Verordnung des EJPD vom 30. Januar 2015 über Atemalkoholmessmittel (AAMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-01-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der

1 (MessMV), Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen:

2 ordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) und des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 63 Absatz 2 VMSV, 2. der Angetrunkenheit nach Artikel 1 der Verordnung der Bundesver-

3 sammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, 3. der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach

4 Artikel 2 a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 , 4. der Dienstunfähigkeit wegen Alkohol nach Artikel 14 der Verordnung

5 vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich, 5. der Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 45 Absatz 4 der Seil-

6 bahnverordnung vom 21. Dezember 2006 , 6. der Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinflusses nach Artikel 24 a des

7 Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt, 7. der Überschreitung der erlaubten Blutoder Atemalkoholkonzentration nach Artikel 6.01 Absatz 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom

8 17. März 1976 , bis 8. der Angetrunkenheit nach Artikel 90 des Luftfahrtgesetzes vom

9 21. Dezember 1948 ;

10 heit nach der Änderung vom 15. Juni 2012 des Strassenverkehrsgesetzes

11 vom 19. Dezember 1958 festzustellen;

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Atemalkoholtestgeräte

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Atemalkoholtestgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Atemalkoholtestgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Atemalkoholtestgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und

Art. 7 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 1 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.

3. Abschnitt: Atemalkoholmessgeräte

Art. 8 Grundlegende Anforderungen

Atemalkoholmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 9 Verfahren für das Inverkehrbringen

Atemalkoholmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 10 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Atemalkoholmessgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und

Art. 11 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 3 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.

4. Abschnitt: Alkohol-Wegfahrsperren

Art. 12 Grundlegende Anforderungen

Alkohol-Wegfahrsperren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 13 Verfahren für das Inverkehrbringen

Alkohol-Wegfahrsperren bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 14 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Alkohol-Wegfahrsperren müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und

Art. 15 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 5 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen. 5. Abschnitt: Verlängerung oder Verkürzung von Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Art. 16

Das METAS kann die Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit von Atemalkoholmessmitteln für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses

12 Die Verordnung des EJPD vom 28. Mai 2011 über Atemalkoholmessmittel wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1 Konformitätsbescheinigungen für Atemalkoholtestgeräte, die nach den Bestim-

13 mungen der Verordnung des EJPD vom 28. Mai 2011 über Atemalkoholmessmittel ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

2 Nach Ablauf der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigungen nach Absatz 1 müssen die Atemalkoholtestgeräte neu nach Artikel 5 in Verkehr gebracht werden.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.210

[^2]: SR 510.710

[^3]: SR 741.13

[^4]: SR 741.11

[^5]: SR 742.141.2

[^6]: SR 743.011

[^7]: SR 747.201

[^8]: SR 747.223.1

[^9]: SR 748.0

[^10]: AS 2012 6291

[^11]: SR 741.01

[^12]: [AS 2011 3275, 2012 7183 Ziff. I 5, 2014 475]

[^13]: [AS 2011 3275, 2012 7183 Ziff. I 5, 2014 475]

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