Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
gestützt auf die Artikel 29, 30 a Buchstabe c, 30 b Absatz 1, 30 c Absatz 3, 30 d Buchstabe a, 30 h Absatz 1, 39 Absatz 1, 45 und 46 Absatz 2 des
1 (USG), Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 16 Buchstabe c und 47 Absatz 1
2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 , verordnet:
1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
- a. Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden;
- b. die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen;
- c. eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen fördern.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen. Spezielle Vorschriften zu einzelnen Abfallarten in anderen Gesetzen und Verordnungen des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
3 a. Siedlungsabfälle: 1. aus Haushalten stammende Abfälle,
Fussnoten
[^1]: SR 814.01
[^2]: SR 814.20
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.