Verordnung des EJPD vom 30. Januar 2015 über Atemalkoholmessmittel (AAMV)
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der
1 (MessMV), Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Atemalkoholmessmittel;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen:
- a. Atemalkoholtestgeräte, die eingesetzt werden für die Feststellung: 1. der Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 63 Absatz 1 der Ver-
2 ordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) und des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 63 Absatz 2 VMSV, 2. der Angetrunkenheit nach Artikel 1 der Verordnung der Bundesver-
3 sammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, 3. der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach
4 Artikel 2 a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 , 4. der Dienstunfähigkeit wegen Alkohol nach Artikel 14 der Verordnung
5 vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich, 5. der Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 45 Absatz 4 der Seil-
6 bahnverordnung vom 21. Dezember 2006 , 6. der Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinflusses nach Artikel 24 a des
7 Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt, 7. der Überschreitung der erlaubten Blutoder Atemalkoholkonzentration nach Artikel 6.01 Absatz 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom
8 17. März 1976 , bis 8. der Angetrunkenheit nach Artikel 90 des Luftfahrtgesetzes vom
9 21. Dezember 1948 ;
- b. Atemalkoholmessgeräte, die eingesetzt werden sollen, um die Angetrunken-
10 heit nach der Änderung vom 15. Juni 2012 des Strassenverkehrsgesetzes
11 vom 19. Dezember 1958 festzustellen;
- c. Alkohol-Wegfahrsperren, die eingesetzt werden sollen, um festzustellen, ob eine Person, die nach der Änderung vom 15. Juni 2012 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 nur ein Fahrzeug führen darf, das mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet ist, unter Alkoholeinfluss steht.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Alkohol: Ethanol;
- b. Atemalkoholmessmittel : Atemalkoholtestgerät, Atemalkoholmessgerät oder Alkohol-Wegfahrsperre;
- c. Atemalkoholtestgerät: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem bestimmt und über einen Umrechnungsfaktor in einen Massengehalt Blutalkohol in g/kg oder ‰ (Promille) umrechnet und anzeigt;
- d. Atemalkoholmessgerät: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem unter kontrollierten Probenahmebedingungen in redundanter Art bestimmt und anzeigt;
- e. Alkohol-Wegfahrsperre: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem bestimmt und bei Überschreiten der vorgegebenen Massenkonzentration das Starten des damit ausgerüsteten Fahrzeuges verhindert;
- f. Atemalkoholkonzentration: Masse Alkohol pro ausgeatmetes Atem-Volumen, angegeben in mg/l.
2. Abschnitt: Atemalkoholtestgeräte
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Atemalkoholtestgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Atemalkoholtestgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Atemalkoholtestgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
- b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer
2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und
- c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens halbjährlich durch eine Fachperson.
Art. 7 Fehlergrenzen bei Kontrollen
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 1 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.
3. Abschnitt: Atemalkoholmessgeräte
Art. 8 Grundlegende Anforderungen
Atemalkoholmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 9 Verfahren für das Inverkehrbringen
Atemalkoholmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Art. 10 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Atemalkoholmessgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
- b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer
2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und
- c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson.
Art. 11 Fehlergrenzen bei Kontrollen
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 3 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.
4. Abschnitt: Alkohol-Wegfahrsperren
Art. 12 Grundlegende Anforderungen
Alkohol-Wegfahrsperren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 13 Verfahren für das Inverkehrbringen
Alkohol-Wegfahrsperren bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Art. 14 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Alkohol-Wegfahrsperren müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
- a. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer
2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und
- b. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens halbjährlich durch eine Fachperson.
Art. 15 Fehlergrenzen bei Kontrollen
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 5 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen. 5. Abschnitt: Verlängerung oder Verkürzung von Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Art. 16
Das METAS kann die Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit von Atemalkoholmessmitteln für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses
12 Die Verordnung des EJPD vom 28. Mai 2011 über Atemalkoholmessmittel wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1 Konformitätsbescheinigungen für Atemalkoholtestgeräte, die nach den Bestim-
13 mungen der Verordnung des EJPD vom 28. Mai 2011 über Atemalkoholmessmittel ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2 Nach Ablauf der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigungen nach Absatz 1 müssen die Atemalkoholtestgeräte neu nach Artikel 5 in Verkehr gebracht werden.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.210
[^2]: SR 510.710
[^3]: SR 741.13
[^4]: SR 741.11
[^5]: SR 742.141.2
[^6]: SR 743.011
[^7]: SR 747.201
[^8]: SR 747.223.1
[^9]: SR 748.0
[^10]: AS 2012 6291
[^11]: SR 741.01
[^12]: [AS 2011 3275, 2012 7183 Ziff. I 5, 2014 475]
[^13]: [AS 2011 3275, 2012 7183 Ziff. I 5, 2014 475]
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