Verordnung des SBFI vom 9. November 2015 über die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
95511
Logistikerin EBA/Logistiker EBA
Logisticienne AFP/Logisticien AFP
Addetta alla logistica CFP/Addetto alla logistica CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Logistikerinnen und Logistiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie nehmen Güter an, prüfen sie nach betrieblichen Vorgaben und bereiten sie für die Lagerung vor;
- b. Sie lagern und bewirtschaften die Güter produktekonform, sicher, werterhaltend, energieeffizient, umweltgerecht und nach betrieblichen Vorgaben;
- c. Sie stellen die Güter für die Verteilung bereit, verpacken und versenden sie oder verladen sie für die Auslieferung und stellen die Güter zu;
- d. Sie erkennen die Gefahren am Arbeitsplatz, ergreifen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb, der Kundinnen und Kunden, von Dritten sowie von Sachwerten;
- e. Sie arbeiten qualitäts- und kostenbewusst, ressourcen- und energieschonend sowie ergebnisorientiert. Sie ergreifen dazu in ihrem Zuständigkeitsbereich Massnahmen zur Optimierung der Qualität und Wirtschaftlichkeit des Logistikunternehmens sowie zur Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Entgegennehmen von Gütern:
-
- Güter kontrollieren,
-
- Güter entladen,
-
- Güter umschlagen;
- a.
Bewirtschaften von Gütern:
-
- Güter einlagern,
-
- Güterbestand sichern,
-
- Güter kommissionieren;
- b.
Verteilen von Gütern:
-
- Güterverteilung vorbereiten,
-
- Güter verladen,
-
- Güter versenden,
-
- Güter zustellen;
- c.
Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz:
-
- Gefahren erkennen und Massnahmen ergreifen,
-
- Arbeitsfähigkeit gewährleisten,
-
- Abfälle sicher und umweltgerecht bewirtschaften,
-
- mit Gefahrengut sicher umgehen,
-
- bei aussergewöhnlichen Ereignissen gemäss betrieblicher Sicherheitsorganisation handeln;
- d.
Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz:
-
- Qualitätsvorgaben einhalten,
-
- Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz fördern,
-
- professionell und kundenfreundlich auftreten.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen;
- b. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- c. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;
- d. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten mit erheblichem Lärm;
- e. Sortieren von Altmaterial.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb
und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||
| Entgegennehmen von Gütern / Bewirtschaften von Gütern / Verteilen von Gütern / Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz / Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz | 200 | 200 | 400 |
| Total | 200 | 200 | 400 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 240 |
| Sport | 40 | 40 | 80 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 720 |
2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 14 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| Kurs | Lehrjahr | [Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz | Dauer |
|---|---|---|---|
| Kurs 1 | 1 | Entgegennehmen von Gütern / Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz | 4 Tage |
| Kurs 2 | 1 | Güter umschlagen (führen von Flurförderzeugen) / Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz | 4 Tage |
| Kurs 3 | 1 | Bewirtschaften von Gütern / Verteilen von Gütern / Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz | 4 Tage |
| Kurs 4 | 2 | Verteilen von Gütern / Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz / Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz | 2 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Logistikerin EFZ oder Logistiker EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Logistikassistentin EFZ oder Logistikassistent EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
- c. Lageristin oder Lagerist mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
- d. Postangestellte oder Postangestellter mit mindestens 4 Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
- e. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich Logistik und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
- f. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen am Ende jedes Semesters fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises.
2 Die Kompetenznachweise der Kurse 1 und 3 (Art. 8 Abs. 2) werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
3 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse geben die Ausbildungsnachweise für das Führen von Flurförderzeugen ab.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 17 Zulassung
1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Logistikerin EBA oder des Logistikers EBA erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
2 Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungsnachweis für das Führen von Flurförderzeugen erworben hat.
Art. 18 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Entgegennehmen von Gütern / Bewirtschaften von Gütern / Verteilen von Gütern | 80 % |
| 2 | Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz / Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz | 20 % |
- b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Prüfungsform/Dauer | Prüfungsform/Dauer | Gewichtung |
|---|---|---|---|---|
| schriftlich | ||||
| 1 | Entgegennehmen von Gütern / Bewirtschaften von Gütern / Verteilen von Gütern | 80 Min. | 70 % | |
| 2 | Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz / Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz | 40 Min. | 30 % |
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