Vollzugsverordnung vom 17. November 2015 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2015-11-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Kapitel I Fischereirecht

Art. 1 Fischereibewilligung

Die beiden Staaten sind zuständig für:

Art. 2 Voraussetzungen

1 Niemand darf gleichzeitig mehr als eine Fischereibewilligung für den Genfersee haben.

2 Zur Ausübung der Berufsfischerei sind nur Personen berechtigt, die:

3 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Patentes für die Berufsfischerei können sich beim Setzen der Fischereigeräte jederzeit gegenseitig ersetzen. Jeder Patentinhaber und Patentinhaberin kann nur die eigenen Fischereigeräte heben, die mit Vornamen und Namen beschriftet sind.

Art. 3 Anzahl Bewilligungen

1 Die Höchstzahl der an Berufsfischer und Berufsfischerinnen abgegebenen Bewilligungen beträgt:

2 In diesen Kontingenten sind die französischen Lizenzen für die kleinen Patente und die schweizerischen Sonderpatente eingeschlossen. Je drei dieser Bewilligungen entsprechen einer an einen Berufsfischer oder an eine Berufsfischerin abgegebenen Bewilligung.

Art. 4 Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in den Gewässern des anderen Staates

1 In den Gewässern des anderen Staates dürfen die Berufsfischer und Berufsfischerinnen nur das Grosse Schwebnetz setzen.

2 Sie dürfen das Grosse Schwebnetz nur innerhalb der gemeinsamen Zone setzen, die sich östlich der Linie, welche die Kirche von Yvoire und Villas Prangins (Club House des Golfs) verbindet, beiderseits der mittleren Grenze über 15 % der Seebreite und westlich dieser Linie beiderseits der mittleren Grenze über 10 % der Seebreite erstreckt.

3 Sie sind berechtigt, die Grossen Schwebnetze im ganzen See zu heben.

Kapitel II Geografische Grenzen und Begriffe

Art. 5 Grenze zwischen dem See, seinen Zuflüssen und seinem Abfluss

1 Die Verlängerung der natürlichen Ufer des Sees bildet die Grenze zwischen dem See und seinen Zuflüssen.

2 Die flussaufwärts liegende Seite der Mont-Blanc-Brücke in Genf bildet die Grenze zwischen dem See und der abfliessenden Rhone.

Art. 6 Seezonen

1 Die Litoralzone ist der Teil des Sees, der sich vom Ufer seewärts erstreckt und eine sanft abfallende, in geringer Wassertiefe liegende Uferplatte bildet.

2 Die Hangzone ist der stark abfallende und an die Litoralzone angrenzende Teil.

3 Der Rand der Hangzone ist die Kante im abfallenden Teil zwischen der Litoralzone und der Hangzone.

4 Die Tiefenzone ist das tiefe Seegebiet am Fuss der Hangzone.

Art. 7 Arten der Fischerei

1 Bei der passiven Fischerei beschränkt sich der Fischer oder die Fischerin auf das Setzen und Heben des Geräts, bedient es aber während des eigentlichen Fangaktes nicht.

2 Bei der aktiven Fischerei bedient der Fischer oder die Fischerin das Fischereigeräts während des Fangaktes.

3 Bei der Treibfischerei wird der Fisch bewusst in Richtung des Netzes getrieben.

Art. 8 Fischereigeräte

1 Die Fischerei erfolgt mittels drei Arten von Fischereigeräten:

2 Ein Fischereigerät wird als schwebend bezeichnet, wenn es mittels Schwimmern im Wasser aufgehängt ist; ein schwebendes Gerät kann verankert oder frei treibend sein.

3 Ein Fischereigerät wird als halb schwebend bezeichnet, wenn es teils schwebend ist und teils am Boden aufliegt.

4 Ein Fischereigerät wird als Bodenfanggerät bezeichnet, wenn es am Boden aufliegt.

5 Alle von einem fahrenden Boot gezogenen Fischereigeräte werden als Schleppfanggeräte bezeichnet.

Art. 9 Netze

1 Als Netz wird jedes Fischereigerät bezeichnet, das aus einem weichen Maschengeflecht aus Natur- oder Kunstfasern besteht.

2 Das einfache Netz besteht aus einer einzelnen Maschenschicht.

3 Das Spiegelnetz besteht aus einer Schicht mit grosser Maschenweite und einer darüber liegenden zweiten Schicht mit kleiner Maschenweite oder aus drei übereinander liegenden Schichten, wobei die beiden Aussenschichten grossmaschig sind und die Innenschicht kleinmaschig ist.

4 Das Zugnetz wird für die aktive Fischerei benutzt; es besteht aus zwei länglichen Teilen – Arme genannt –, die durch einen sackförmigen Teil verbunden sind. Man unterscheidet zwei Arten von Zugnetzen: das Grosse Zugnetz und das Kleine Zugnetz.

5 Das Gründlingsnetz dient dem Fang kleiner Cypriniden.

6 Das Senknetz ist ein quadratisches Netz, das mittels oben miteinander verbundenen Bügeln gespannt wird.

7 Der Kescher oder Feumer ist ein Netz in Form einer Tasche, das an einem festen Rahmen angebracht und mit einem Stiel versehen ist.

8 Weitere Begriffe:

Art. 10 Fallen

1 Die Reuse ist eine Fisch- oder Krebsfalle, die aus einem Maschengeflecht aus Natur‑, Kunstfasern oder Draht besteht und straff über einen Rahmen gespannt ist.

2 Die Köderfischflasche ist eine Fischfalle in Form eines Behälters, dessen konkaver Boden in der Mitte ein Loch aufweist.

3 Das Krebsnetz ist eine Falle, die auf den Boden gestellt wird und über eine Schnur mit der Oberfläche verbunden ist. Sie besteht aus einem oder mehreren übereinander liegenden Ringen, die durch ein Drahtgeflecht oder Netz miteinander verbunden sind. Der untere Ring wird durch ein Drahtgeflecht oder ein Netz verschlossen.

Art. 10a Angelhaken

Der Angelhaken ist ein Haken mit oder ohne Widerhaken, der am Ende oder entlang einer Schnur oder Angel angebracht ist; es kann sich dabei um einen Einerhaken, um eine Doppel- oder um eine Dreifachangel handeln.

Art. 11 Legeschnur

Die Legeschnur ist ein Gerät, bei dem einer oder mehrere Angelhaken auf einer gelegten oder schwebenden Schnur angebracht sind; sie wird für die passive Fischerei verwendet.

Art. 12 Angel

1 Ein oder mehrere auf einer Schnur angebrachte Angelhaken bilden eine Angel; sie wird für die aktive Fischerei verwendet.

2 Die schwebende Angel ist eine mit einem festen Schwimmer versehene Angel.

3 Die Senkangel ist eine mit Blei bestückte Angel mit einem oder ohne einen laufenden Schwimmer.

4 Die Hegene ist eine mit Blei bestückte Senkangel ohne Schwimmer, die vertikal bewegt wird.

5 Die Setzangel ist eine mit Blei bestückte Angel, deren Blei auf dem Grund aufliegt.

6 Die Spinnangel ist eine mit einem Gewicht bestückte Angel ohne Schwimmer oder mit einem laufenden Schwimmer. Der Köder oder künstliche Köder wird weit hinaus geworfen und vom Fischer oder der Fischerin aktiv eingezogen.

7 Die Schleppangel wird hinter einem fahrenden Boot gezogen.

Art. 12a Im See vorkommende Arten

Die im Genfersee vorkommenden einheimischen oder akklimatisierten Arten sind in Anhang 1-A zu dieser Vollzugsverordnung aufgelistet, die eingeführten und unerwünschten Arten in Anhang 1-B.

Kapitel III Verbotene Fischereigeräte und -methoden

Art. 13 Verbotene Geräte und Methoden

1 Die folgenden Fangmethoden dürfen nicht angewendet werden:

2 Das Fischen mit der Hand und das Schleppen von Netzen sind verboten.

Art. 14 Verbotene Apparate

Boote, die für die Fischerei mit dem Grossen Zugnetz benutzt werden, und Boote, die sich an solcher Fischerei beteiligen, dürfen keine Funkpeilgeräte zum Auffinden der Fische mitführen.

Art. 15 Treibfischerei

Die Treibfischerei ist verboten.

Kapitel IV Normen für die Benutzung der für die Berufsfischerei zugelassenen Geräte

Art. 16 Bestimmung der Netzgrössen

Die Länge eines Netzes wird durch die Länge der Oberähre bestimmt, seine Höhe durch das Maschennetz in geöffnetem Zustand.

Art. 17 Bestimmung der Maschenweite für Netze und Reusen

1 Die Maschen müssen mit einem Messgerät mit Millimetereinteilung gemessen werden. Es sind nur die folgenden Maschen erlaubt:

2 Die Maschenweite muss an Netzen kontrolliert werden, die vorgängig gewässert wurden. Die Maschen der Netze werden in Längsrichtung ausgelegt, ohne gestreckt zu werden, und zwischen den am weitesten entfernten Knoten gemessen, und zwar nacheinander an fünf nebeneinander liegenden Maschen; anschliessend wird jedes Ergebnis durch zwei geteilt. Diese Messung wird an zwei verschiedenen Stellen des Netzes durchgeführt. Das Mittel dieser zehn Messungen ergibt die Maschenweite.

3 Für die Kontrolle der Maschenweite der Reusen wird der kürzeste Abstand zwischen zwei parallelen Seiten des Gitters gemessen – die Fadendicke nicht eingerechnet – und zwar nacheinander an zehn nebeneinander liegenden Maschen. Das Mittel dieser zehn Messungen ergibt die Maschenweite der Reuse.

Art. 18 Zugnetze (Grosses und Kleines Zugnetz)

1 Das Grosse und das Kleine Zugnetz müssen unmittelbar nach dem Setzen gehoben werden. Sie dürfen nicht geschleppt werden.

2 Der Inhalt des sackförmigen Teils darf erst ins Boot gehoben werden, wenn alle Fische, die durch die Maschen gehen, ausgeschüttelt worden sind.

Art. 19 Grosses Zugnetz

1 Die Arme des Grossen Zugnetzes dürfen höchstens 120 m lang und 40 m hoch sein; der sackförmige Teil darf nicht tiefer als 25 m sein. Die Mindestmaschenweite beträgt 35 mm für den sackförmigen Teil und 40 mm für die Arme.

2 Die Verwendung des Grossen Zugnetzes ist verboten:

Art. 20 Kleines Zugnetz

1 Die einzelnen Arme des Kleinen Zugnetzes dürfen höchstens 100 m lang 20 m hoch sein; der sackförmige Teil darf nicht tiefer als 20 m sein. Die Mindestmaschenweite beträgt 22 mm für den sackförmigen Teil und 30 mm für die Arme, mit Ausnahme jener Teile der Arme, die auf einer Breite von höchstens 20 m an den Sack angrenzen; hier beträgt die Mindestmaschenweite 25 mm.

2 Die Verwendung des Kleinen Zugnetzes ist verboten:

3 Nach vorgängiger Ankündigung kann der Fischer oder die Fischerin, der oder die mit dem Kleinen Zugnetz fischt, verlangen, dass die anderen im Bereich seines Netzes gesetzten oder gespannten Fanggeräte und stationierten Boote von ihren Besitzern verschoben werden; dies gilt ausschliesslich für diese Art der Fischerei.

Art. 21 Grosses Schwebnetz

1 Das Grosse Schwebnetz ist ein Schwebnetz von höchstens 120 m Länge und 20 m Höhe; die Mindestmaschenweite beträgt 48 mm.

2 Es dürfen höchstens acht Schwebnetze verwendet werden.

3 Für die Verwendung des Grossen Schwebnetzes gelten die folgenden Beschränkungen:

Art. 22 Forellennetze

1 Das Forellennetz ist ein verankertes Schwebnetz, das dicht unter dem Wasserspiegel gesetzt werden kann. Es darf höchstens 100 m lang und 3 m hoch sein; die Mindestmaschenweite beträgt 48 mm.

2 Es dürfen höchstens drei Forellennetze benutzt werden.

3 Für die Verwendung des Forellennetzes gelten die folgenden Beschränkungen:

Art. 23 Bodennetze

1 Es dürfen höchstens verwendet werden:

2 Für die Verwendung des Bodennetzes gelten die folgenden Beschränkungen:

Art. 24 Kleines Netz

1 Das Kleine Netz ist ein einfaches Netz. Es darf höchstens 100 m lang und 2 m hoch sein.

2 Für die Verwendung des Kleinen Netzes gelten die folgenden Beschränkungen:

Art. 25 Kleines Netz mit einer Maschenweite von weniger als 32 mm

1 Es dürfen höchstens zehn Kleine Netze mit einer Maschenweite zwischen 23 mm und 31,9 mm verwendet werden. Nur sechs von ihnen dürfen eine Maschenweite unter 26 mm aufweisen. Ein 100 m langes Netz darf durch zwei Netze von höchstens 50 m Länge ersetzt werden.

2 Die Fischereiberechtigten dürfen auf ihren Booten nicht gleichzeitig Forellen, Saiblinge, Felchen und Hechte und Kleine Netze mit einer Maschenweite zwischen 28 mm und 31,9 mm mitführen.

3 Für die Verwendung von Kleinen Netzen mit einer Maschenweite von weniger 32 mm gelten die folgenden Beschränkungen:

Art. 26 Kleines Netz mit einer Mindestmaschenweite von 32 mm

1 Der Fischer oder die Fischerin kann die in Artikel 23 aufgeführten Bodennetze durch höchstens 30 Kleine Netze mit einer Mindestmaschenweite von 32 mm ersetzen. Es dürfen nur 15 dieser Netze tiefer als 45 m gesetzt werden.

2 Die Beschränkungen für die Verwendung von Bodennetzen nach Artikel 23 Absatz 2 gelten auch für diese Netze.

Art. 27 Kleines Schwebnetz mit einer Maschenweite zwischen 32 und 39,9 mm

1 Es dürfen maximal acht verankerte Kleine Schwebnetze mit einer Maschenweite zwischen 32 mm und 39,9 mm verwendet werden. Die Anzahl dieser Netze ist im Kontingent der 30 Kleinen Netze nach Artikel 26 Absatz 1 enthalten.

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