Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
1 (BEHG), gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Börsengesetzes vom 24. März 1995
2 Artikel 30 Absatz 4 der Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (BEHV), die Artikel 38, 39 Absatz 2, 101 Absätze 1 und 2, 123 Absätze 1 und 2 sowie
3 135 Absatz 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG) und Artikel 36 Absatz 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom
4 25. November 2015 (FinfraV), verordnet:
1. Kapitel: Aufzeichnungsund Journalführungspflicht
(Art. 38 FinfraG; Art. 15 BEHG)
Art. 1
1 5 Die Effektenhändler nach BEHG und die an einem Handelsplatz zugelassenen
6 Teilnehmer zeichnen die Aufträge und Abschlüsse, die nach Artikel 30 der BEHV und Artikel 36 FinfraV aufgezeichnet werden müssen, in einem Journal beziehungsweise in Teiljournalen (Journal) auf, unabhängig davon, ob die Effekten oder Derivate an einem Handelsplatz gehandelt werden oder nicht.
2 Für die eingegangenen Aufträge sind im Journal festzuhalten:
- a. die Bezeichnung der Effekten und Derivate;
- b. der Zeitpunkt des Auftragseingangs;
- c. die Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin;
- d. die Bezeichnung der Geschäftsund der Auftragsart;
- e. der Umfang des Auftrags.
3 Für die getätigten Abschlüsse sind im Journal festzuhalten:
- a. der Zeitpunkt der Ausführung;
- b. der Umfang der Ausführung;
- c. der erzielte beziehungsweise der zugeteilte Kurs;
- d. der Ausführungsort;
- e. die Bezeichnung der Gegenpartei;
- f. das Valutadatum.
4 Die eingegangenen Aufträge und die getätigten Abschlüsse, unabhängig davon, ob sie der Meldepflicht nach dem 2. Kapitel unterliegen oder nicht, sind grundsätzlich in standardisierter Form aufzuzeichnen, sodass der FINMA auf deren Verlangen Auskünfte vollständig und unverzüglich geliefert werden können.
2. Kapitel: Meldepflicht
(Art. 39 FinfraG; Art. 15 BEHG)
Art. 2 Zu meldende Abschlüsse
Die Effektenhändler nach BEHG und die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer müssen dem Adressaten nach Artikel 5 sämtliche Abschlüsse nach Artikel 31 BEHV und Artikel 37 FinfraV melden.
Art. 3 Inhalt der Meldung
Die Meldung enthält folgende Angaben:
- a. die Bezeichnung des meldepflichtigen Effektenhändlers nach BEHG oder des an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmers;
- b. die Bezeichnung der Geschäftsart (Kauf/Verkauf);
- c. die genaue Bezeichnung der umgesetzten Effekten oder Derivate;
- d. den Umfang des Geschäfts, und zwar wie folgt: für Obligationen in Nominal, für übrige Effekten und Derivate in Stücken beziehungsweise Kontrakten;
- e. den Kurs;
- f. das Datum und die Zeit der Ausführung;
- g. das Valutadatum;
- h. die Angabe, ob es sich um ein Eigenoder um ein Kundengeschäft handelt;
- i. die Bezeichnung der Gegenpartei wie Börsenmitglied, anderer Effektenhändler, Kunde oder Kundin; bei Auftragsweitergaben: die Bezeichnung des Auftragnehmers;
- j. die Bezeichnung des Handelsplatzes, an dem die Effekte oder das Derivat gehandelt wurde, oder die Angabe, dass der Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes erfolgte;
- k. bei Kundengeschäften: eine standardisierte Referenz, die die Identifizierung der am Geschäft wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 37 Abs. 1 Bst. d FinfraV und Art. 31 Abs. 1 Bst. d BEHV) ermöglicht.
Art. 4 Meldefrist
Abschlüsse sind innerhalb der Fristen zu melden, die in den Reglementen der Handelsplätze festgesetzt sind, an die die Meldung adressiert wird.
Art. 5 Adressat der Meldung
1 Die Abschlüsse in Effekten sind dem Handelsplatz zu melden, an dem die Effekte zum Handel zugelassen ist.
2 Ist eine Effekte an mehreren von der FINMA bewilligten Handelsplätzen in der Schweiz zum Handel zugelassen, so können die Meldepflichtigen wählen, an welchem Handelsplatz sie die Meldepflicht erfüllen.
3 Die Abschlüsse in Derivaten nach Artikel 31 Absatz 2 BEHV und Artikel 37 Absatz 2 FinfraV sind dem Handelsplatz zu melden, an dem der Basiswert zum Handel zugelassen ist. Bezieht sich das Derivat auf mehrere Effekten als Basiswerte, so ist die Meldung wahlweise an den Handelsplatz zu erstatten, an dem einer der Basiswerte zum Handel zugelassen ist.
4 Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Meldungen sehen Handelsplätze in ihrer Organisation eine besondere Stelle vor (Meldestelle).
5 Die Meldestelle erlässt ein Reglement. Sie kann für die im Auftrag der FINMA zu erfüllenden Aufgaben eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Tarife sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.
3. Kapitel: Abzurechnende OTC-Derivatgeschäfte
(Art. 101 FinfraG)
Art. 6 Grundsatz
1 Die Derivatekategorien, die über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sind im Anhang 1 aufgeführt.
2 Beim Entscheid, ob eine Derivatekategorie im Anhang 1 aufgeführt wird, wird berücksichtigt, ob:
- a. die Vertragsbedingungen branchenübliche rechtliche Dokumente umfassen, in denen von Gegenparteien üblicherweise verwendete Vertragsspezifikationen ausgeführt werden;
- b. die operativen Prozesse einer automatisierten Nachhandelsverarbeitung unterliegen und vereinheitlichte Lebenszyklusereignisse bestehen, die nach einem allgemein vereinbarten Zeitplan gehandhabt werden;
- c. die Margenoder Finanzierungsanforderungen der zentralen Gegenpartei in einem angemessenem Verhältnis zum Risiko stehen, das mit der Abrechnungspflicht gemindert werden soll;
- d. die Grösse und Tiefe des Markts in Bezug auf das Produkt jeweils langfristig stabil sind;
- e. bei Ausfall eines Teilnehmers einer zentralen Gegenpartei die Aufteilung des Markts weiterhin hinreichend hoch ist;
- f. die Anzahl und der Wert der bereits abgeschlossenen Transaktionen hinreichend hoch sind;
- g. die Informationen, die für die Preisbildung erforderlich sind, ohne Weiteres zu handelsüblichen Bedingungen verfügbar sind;
- h. ein erhöhtes Systemrisiko besteht, dass Gegenparteien bei grossen Abhängigkeiten untereinander ihren Zahlungsund Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht nachkommen können.
Art. 7 Bestimmung der abzurechnenden OTC-Derivate
1 Bei Bewilligung einer schweizerischen oder Anerkennung einer ausländischen zentralen Gegenpartei bestimmt die FINMA, welche der von der zentralen Gegenpartei abgerechneten Derivate der Abrechnungspflicht unterliegen. Sie berücksichtigt bei der Bestimmung der Abrechnungspflicht die Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 sowie internationale Standards.
2 Rechnet die zentrale Gegenpartei nach der Bewilligung oder Anerkennung zusätzliche Derivatekategorien ab, so meldet sie diese der FINMA.
3 Sie hat der FINMA auf Aufforderung alle Informationen zu liefern, die diese benötigt, um die Bestimmung der abzurechnenden Derivatekategorien vorzunehmen. 4. Kapitel: Schriftverkehr und Fristenberechnung im Zusammenhang mit der Offenlegung von Beteiligungen und Übernahmesachen
Art. 8 Schriftverkehr
(Art. 123 Abs. 1, 139 Abs. 5 FinfraG)
1 Per Telefax oder E-Mail übermittelte Meldungen und Eingaben betreffend die Offenlegung von Beteiligungen und betreffend Übernahmen sind im Schriftverkehr ausserhalb von Verwaltungsverfahren zulässig und werden für die Einhaltung von Fristen anerkannt.
2 Empfehlungen der Offenlegungsstellen werden den Parteien, den Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen sowie der FINMA grundsätzlich per Telefax oder E-Mail eröffnet.
3 Für elektronische Eingaben in Verwaltungsverfahren gilt die Verordnung vom
7 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Eingaben an die Übernahmekommission können zudem per Telefax übermittelt werden.
Art. 9 Fristenberechnung
(Art. 123 Abs. 1 FinfraG)
1 Berechnet sich eine Frist nach Börsentagen, so beginnt sie am ersten Börsentag nach dem auslösenden Ereignis zu laufen.
2 Berechnet sich eine Frist nach Wochen, so endet sie in der letzten Woche an dem Tag, der namensgleich ist mit dem Tag, an dem das auslösende Ereignis stattfand. Ist dieser Tag kein Börsentag, so endet die Frist am nächsten Börsentag.
3 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der zahlengleich ist mit dem Tag, an dem das auslösende Ereignis stattfand. Fehlt dieser Tag, so endet sie am letzten Tag des letzten Monats; ist dieser Tag kein Börsentag, so endet die Frist am nächsten Börsentag.
4 Börsentage sind Tage, an denen die betreffende Börse in der Schweiz gemäss ihrem Handelskalender für den börslichen Handel zur Verfügung steht.
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
(Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG)
1 Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt.
2 Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt
8 in diesem Fall als meldepflichtig.
3 Keine Meldepflicht entsteht, wenn:
- a. das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird;
- b. das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist;
- c. ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, überoder unterschritten wird.
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
(Art. 120 Abs. 5, 123 Abs. 1 FinfraG) Als indirekter Erwerb oder indirekte Veräusserung einer Beteiligung gelten namentlich:
- a. der Erwerb und die Veräusserung über eine rechtlich im eigenen Namen auftretende Drittperson, die auf Rechnung der wirtschaftlich berechtigten Person handelt;
- b. der Erwerb und die Veräusserung durch direkt oder indirekt beherrschte juristische Personen;
- c. der Erwerb und die Veräusserung einer Beteiligung, die direkt oder indirekt die Beherrschung einer juristischen Person vermittelt, die ihrerseits direkt oder indirekt Beteiligungspapiere hält.
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG ( )
1 In gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren oder von Gesetzes wegen abstimmt.
2 Der Erwerb und die Veräusserung unter Personen, die untereinander verbunden sind und ihre Gesamtbeteiligung gemeldet haben, sind von der Meldepflicht ausgenommen.
3 Zu melden sind demgegenüber Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und der Art der Absprache oder der Gruppe.
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
(Art. 120 Abs. 1, 3 und 4, 123 Abs. 1 FinfraG)
1 Die Meldepflicht gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft), unabhängig davon, ob dieser Anspruch einer Bedingung unterliegt. Der Hinweis auf eine Erwerbsoder eine Veräusserungsabsicht löst, sofern damit keine Rechtspflichten verbunden sind, keine Meldepflicht aus.
2 Die Entstehung der Meldepflicht im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts gemäss Absatz 1 und ein damit verbundenes Auseinanderfallen von wirtschaftlicher Berechtigung und Stimmrechtsausübung lösen weder für den Erwerber noch für den Veräusserer eine separate Meldepflicht gemäss Artikel 120 Absatz 3 FinfraG aus.
3 Beim Erreichen, Überoder Unterschreiten eines Grenzwerts infolge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals entsteht die Meldepflicht für Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz mit der entsprechenden Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, entsteht die Meldepflicht im Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäss Artikel 115 Absatz 3 FinfraV .
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
(Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG)
1 Wer in einer oder in beiden der nachstehenden Positionen einen Grenzwert erreicht, überoder unterschreitet, muss die Positionen einzeln und unabhängig voneinander berechnen sowie beide gleichzeitig melden:
- a. Erwerbspositionen: 1. Aktien und aktienähnliche Anteile sowie Stimmrechte nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG, 2. Wandelund Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. a), 3. eingeräumte (geschriebene) Veräusserungsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. b), 4. übrige Beteiligungsderivate (Art. 15 Abs. 2);
- b. Veräusserungspositionen: 1. Veräusserungsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. a), 2. eingeräumte (geschriebene) Wandelund Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. b), 3. übrige Beteiligungsderivate (Art. 15 Abs. 2).
2 Die zu meldenden Positionen sind bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister zu berechnen. Bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist zur Berechnung der zu meldenden Positionen die Veröffentlichung gemäss Artikel 115 Absatz 3 FinfraV massgebend.
Art. 15 Beteiligungsderivate
(Art. 120 Abs. 1, 4 und 5, 123 Abs. 1 FinfraG)
1 Beteiligungsderivate im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Wert sich zumindest teilweise vom Wert oder der Wertentwicklung von Beteiligungspapieren von Gesellschaften gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG ableitet.
2 Zu melden sind:
- a. der Erwerb oder die Veräusserung von Wandelund Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put- Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen;
- b. das Einräumen (Schreiben) von Wandelund Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put-Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen; und
- c. Beteiligungsderivate, die einen Barausgleich vorsehen oder zulassen, sowie weitere Differenzgeschäfte wie Contracts for Difference , Financial Futures .
3 Die Ausübung oder Nichtausübung von nach den Absatz 2 gemeldeten Beteiligungsderivaten ist erneut zu melden, wenn dadurch einer der Grenzwerte nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, überoder unterschritten wird.
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
(Art. 120 Abs. 1 und 4, 123 Abs. 1 FinfraG)
1 Eine Meldepflicht besteht insbesondere auch, wenn einer der Grenzwert nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, überoder unterschritten wird:
- a. als Folge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals;
- b. bei Erwerb oder Veräusserung eigener Beteiligungspapiere durch eine Gesellschaft;
- c. bei Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren für interne Sonder-
9 vermögen nach Artikel 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG);
- d. durch den Stimmrechtsanteil der Erwerbspositionen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, allein, ob ausübbar oder nicht und unabhängig davon, ob der gesamte Stimmrechtsanteil unter Berücksichtigung der Beteiligungsderivate nach Artikel 15 einen Grenzwert erreicht, überoder unterschreitet; Übertragung von Beteiligungspapieren von Gesetzes wegen oder aufe. bei grund eines Gerichtsoder Behördenentscheides.
2 Änderungen der Informationen gemäss Artikel 22 Absätze 1 Buchstaben d und e, 2 Buchstaben c, d und f sowie 3 lösen erneut eine Meldepflicht aus.
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
(Art. 120 Abs. 1, 123 Abs. 1 FinfraG)
1 Leihgeschäfte und vergleichbare Geschäfte wie insbesondere die Veräusserung von Effekten mit Rückkaufsverpflichtung (Repo-Geschäfte) oder Sicherungsübereignungen mit Eigentumsübergang sind zu melden.
2 Meldepflichtig ist nur die Vertragspartei, welche im Rahmen solcher Geschäfte die Effekten vorübergehend übernimmt:
- a. bei Leihgeschäften: der Borger oder die Borgerin;
- b. bei Geschäften mit Rückkaufsverpflichtung: der Erwerber oder die Erwerberin; sowie
- c. bei Sicherungsübereignungen: der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin.
3 Bei Ablauf des Geschäfts entsteht für die zurückgebende Vertragspartei nach Absatz 2 bei Erreichen oder Unterschreiten eines Grenzwerts gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erneut eine Meldepflicht.
4 Leihgeschäfte und Geschäfte mit Rückkaufsverpflichtungen sind nicht zu melden, sofern sie standardisiert über Handelsplattformen zum Zweck der Liquiditätsbewirtschaftung abgewickelt werden.
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
(Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG)
1 Die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen
10 genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss KAG durch den Bewilligungsträ-
11 ger (Art. 13 Abs. 2 Bst. a–d KAG sowie Art. 15 i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen.
2 Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt:
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