derivatgeschäften mit Gegenparteien nach den Artikeln 93 Absatz 4 und 94 Absatz 1;
  • b. Währungsswaps und -termingeschäften;
  • c. freiwillig über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechneten Derivatgeschäften.

3 Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards weitere vollumfängliche oder teilweise Ausnahmen vorsehen.

Art. 108 Minderung des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos

Gegenparteien erfassen, beobachten und mindern operationelle Risiken und Gegenparteirisiken aus Derivatgeschäften nach Artikel 107 Absatz 1. Sie haben insbesondere:

  • a. die Vertragsbedingungen der Derivatgeschäfte rechtzeitig zu bestätigen;
  • b. über Verfahren zu verfügen, um die Portfolios aufeinander abzustimmen und die damit verbundenen Risiken zu beherrschen, ausser die Gegenpartei ist eine kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei;
  • c. über Verfahren zu verfügen, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien frühzeitig zu erkennen und auszuräumen;
  • d. regelmässig, aber mindestens zweimal jährlich eine Portfoliokompression durchzuführen, soweit dies zur Verringerung ihres Gegenparteirisikos angezeigt ist und soweit sie 500 oder mehr nicht zentral abgerechnete OTC- Derivatgeschäfte offenstehen haben.
Art. 109 Bewertung ausstehender Geschäfte

1 Gegenparteien haben Derivate auf der Basis der aktuellen Kurse täglich zu bewerten.

2 Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien.

3 Sofern die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, ist eine Bewertung nach Bewertungsmodellen vorzunehmen. Die Bewertungsmodelle müssen angemessen und in der Praxis anerkannt sein.

4 Nichtfinanzielle Gegenparteien können für die Bewertung Dritte beiziehen.

Art. 110 Austausch von Sicherheiten

1 Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien haben angemessene Sicherheiten auszutauschen.

2 Sie müssen in der Lage sein, die Sicherheiten von eigenen Vermögenswerten angemessen zu trennen.

3 Abreden über die freihändige Verwertung von nach Absatz 1 ausgetauschten Sicherheiten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, bleiben auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und bei Insolvenzmassnahmen gegen den Sicherungsgeber bestehen.

4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an den Austausch von Sicherheiten.

Art. 111 Gruppeninterne Geschäfte

Es müssen keine Sicherheiten ausgetauscht werden, wenn:

  • a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
  • b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -messund -kontrollverfahren unterliegen;
  • c. keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen; und
  • d. die Geschäfte nicht in Umgehung der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten erfolgen. 5. Abschnitt: Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
Art. 112 Pflicht

1 Gegenparteien haben alle Derivate nach Artikel 113 zu handeln über einen von der FINMA:

  • a. bewilligten oder anerkannten Handelsplatz; oder
  • b. bewilligten oder anerkannten Betreiber eines organisierten Handelssystems.

2 Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien oder bei Geschäften solcher Gegenparteien untereinander.

Art. 113 Erfasste Derivate

1 Die FINMA regelt, welche Derivate über einen Handelsplatz oder ein Handelssystem nach Artikel 112 Absatz 1 gehandelt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei:

  • a. den Grad von deren rechtlicher und operationeller Standardisierung;
  • b. deren Liquidität;
  • c. deren Handelsvolumen;
  • d. die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie;
  • e. die mit ihnen verbundenen Gegenparteirisiken.

2 Sie trägt dabei anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung. Sie kann die Einführung der Pflicht, über einen Handelsplatz oder ein Handelssystem zu handeln, nach Derivatekategorie zeitlich staffeln.

3 Keine Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, kann auferlegt werden für:

  • a. Derivate, die von keinem entsprechenden Handelsplatz oder Handelssystem zum Handel zugelassen sind;
  • b. Währungsswaps und -termingeschäfte, soweit sie Zug um Zug ( payment versus payment ) abgewickelt werden.
Art. 114 Grenzüberschreitende Geschäfte

Die Pflicht, Derivatgeschäfte nach Artikel 112 zu handeln, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der pflichtigen Schweizer Gegenpartei dieser Pflicht unterstehen würde, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.

Art. 115 Gruppeninterne Geschäfte

Die Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, gilt nicht, wenn:

  • a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
  • b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -messund -kontrollverfahren unterliegen; und
  • c. der Handel nicht in Umgehung dieser Pflicht erfolgt.

6. Abschnitt: Prüfung

Art. 116 Zuständigkeiten

1 24 Die Revisionsstellen nach den Artikeln 727 und 727 a OR prüfen im Rahmen ihrer Revision, ob die Gegenparteien die Bestimmungen dieses Kapitels einhalten.

2 Bei den Beaufsichtigten richtet sich die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zur Aufsicht und Oberaufsicht der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge.

Art. 117 Berichterstattung und Anzeige

1 Die Prüfgesellschaften erstatten der FINMA Bericht.

2 Für die Revisionsstellen gelten bei Verstössen gegen Pflichten dieses Kapitels die

25 Anzeigepflichten nach Artikel 728 c Absätze 1 und 2 OR .

3 Trifft das Unternehmen trotz erfolgter Anzeige durch die Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen, so meldet die Revisionsstelle die Verstösse dem Eidgenössischen Finanzdepartement.

2. Kapitel: Positionslimiten für Warenderivate

Art. 118 Positionslimiten

1 Der Bundesrat kann für die Grösse der Nettopositionen in Warenderivaten, die eine Person halten darf, Limiten einführen, soweit dies für eine geordnete Preisbildung und Abwicklung sowie für die Herstellung von Konvergenz zwischen den Preisen am Derivatmarkt und denjenigen am Basismarkt notwendig ist. Er berücksichtigt dabei anerkannte internationale Standards und die ausländische Rechtsentwicklung.

2 Er regelt für die Positionslimiten:

  • a. die Bemessung der Nettopositionen;
  • b. die Ausnahmen für Positionen, die für eine Nichtfinanzielle Gegenpartei gehalten werden und dazu dienen, die Risiken zu reduzieren, die unmittelbar mit ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Liquiditätsoder Vermögensbewirtschaftung verbunden sind;
  • c. die für die Transparenz des Warenderivathandels erforderlichen Meldepflichten.

3 Die FINMA bestimmt die Positionslimiten für die einzelnen Warenderivate.

Art. 119 Überwachung

1 Der Handelsplatz überwacht zur Durchsetzung von Positionslimiten die offenen Positionen. Er kann von jedem Teilnehmer verlangen, dass:

  • a. dieser ihm Zugang gewährt zu allen für die Durchsetzung der Positionslimiten notwendigen Informationen;
  • b. dieser Positionen auflöst oder reduziert, wenn die Positionslimiten überschritten sind.

2 Für Betreiber von organisierten Handelssystemen und deren Kunden gilt Absatz 1 sinngemäss.

3. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen

Art. 120 Meldepflicht

1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbsoder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 ⅓ , 50 oder 66 ⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unteroder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.

2 Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbsoder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern.

3 Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann.

4 Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind:

  • a. die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren;
  • b. die Umwandlung von Partizipationsoder Genussscheinen in Aktien;
  • c. die Ausübung von Wandeloder Erwerbsrechten;
  • d. Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und
  • e. die Ausübung von Veräusserungsrechten.

5 Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung.

Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen

Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über:

  • a. die Gesamtbeteiligung;
  • b. die Identität der einzelnen Mitglieder;
  • c. die Art der Absprache;
  • d. die Vertretung.
Art. 122 Mitteilung an die FINMA

Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass eine Aktionärin oder ein Aktionär ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der FINMA mit.

Art. 123 Kompetenzen der FINMA

1 Die FINMA erlässt Bestimmungen über:

  • a. den Umfang der Meldepflicht;
  • b. die Behandlung von Erwerbsund Veräusserungsrechten;
  • c. die Berechnung der Stimmrechte;
  • d. die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss;
  • e. die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat.

2 Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Meldeoder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte:

  • a. von kurzfristiger Natur sind;
  • b. mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder
  • c. an Bedingungen geknüpft sind.

3 Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen.

Art. 124 Informationspflicht der Gesellschaft

Die Gesellschaft muss die ihr mitgeteilten Informationen über die Veränderungen bei den Stimmrechten veröffentlichen.

4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote

Art. 125 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels sowie Artikel 163 gelten für öffentliche Kaufangebote für Beteiligungspapiere von Gesellschaften (Zielgesellschaften):

  • a. mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind;
  • b. mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz hauptkotiert sind.

2 Ist im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gleichzeitig schweizerisches und ausländisches Recht anwendbar, so kann auf die Anwendung der Vorschriften des schweizerischen Rechts verzichtet werden, soweit:

  • a. die Anwendung des schweizerischen Rechts zu einem Konflikt mit dem ausländischen Recht führen würde; und
  • b. das ausländische Recht einen Schutz der Anlegerinnen und Anleger gewährleistet, der demjenigen des schweizerischen Rechts gleichwertig ist.

3 Die Gesellschaften können vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere gemäss Absatz 1 in ihren Statuten festlegen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 163 verpflichtet ist.

4 Eine Gesellschaft kann jederzeit eine Bestimmung gemäss Absatz 3 in ihre Statuten aufnehmen, sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionärinnen und

26 Aktionäre im Sinne von Artikel 706 OR bewirkt.

Art. 126 Übernahmekommission

1 Die FINMA bestellt nach Anhörung der Börsen eine Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission). Diese Kommission setzt sich aus sachverständigen Vertreterinnen und Vertretern der Effektenhändler, der kotierten Gesellschaften und der Anlegerinnen und Anleger zusammen. Organisation und Verfahren der Übernahmekommission sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Bestimmungen, die nach diesem Gesetz von der Übernahmekommission erlassen werden, bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.

3 Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Übernahmesachen) im Einzelfall.

4 Sie berichtet der FINMA einmal jährlich über ihre Tätigkeit.

5 Die Übernahmekommission kann von den Parteien in Verfahren in Übernahmesachen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Er berücksichtigt dabei den Wert der Transaktionen und den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens.

6 Die Börsen tragen die Kosten, die nicht durch die Gebühren gedeckt sind.

Art. 127 Pflichten des Anbieters

1 Der Anbieter muss das Angebot mit wahren und vollständigen Informationen im Prospekt veröffentlichen.

2 Er muss die Besitzerinnen und Besitzer von Beteiligungspapieren derselben Art gleich behandeln.

3 Die Pflichten des Anbieters gelten für alle, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln.

Art. 128 Prüfung des Angebots

1 Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Eidgenös-

27 sischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9 a Absatz 1 RAG zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Effektenhändler zur Prüfung unterbreiten.

2 Die Prüfstelle prüft, ob das Angebot dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen entspricht.

Art. 129 Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers

Die Verkäuferin oder der Verkäufer kann von Verträgen zurücktreten oder bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen, wenn diese auf der Grundlage eines untersagten Angebots abgeschlossen oder getätigt worden sind.

Art. 130 Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und

Fristverlängerung

1 Der Anbieter muss das Ergebnis des öffentlichen Kaufangebots nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlichen.

2 Werden die Bedingungen des Angebots erfüllt, so muss der Anbieter die Angebotsfrist für diejenigen Inhaberinnen und Inhaber von Aktien und anderen Beteiligungspapieren verlängern, die bisher das Angebot nicht angenommen haben.

Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen

Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über:

  • a. die Voranmeldung eines Angebots vor seiner Veröffentlichung;
  • b. den Inhalt und die Veröffentlichung des Angebotsprospekts sowie über die Bedingungen, denen ein Angebot unterworfen werden kann;
  • c. die Regeln der Lauterkeit für öffentliche Kaufangebote;
  • d. die Prüfung des Angebots durch eine von der Eidgenössischen Revisionsauf-

28 zugelassene Prüfgesellschaft sichtsbehörde nach Artikel 9 a Absatz 1 RAG oder einen Effektenhändler;

  • e. die Angebotsfrist und deren Verlängerung, die Bedingungen des Widerrufs und der Änderungen des Angebots sowie die Rücktrittsfrist für den Verkäufer;
  • f. das Handeln in gemeinsamer Absprache mit Dritten;
  • g. ihr Verfahren.
Art. 132 Pflichten der Zielgesellschaften

1 Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft (Art. 125 Abs. 1) legt den Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die im Bericht enthaltenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft veröffentlicht den Bericht.

2 Er darf von der Veröffentlichung des Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktivoder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Beschlüsse der Generalversammlung unterliegen dieser Beschränkung nicht und dürfen ausgeführt werden, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Veröffentlichung des Angebots gefasst wurden.

3 Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über:

  • a. den Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft;
  • b. über die Massnahmen, die unzulässigerweise darauf abzielen, einem Angebot zuvorzukommen oder dessen Erfolg zu verhindern.
Art. 133 Konkurrierende Angebote

1 Bei konkurrierenden Angeboten müssen die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft das Angebot frei wählen können.

2 Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über die konkurrierenden Angebote und deren Auswirkungen auf das erste Angebot.

Art. 134 Meldepflicht

1 Der Anbieter oder wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder gegebenenfalls einer andern Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, verfügt, muss von der Veröffentlichung des Angebots bis zum Ablauf der Angebotsfrist der Übernahmekommission und den Börsen, an denen die Papiere kotiert sind, jeden Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft melden.

2 Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe untersteht dieser Meldepflicht nur als Gruppe.

3 Die Übernahmekommission kann die Person derselben Pflicht unterstellen, die von der Veröffentlichung des Angebots an bis zum Ablauf der Angebotsfrist direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten einen gewissen Prozentsatz von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, kauft oder verkauft.

4 Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass eine Inhaberin oder ein Inhaber von Beteiligungspapieren ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der Übernahmekommission mit.

5 Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über Umfang, Form und Frist der Meldung und den für die Anwendung von Absatz 3 relevanten Prozentsatz.

Art. 135 Pflicht zur Unterbreitung des Angebots

1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 ⅓ Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben.

2 Der Preis des Angebots muss mindestens gleich hoch sein wie der höhere der folgenden Beträge:

  • a. der Börsenkurs;
  • b. der höchste Preis, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.

3 Hat die Gesellschaft mehrere Arten von Beteiligungspapieren ausgegeben, so müssen die Preise für die verschiedenen Arten von Beteiligungspapieren in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

4 Die FINMA erlässt Bestimmungen über die Angebotspflicht. Die Übernahmekommission hat ein Antragsrecht.

5 Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihrer Angebotspflicht nicht nachkommt, so kann die Übernahmekommission bis zur Klärung und gegebenenfalls Erfüllung der Angebotspflicht:

  • a. das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und
  • b. dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbsoder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben.
Art. 136 Ausnahmen von der Angebotspflicht

1 Die Übernahmekommission kann in berechtigten Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren, namentlich wenn:

  • a. die Stimmrechte innerhalb einer vertraglich oder auf andere Weise organisierten Gruppe übertragen werden. Die Gruppe untersteht in diesem Fall der Angebotspflicht nur als Gruppe;
  • b. die Überschreitung aus einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte der Gesellschaft resultiert;
  • c. der Grenzwert nur vorübergehend überschritten wird;
  • d. die Beteiligungspapiere unentgeltlich oder, im Rahmen einer Kapitalerhöhung, vorzugsweise gezeichnet werden;
  • e. die Beteiligungspapiere zu Sanierungszwecken erworben werden.

2 Die Angebotspflicht entfällt, wenn die Stimmrechte durch Schenkung, Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben werden.

Art. 137 Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere

1 Verfügt der Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft, so kann er binnen einer Frist von drei Monaten vom Gericht verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären. Der Anbieter muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft Klage erheben. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten.

2 Die Gesellschaft gibt diese Beteiligungspapiere erneut aus und übergibt sie dem Anbieter gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots zugunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer der für kraftlos erklärten Beteiligungspapiere.

Art. 138 Aufgaben der Übernahmekommission

1 Die Übernahmekommission trifft die zum Vollzug der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Sie kann die Verfügungen veröffentlichen.

2 Personen und Gesellschaften, die einer Meldepflicht nach Artikel 134 unterstehen, sowie Personen und Gesellschaften, die nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, müssen der Übernahmekommission alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

3 Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von Verletzungen der Bestimmungen dieses Kapitels oder von sonstigen Missständen, so sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände.

4 Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission

1 Für das Verfahren der Übernahmekommission gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

29 20. Dezember 1968 .

2 Im Verfahren in Übernahmesachen haben Parteistellung:

  • a. der Anbieter;
  • b. die Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln; und
  • c. die Zielgesellschaft.

3 Aktionärinnen und Aktionäre mit mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie diese bei der Übernahmekommission beanspruchen.

4 Auf Verfahren in Übernahmesachen bei der Übernahmekommission sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.

5 Die Einreichung von Rechtsschriften durch Telefax oder auf elektronische Weise ist im Schriftverkehr mit der Übernahmekommission zulässig und wird für die Einhaltung von Fristen anerkannt.

Art. 140 Beschwerdeverfahren vor der FINMA

1 Verfügungen der Übernahmekommission können innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der FINMA angefochten werden.

2 Die Anfechtung hat schriftlich bei der FINMA zu erfolgen und ist zu begründen. Die Übernahmekommission leitet in diesem Fall ihre Akten der FINMA weiter.

3 Artikel 139 Absätze 1, 4 und 5 ist auf das Beschwerdeverfahren vor der FINMA anwendbar.

Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

1 Gegen Entscheide der FINMA in Übernahmesachen kann nach Massgabe des

30 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

3 Auf Verfahren in Übernahmesachen vor Bundesverwaltungsgericht sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.

5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation

Art. 142 Ausnützen von Insiderinformationen

1 Unzulässig handelt, wer eine Insiderinformation, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist, oder eine Empfehlung, von der er weiss oder wissen muss, dass sie auf einer Insiderinformation beruht:

  • a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen;
  • b. einem anderen mitteilt;
  • c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die zulässige Verwendung von Insiderinformationen, insbesondere im Zusammenhang mit:

  • a. Effektengeschäften zur Vorbereitung eines öffentlichen Kaufangebots;
  • b. einer besonderen Rechtsstellung des Informationsempfängers.
Art. 143 Marktmanipulation

1 Unzulässig handelt, wer:

  • a. Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind;
  • b. Geschäfte oder Kaufoder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit:

  • a. Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung;
  • b. Rückkaufprogrammen für eigene Effekten.

6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht

Art. 144 Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot

Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihren Meldepflichten nach den Artikeln 120 und 121 nicht nachkommt, so kann die FINMA, bis zur Klärung und gegebenenfalls bis zur Erfüllung der Meldepflicht:

  • a. das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und
  • b. dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbsoder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der betroffenen Gesellschaft zu erwerben.
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG

Die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29 Absatz 1, 30, 32, 34 und 35

31 FINMAG sind auf sämtliche Personen anwendbar, welche die Artikel 120, 121, 124, 142 oder 143 dieses Gesetzes verletzen.

Art. 146 Auskunftspflicht

Personen, die nach Artikel 134 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, haben der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

4. Titel: Strafund Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 147 Verletzung des Berufsgeheimnisses

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. ein Geheimnis offenbart, das ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Organ, Angestellte oder Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter oder Liquidatorin oder Liquidator einer Finanzmarktinfrastruktur anvertraut worden ist oder das sie oder er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
  • b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
  • c. ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 148 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung

und Täuschung und der Meldepflichten Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 16) verstösst;
  • b. die nach den Artikeln 9 und 17 vorgeschriebenen Meldungen an die Aufsichtsbehörden nicht, falsch oder zu spät erstattet.
Art. 149 Verletzung von Aufzeichnungsund Meldepflichten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38 verletzt;
  • b. die Meldepflicht nach Artikel 39 verletzt.
Art. 150 Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 verletzt;
  • b. die Meldepflicht nach Artikel 104 verletzt;
  • c. die Risikominderungspflichten nach den Artikeln 107–110 verletzt;
  • d. die Pflicht nach Artikel 112 verletzt.
Art. 151 Verletzung von Meldepflichten

1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt;
  • b. als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134).

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 152 Verletzung der Angebotspflicht

Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots (Art. 135) keine Folge leistet.

Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. den Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren die vorgeschriebene Stellungnahme zu einem Angebot nicht erstattet oder diese nicht veröffentlicht (Art. 132 Abs. 1);
  • b. in dieser Stellungnahme unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 132 Abs. 1).

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

Art. 154 Ausnützen von Insiderinformationen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungsoder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation:

  • a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen;
  • b. einem anderen mitteilt;
  • c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.

3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.

4 Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1–3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.

Art. 155 Kursmanipulation

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen:

  • a. wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet;
  • b. Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.

Art. 156 Zuständigkeit

1 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 154 und 155 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen.

2 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Artikel 147 obliegen den Kantonen.

2. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 157

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Änderung anderer Erlasse

Art. 158

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 159 Finanzmarktinfrastrukturen

1 Finanzmarktinfrastrukturen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung oder Anerkennung verfügen, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein neues Bewilligungsoder Anerkennungsgesuch stellen. Das Bewilligungsoder Anerkennungsverfahren beschränkt sich auf die Prüfung der neuen Anforderungen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

2 Finanzmarktinfrastrukturen, die neu diesem Gesetz unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA. Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsoder Anerkennungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

3 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.

Art. 160 Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz

Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung der FINMA als ausländische Börsenmitglieder verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderungen dieses Gesetzes innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.

Art. 161 Interoperabilitätsvereinbarungen

Interoperabilitätsvereinbarungen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung durch die FINMA.

Art. 162 Derivatehandel

Der Bundesrat bestimmt, welche Derivatgeschäfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch offen sind, den Meldeund Risikominderungspflichten unterstehen.

Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots

1 Wer am 1. Februar 1997 direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über Beteiligungspapiere verfügte, die ihm die Kontrolle über mehr als

33 ⅓ Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verliehen, muss ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten, wenn er Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von

50 Prozent der Stimmrechte überschreitet.

2 Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen, die am 1. Mai 2013 erstmals von den Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote erfasst wurden.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 164

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.

3 Die Artikel 112–115 (Pflicht, über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln), setzt er erst in Kraft, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist.

Fussnoten
1

SR 101

2

BBl 2014 7483

3

SR 956.1

4

SR 952.0

5

SR 951.11

6

Heute: nach Art. 21 Bst. b NBG.

7

SR 954.1

8

SR 956.1

9

Artikel 8 Abs. 1 Bst. c und d sind nie in Kraft getreten.

10

SR 221.302

11

SR 351.1

12

SR 221.302

13

SR 956.1

14

SR 220

15

SR 956.1

16

SR 952.0

17

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).

18

SR 952.0

19

SR 954.1

20

SR 961.01

21

SR 951.31

22

SR 831.40

23

SR 220

24

SR 220

25

SR 220

26

SR 220

27

SR 221.302

28

SR 221.302

29

SR 172.021

30

SR 173.32

31

SR 956.1

32

Inkrafttreten: 1. Januar 2016

33

Art. 112–115: 1. August 2017

32

BRB vom 25. Nov. 2015

33

V vom 5. Juli 2017 (AS 2017 3713).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)